Erstellt am 17.11.2008 um 16:56 Uhr von quiltrr
Bei Aufsichtsratssitzungen globaler Konzerne wie dem unseren ist es üblich, einen Dolmetsch-Service hinzuzuziehen. Die Kosten für diesen Service trägt der Arbeitgeber, in dem Fall der ausrichtende Betrieb der Aufsichtsratssitzung - die Kosten werden später auf die anderen deutschen Betriebe umgelegt.
Eine Beeinflussung der wählbaren Kandidaten zur Wahl der Arbeitnehmervertreter durch Einengung der "Voraussetzungen" durch den Arbeitgeber ist vom Gesetz nicht vorgesehen (soll euch euer Arbeitgeber mal schön die Grundlage für seine Behauptung nachweisen...).
Andererseits liefert er damit eine erstklassige Steilvorlage, falls ihr erweiterte Englischkurse, z.B. auch Spezialkurse für die BR-Arbeit in englischer Sprache, zu belegen wünscht.
Erstellt am 22.11.2008 um 21:05 Uhr von Kölner
@sbv
Interessant ist doch eher die Frage, wer einem AR-Mitglied hier 'Anweisungen' gibt. Meines Erachtens kann das nicht der GF/Vorstand sein. Schon gar nicht im Vorfeld...
Erstellt am 22.11.2008 um 23:00 Uhr von waschbär
@sbv,
dein AG hat den Schuss nicht mehr gehört , der sollte mal lieber Deutscherechsprechung zu diesen Thema lesen :-(
Keiner kann dich zwingen als Gewähltes MG, eine Fremdsprache zu Erlernen, die müssen dir schon einen Dolmi bezahlen .-))
Erstellt am 25.11.2008 um 00:01 Uhr von sbv
Hallo Waschbär !
Kannst Du mir konkrete Quellen aus der deutschen Rechtssprechung nennen ?
Viele Grüße
sbv
Erstellt am 25.11.2008 um 11:21 Uhr von waschbär
@sbv,
Psst......... Frage mal bei einem Dolmi Unternehmnen nach, die sagen dir bestimmt gerne wer und wann die Kosten übernehmen mus .-)
Ich denke mal du musst die Dilmis als sachverständige sehen .
ich weis nicht mehr wo genau aber da stand es ich wolte es noch Kopieren hatte aber keine zeit mehr .-(
Gesetz über Europäische Betriebsräte
Datum: 28. Oktober 1996
Fundstelle: BGBl I 1996, 1548, 2022
Textnachweis ab: 1.11.1996
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 45/94 (CELEX Nr: 394L0045)
Umsetzung der
EGRL 74/97 (CELEX Nr: 397L0074) vgl. G v. 22.12.1999 I 2809
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 21.12.2000 I 1983 +++)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG
des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines
Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64).