Hallo! ich bin seit 10 Jahren als AN-Vertreter im Aufsichtsrat eines komm. Unternehmens (GmbH) nach Drittelbet.Gesetz.

Jetzt sollen wir für unsere AR- Arbeit ausstempeln. Sowohl für die AR- Sitzung selber, als auch für die Vorgespräche.

Begründung: Es sei alles mit dem Sitzungsgeld (25 Euro) abgegolten (das ist kein Witz!!!!!).
Tantiem bekommen wir nicht.

Was machen?

Rechtlichen Anspruch für die Freistellung für AR- Arbeit besteht, jedoch ist die Fortzahlung nicht sauber geregelt.

Schlaumachen durch Schulungen geht auch nicht, da die Firma Schulungsmaßnahmen für AR- Mitglieder verweigert.

Danke für Eure Meinung/
Hinweise

VG
Mike
Erstellt am 07.03.2015 um 16:58 Uhr
von MikeAR Beitrag bearbeiten 53515 Beitrag bearbeiten
Das ist so korrekt. Sitzungsgeld wird gezahlt und Channel DARF das nicht mehr als AZ gewertet werden. Wäre auch noch schöner...
Schulungen entscheidest du selber. Dafür gibt es keine Genehmigung. Ein vernünftiger Anbieter regelt das.

Aber es wird nachfolgend jemanden geben, der meint, es besser zu wissen. Leider ist dem nicht so!
Und er wird auch noch mit einem Begriff wie "Tantiemen" hantieren, der in diesem Sinne (Sitzungsgeld ist gefragt), sowas von falsch ist. Dümmliche Kommentierungen abgeben, die nichts mit dem GmbHG und dem AktG zu tun haben, sind leider das einzige, was man diesen Leuten zuschreiben kann. Leider.

Fakt ist:
AR Sitzungen sind (spätestens) mit Zahlung eines Sitzungsgeldes keine AZ für gewählte ANVertreter im AR mehr!
Zur Sicherheit zitiere ich mal aus einer Rede von Dr. Christian Velten: [...] "Das Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmerseite ist verpflichtet, soweit wie möglich seine Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, sofern er ein Sitzungsgeld erhält"
Antwort 1 Erstellt am 07.03.2015 um 17:16 Uhr von Kölner 253256 Antwort bearbeiten
Oh! Was für eine Antwort! Hobbyarbeitsrechtler weichet von mir!

Auch wenn eine Tantieme in der Regel zusätzlich zu einer festen Vergütung gezahlt wird, könnte sie ein Bestandteil einer Vergütung sein und dann gegebenenfalls auch zur Anrechnung kommen. Da dieses hier aber nicht der Fall ist, da ja keine gezahlt wird, ist es lediglich eine betriebliche Aufwandsentschädigung. Die zwar steuerpflichtig ist, aber nicht zu einer Anrechnung auf den Lohn führen kann und darf.

Käme hier bei einem BRM der § 78 BetrVG zum tragen, so ist es bei einem Aufsichtsrat der § 9 des DrittelbG (nicht benachteiligt oder begünstigt).
Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum § 78 BetrVG kann auch auf dessen Kommentierung verwiesen werden.
D. h., aus dem Benachteiligungsverbot heraus besteht die Verpflichtung des AG, einen Verdienstausfall zu ersetzen und auch einen Anspruch auf Schulung zu berücksichtigen.
Antwort 2 Erstellt am 07.03.2015 um 18:29 Uhr von Erschüttert 253260 Antwort bearbeiten
du leitest also her, soso, vom betrvg die kommentierung zum aktiengesetz.

es wundert keinen das du immer so erschüttert bist als hobbyrichter
Antwort 3 Erstellt am 07.03.2015 um 18:41 Uhr von Nubbel 253261 Antwort bearbeiten
Wenn man gelegentlich auch einmal einen Kommentar zu einem Thema bemühen würde, liefe man auch nicht ständig Gefahr, nur als Feuerfutter eingestuft zu werden.
Antwort 4 Erstellt am 07.03.2015 um 18:52 Uhr von Erschüttert 253262 Antwort bearbeiten
jeep, aber solltest du den richtigen nehmen und dieses deletantische herleiten lassen.
Antwort 5 Erstellt am 07.03.2015 um 19:17 Uhr von Nubbel 253265 Antwort bearbeiten
Dass Du einiges nicht verstehst, war mir vorher klar. Von daher erspare ich mir es lieber, es dir auch nur ansatzweise erklären zu wollen.

Noch etwas! Hinter einem Deich befindet sich zumeist ein Bereich, in dem das Element Wasser eine Vormachtstellung einnimmt. Ist man nicht in der Lage sich auch in diesem zu bewegen, sollte man sich von ihm besser fernhalten!

Und nun darfst Du wieder in die Sandkiste krabbeln und dort versuchen, Burgen zu bauen.
Antwort 6 Erstellt am 07.03.2015 um 19:33 Uhr von Erschüttert 253267 Antwort bearbeiten
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Antwort 7 Erstellt am 07.03.2015 um 19:34 Uhr von Erschüttert 253268 Antwort bearbeiten
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