Erstellt am 05.04.2009 um 18:59 Uhr von tik-tak
@perwersal
Hallo,
Leider muss ich auf diese Frage mit eine gegen Frage beantworten.
120 Stunden Vertrag-also alles was über geht ist Mehrarbeit oder das sind Überstunden.
Frage: Wer muss gefragt werden wegen Mehrarbeit oder Überstunden?
Es gibt kein § die BR nehmen kann ,ber Mitbestimungsrechte kann man sehr gut nuzen in so einem Fall.
Viel Glück
tik-tak
Erstellt am 05.04.2009 um 22:20 Uhr von Laffo
@perwersal
haben die AN Mindestarbeitsstunden in ihren Verträgen? Oder wie ist das geregelt?
Gibt es Obergrenzen oder gibt es überhaupt Grenzen?Was steht genau in den Verträgen?... Sie können nach Maßgabe des AG in einem Zeitkorridor von 120-200 Std. eingesetzt werden. ...So vielleicht?
Dann gibt es da nichts zu regeln für den BR.Was die AN individual rechtlich machen...?
Erstellt am 05.04.2009 um 22:37 Uhr von nicoline
Fundstelle:
http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/sozialversicherung/03688_was-sie-beachten-muessen,-wenn-sie-ihre-teilzeitkraefte-zu-ueberstunden-heranziehen.php
Leistet eine bestimmte Teilzeitkraft sehr viele Überstunden ab, müssen Sie (AG) vorsichtig sein. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Urteil vom 4. 5. 2006, AZ: 8 Sa 2046/05) kann das zu einer Änderung des Arbeitsvertrags führen. Im Streitfall sah der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin eigentlich nur 28,5 Stunden pro Woche vor. Tatsächlich arbeitete diese aber über Jahre hinweg erheblich mehr, nämlich im Umfang einer Vollzeitkraft. Als die Arbeitgeberin sie schließlich wieder 28,5 Stunden pro Woche beschäftigte, zog die Mitarbeiterin vor Gericht. Sie verlangte sowohl weiterhin die Bezahlung als auch die Beschäftigung einer Vollzeitkraft.
Das LAG gab ihr Recht mit folgender Begründung:
* Wird ständig und über längere Zeit eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit vom Arbeitgeber abgerufen und vom Mitarbeiter geleistet, sind das keine Überstunden mehr. Es handelt sich vielmehr um die tatsächlich geschuldete vertragliche Leistung.
* Maßgeblich ist dann nicht der Text im Arbeitsvertrag, sondern der wirkliche Willen der Parteien, der im „gelebten“ Rechtsverhältnis zum Ausdruck kommt.
* Daher muss hier von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags ausgegangen werden. Der Umfang der stillschweigend vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich aus den praktizierten Arbeitszeiten der vergangenen Jahre.