Erstellt am 13.01.2009 um 14:50 Uhr von Uschi66
@SL
In solchen Fällen einfach den AG nach der Rechtsgrundlage für seine Aussage fragen. Weiter den Hinweis geben, dass sich der BR dann, nach entsprechendem Beschluss, die notwenige fachliche beratung einholt. Entweder durch Sachverständigen oder RA und weiter den besuch von entsprechenden Schulungen.
Erstellt am 13.01.2009 um 16:18 Uhr von DonJohnson
@SL
Also ich gehe in sofern mit euerm PL konform, dass bei Dienstreisen ins Ausland das dort geltene Arbeitszeitgesetz Anwendung findet. Das ist so ähnlich wie innerhalb der BRD mit den gesetzlichen Feiertagen. Grundsätzlich beschreibt das ArbZG allerdings die Höchstgrenzen, es heißt somit nciht, dass der AN so lange arbeiten muß.
Diesen Aspekt alleine finde ich aber so spannend nciht, da der AN ja einen AV mit dem AG bezüglich der zu schuldenden Arbeitszeit hat. Dieser ist weiterhin gültig. Um also nciht ins Individualrecht abzudriften, sollte man mal betrachten, ob es einen TV gibt (§ 77 Abs 3 BetrVG). Wenn eine BV möglich ist (wovon ich ausgehe), sollte also die Mehrarbeit dort geregelt werden - genauso wie die Reisekostenabrechnung usw. (siehe dazu § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG). Dort kann dann auch geregelt sein, dass "auf Wunsch des AN" die dort höchstzulässigen Arbeitsstunden absolviert werden dürfen. Das MBR des BR sollte dennoch gewahrt bleiben!
Weiterhin habe ich auf der Suche nach der Frage, ob das überhaupt wahr ist folgenden Link gefunden. Schau mal da rein, es geht zwar eigentlich um was anderes, aber an einer Stelle werden andere Arbeitszeiten angesprochen.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen...
Gruß
DJ
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/5_141.pdf
Erstellt am 13.01.2009 um 21:02 Uhr von ridgeback
@ SL,
ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet.( Art. 30 Abs. 1 EGBGB). Zu beachten ist, dass eine nur vorübergehende Entsendung zu keiner Änderung des anzuwendenden Rechts führt.