Erstellt am 27.05.2008 um 16:30 Uhr von Finefinger
Hallo KG,
nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetz Abs.2 habt Ihr Mitbestimmungsrecht und solltet dieses im Sinne der Arbeitnehmer auch nutzen.
Gruß Finefinger
Erstellt am 27.05.2008 um 17:05 Uhr von Carl
@KG
Hat euch der AG bereits einen Vorschlag anhand von Unterlagen unterbreitet (z.B. in Form einer BV) -
Dann habt ihr eine Woche für eure Antwort an den AG.
Oder wollt ihr mit eurer Frage wissen, ob die Arbeitszeit per BV geregelt werden muss? - Auf jeden Fall dringend zu empfehlen (Meiner Meinung nach im beiderseitigen Interesse!)
Oder wollt ihr wissen, ob ihr eine BV erstellen könnt und die per eurer Unterschrift gültig wird? Ohne Verhandlung über die BV mit dem AG wird es wohl nicht gehen.
Wenn alles nicht zutrifft, bitte etwas mehr Details.
Gruß
Erstellt am 27.05.2008 um 18:37 Uhr von Lotte
Carl,
"Hat euch der AG bereits einen Vorschlag anhand von Unterlagen unterbreitet (z.B. in Form einer BV) -
Dann habt ihr eine Woche für eure Antwort an den AG."
Wie kommst Du auf diese Frist?
KG,
bevor Ihr eine BV erstellt/unterschreibt, solltet Ihr für ausreichende Kenntnisse sorgen. Gut wäre z.B. ein Inhouseseminar oder ein Seminar für die maßgeblich an der Verhandlung Beteiligten außer Haus. Fristen gibt es für die Verhandlung einer BV nicht. Ihr könnt den AG zwingen, eine BV mit Euch zu verhandeln, umgekehrt wird aber kein Schuh daraus. Der AG muss Euch gemäß § 87 (1) Punkt 2 und 3 an der Arbeitszeitgestaltung beteiligen.
Erstellt am 27.05.2008 um 22:01 Uhr von Der alte Heini
KG
Werden die genannten Arbeitszeiten per Tarifvertrag oder mit den Arbeitsverträgen geregelt?
Der BR muss keine Betriebsvereinbarung, die er vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, unterschreiben. Ist der BR mit dem Inhalt der vorgelegten BV nicht einverstanden,hat er das Recht entsprechend mit dem Arbeitgeber zu verhandel. Werden AG+BR sich über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung nicht einig, so muss auch keiner der Parteien diese BV unterschreiben.
Wird man sich über den mitbestimmungspflichtigen Inhalt einer BV nicht einig, können die Verhandlungspartner die Einigungsstelle anrufen.
Siehe §87 Abs.2 BetrVG
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
In genannter Angelegenheit hat der BR gem. §87 Abs.1, Ziffer 2+3 mitzubestimmen:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Ziffer 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Übrigens: Erhält der BR einen Vorschlag einer BV, so ist er nicht verpflichtet, wie Carl schreibt, innerhalb einer Woche zu antworten. Das ist Quatsch. Es gibt in o.g. Angelegenheit weder für BR noch für AG keinerlei Fristen für Antworten.
Weder BR noch AG sind in keinster Weise verpflichtet auf solche Vorschläge überhaupt zu antworten.
Allerdings könnte dann ein Verhandlungspartner die Verhandlung als gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 28.05.2008 um 13:14 Uhr von Carl
Lotte, Heini
OK - meine Gadenkan waren aus aktuellem Anlass in Richtung Anhörung bzgl. Kündigung/Einstellung gewandert. Bei einer BV zur Arbeitszeit sieht das schon anders aus.
Ich gelobe besserung und werde künftig lieber erst noch einmal nachdenken, und dann antworten.
Gruß Carl