Erstellt am 17.12.2008 um 13:10 Uhr von kriegsrat
hat dein kollege einen arbeitsvertrag oder einen dienstleistungsvertrag ?
Erstellt am 17.12.2008 um 13:20 Uhr von Ronang
Der Kollege hat einen unbefristeten festangestellten Arbeitsvertrag.
Erstellt am 17.12.2008 um 13:54 Uhr von peanuts
Das Wegerisiko trägt der AN, daher kann er für diese Tage keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.
Erstellt am 17.12.2008 um 14:45 Uhr von ganther
das ist kein Fall des § 616 BGB. Wie peanuts schon sagt: Wegerisiko ist Sache des AN. Es wäre ja wohl auch unbillig dieses Risiko auf demn AG abzuwälzen
Erstellt am 17.12.2008 um 14:56 Uhr von kriegsrat
deinem kollegen war es durch "höhere gewalt" nicht möglich, die geschuldete arbeitsleistung (§616BGB spricht von dienstleistung) zu erbringen, dadurch ist der arbeitgeber auch nicht verpflichtet, den geschuldeten lohn zu entrichten
deinem kollegen ist dadurch ein schaden (geldwert) entstanden, auch den muß der arbeitgeber nicht ersetzen.
kann mich da meinen " Vorschreibern" nur anschließen.....
er könnte lediglich die thailändische opposition verklagen, die erfolgsaussichten lasse ich mal dahingestellt
(kleiner scherz)
Erstellt am 17.12.2008 um 15:56 Uhr von nicoline
@Ronang
oder, wenn noch vorhanden und der AG damit einverstanden, "rückwirkend" zusätzliche Urlaubstage nehmen, damit kein Lohn verloren geht.