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Muss man eine Belehrung unterschreiben

SB
Stellv. BV
Jan 2020 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

muss ein Mitarbeiter eine Belehrung unterschreiben, wenn ihm nicht zu 100 % bewiesen kann dass das Teil fehlerhaft an den Kunden versandt hat.

In der Belehrung steht, bei weiteren Fehlern ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Das ist doch eine Abmahnung? Oder sehe ich das falsch.

2.40708

Community-Antworten (8)

C
celestro

17.01.2020 um 12:29 Uhr

Klingt ziemlich nach einer Abmahnung, ja. Und das obendrüber ggf. Belehrung steht, entschärft die Sache nicht.

Unterschreiben ... mMn muss man das nicht.

K
kratzbürste

17.01.2020 um 12:44 Uhr

Ob es eine Abmahnung ist oder nicht, kann man nur sagen, wenn man das Schreiben gelesen hat.

Für den BR wäre das Schreiben allemal ein Hinweis darauf, dass ein Schulungsbedarf besteht.

SB
Stellv. BV

17.01.2020 um 12:53 Uhr

Es ist doch wichtig ob es eine Abmahnung ist oder nur eine Belehrung? Mehr nicht, mit einer Unterschrift kommt aus der Sache sehr schwer raus.

C
celestro

17.01.2020 um 13:07 Uhr

Der Unterschied ist wichtig, ja. Und unterschreiben (im Sinne von anerkennen) sollte man es nicht. Wenn überhaupt, höchstens den Empfang quittieren.

D
DummerHund

17.01.2020 um 13:35 Uhr

Das Schreiben sehe ich auch als Abmahnung. Obwohl von dem hier geschriebenen Text ja wohl nicht eindeutig fest steht das der Empfänger der "Belehrung/Abmahnung" einen Fehler begangen hat. "......wenn ihm nicht zu 100 % bewiesen kann dass das Teil fehlerhaft an den Kunden versandt hat". Unterschreiben würde ich hier nix. Gegeben falls eine Empfangsbestätigung. Hier könnte ein BR auch mal nachforschen.

W
wdliss

17.01.2020 um 14:32 Uhr

Egal ob Belehrung oder Abmahnung, der AN MUSS überhaupt nichts unterschreiben. Er braucht auch den Empfang nicht zu quittieren. Die Beweislast liegt im Zweifel beim AG und das muss man ihm nicht unnötig leicht machen.

E
EDDFBR

20.01.2020 um 17:44 Uhr

Moin,

eine Abmahnung muss nicht "Abmahnung" betitelt werden. Wie das Kind heisst ist für ihre Wirksamkeit unerheblich. Eine Abmahnung muss folgenden Kriterien genügen:

  1. Das gerügte Fehlverhalten muss zeitlich und inhaltlich hinreichend präzise beschrieben werden.
  2. Die Abmahnung muss zeitnah (2-3 Wochen) erfolgen, nachdem der AG von dem Pflichtverstoß Kenntnis erhalten hat
  3. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, sein Fehlverhalten zu korrigieren
  4. Dem Arbeitnehmer müssen die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht werden

D.h. wenn etwas aussieht wie eine Abmahnung und sich so liest wie eine Abmahnung, dann ist es wahrscheinlich auch dann eine, wenn es nur "Belehrung" benannt wird!!!

P
Pjöööng

20.01.2020 um 17:53 Uhr

"2. Die Abmahnung muss zeitnah (2-3 Wochen) erfolgen, nachdem der AG von dem Pflichtverstoß Kenntnis erhalten hat"

Kannst Du das belegen?

"3. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, sein Fehlverhalten zu korrigieren"

Wie soll das funktionieren? Jetzt hat der Arbeitnehmer eine zu große Last an den Kran gehängt und dieser ist zusammengebrochen, wie soll er das noch korrigieren?

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