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Aufsichtsrat

N
Nubbel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! ich bin seit 10 Jahren als AN-Vertreter im Aufsichtsrat eines komm. Unternehmens (GmbH) nach Drittelbet.Gesetz.

Jetzt sollen wir für unsere AR- Arbeit ausstempeln. Sowohl für die AR- Sitzung selber, als auch für die Vorgespräche.

Begründung: Es sei alles mit dem Sitzungsgeld (25 Euro) abgegolten (das ist kein Witz!!!!!). Tantiem bekommen wir nicht.

Was machen?

Rechtlichen Anspruch für die Freistellung für AR- Arbeit besteht, jedoch ist die Fortzahlung nicht sauber geregelt.

Schlaumachen durch Schulungen geht auch nicht, da die Firma Schulungsmaßnahmen für AR- Mitglieder verweigert.

Danke für Eure Meinung/ Hinweise

VG Mike Erstellt am 07.03.2015 um 16:58 Uhr von MikeAR Beitrag bearbeiten 53515 Beitrag bearbeiten Das ist so korrekt. Sitzungsgeld wird gezahlt und Channel DARF das nicht mehr als AZ gewertet werden. Wäre auch noch schöner... Schulungen entscheidest du selber. Dafür gibt es keine Genehmigung. Ein vernünftiger Anbieter regelt das.

Aber es wird nachfolgend jemanden geben, der meint, es besser zu wissen. Leider ist dem nicht so! Und er wird auch noch mit einem Begriff wie "Tantiemen" hantieren, der in diesem Sinne (Sitzungsgeld ist gefragt), sowas von falsch ist. Dümmliche Kommentierungen abgeben, die nichts mit dem GmbHG und dem AktG zu tun haben, sind leider das einzige, was man diesen Leuten zuschreiben kann. Leider.

Fakt ist: AR Sitzungen sind (spätestens) mit Zahlung eines Sitzungsgeldes keine AZ für gewählte ANVertreter im AR mehr! Zur Sicherheit zitiere ich mal aus einer Rede von Dr. Christian Velten: [...] "Das Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmerseite ist verpflichtet, soweit wie möglich seine Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, sofern er ein Sitzungsgeld erhält" Antwort 1 Erstellt am 07.03.2015 um 17:16 Uhr von Kölner 253256 Antwort bearbeiten Oh! Was für eine Antwort! Hobbyarbeitsrechtler weichet von mir!

Auch wenn eine Tantieme in der Regel zusätzlich zu einer festen Vergütung gezahlt wird, könnte sie ein Bestandteil einer Vergütung sein und dann gegebenenfalls auch zur Anrechnung kommen. Da dieses hier aber nicht der Fall ist, da ja keine gezahlt wird, ist es lediglich eine betriebliche Aufwandsentschädigung. Die zwar steuerpflichtig ist, aber nicht zu einer Anrechnung auf den Lohn führen kann und darf.

Käme hier bei einem BRM der § 78 BetrVG zum tragen, so ist es bei einem Aufsichtsrat der § 9 des DrittelbG (nicht benachteiligt oder begünstigt). Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum § 78 BetrVG kann auch auf dessen Kommentierung verwiesen werden. D. h., aus dem Benachteiligungsverbot heraus besteht die Verpflichtung des AG, einen Verdienstausfall zu ersetzen und auch einen Anspruch auf Schulung zu berücksichtigen. Antwort 2 Erstellt am 07.03.2015 um 18:29 Uhr von Erschüttert 253260 Antwort bearbeiten du leitest also her, soso, vom betrvg die kommentierung zum aktiengesetz.

es wundert keinen das du immer so erschüttert bist als hobbyrichter Antwort 3 Erstellt am 07.03.2015 um 18:41 Uhr von Nubbel 253261 Antwort bearbeiten Wenn man gelegentlich auch einmal einen Kommentar zu einem Thema bemühen würde, liefe man auch nicht ständig Gefahr, nur als Feuerfutter eingestuft zu werden. Antwort 4 Erstellt am 07.03.2015 um 18:52 Uhr von Erschüttert 253262 Antwort bearbeiten jeep, aber solltest du den richtigen nehmen und dieses deletantische herleiten lassen. Antwort 5 Erstellt am 07.03.2015 um 19:17 Uhr von Nubbel 253265 Antwort bearbeiten Dass Du einiges nicht verstehst, war mir vorher klar. Von daher erspare ich mir es lieber, es dir auch nur ansatzweise erklären zu wollen.

Noch etwas! Hinter einem Deich befindet sich zumeist ein Bereich, in dem das Element Wasser eine Vormachtstellung einnimmt. Ist man nicht in der Lage sich auch in diesem zu bewegen, sollte man sich von ihm besser fernhalten!

Und nun darfst Du wieder in die Sandkiste krabbeln und dort versuchen, Burgen zu bauen. Antwort 6 Erstellt am 07.03.2015 um 19:33 Uhr von Erschüttert 253267 Antwort bearbeiten ............................... Antwort 7 Erstellt am 07.03.2015 um 19:34 Uhr von Erschüttert 253268 Antwort bearbeiten Achtung: Keine Antwort mehr möglich. Der Fragesteller hat die Zahl der Antworten auf 7 begrenzt.

1.60305

Community-Antworten (5)

N
Nubbel

07.03.2015 um 23:20 Uhr

tja du h......., kannst du noch was anderes als kommentare aus dem betrvg aufs ag übertragen und andere dumm anmachen. warum bist du immer mit deinem alterego parallel hier?

K
Kölner

07.03.2015 um 23:25 Uhr

@Nubbel Na, da hat Dich 'Erschüttert' aber sehr getroffen; dieses wiederaufnehmen eines Beitrags scheint ja das widerzuspiegeln!

BTW: Wie lächerlich der Kollege 'Erschüttert' verhält, sieht man an diesem Satz: 'Auch wenn eine Tantieme in der Regel zusätzlich zu einer festen Vergütung gezahlt [...]' - er wird es nicht wert sein; auch zukünftig nicht!

N
Nubbel

08.03.2015 um 00:49 Uhr

getroffen ist nur mein nerv der für mittelmäßige übelkeit sorgt.

diese dummschwätzerin nervt gewaltig

H
Hoppel

08.03.2015 um 10:24 Uhr

@ MikeAR

  1. Schulungsanspruch

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen. Um die anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können, verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) von einem Aufsichtsratsmitglied gewisse Mindestkenntnisse (BGH 27/28 vom 15.11.1982 - II ZR, BGHZ 85, 293).

Für die Teilnahme an solchen Seminaren ist, wegen der Eigenverantwortlichkeit des Amtes, kein Beschluss bzw. keine Zustimmung des Aufsichtsrats oder des Unternehmens erforderlich (vgl. Literatur zu § 26 MitbestG, §§ 670, 675 BGB zum Aufwandsersatz).

Quelle: https:www.waf-seminar.de/schulungsanspruch-spezialseminare

  1. Sitzungsgeld und Freistellung

§ 9 DrittelbG Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

ErfK: Die Regelung entspricht § 26 MitbestG, die dortigen Erl. gelten auch für § 9

§ 26 MitbestG Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Diese zwei §§ stehen ja nun nicht im Einklang mit einem Sitzungsgeld von nur 25 €, mit welchem der gesamte Aufwand (Vorbereitung, AR-Sitzung etc.) abgegolten sein soll.

Falls Du Gewerkschaftsmitglied sein solltest, wäre eine Kontaktaufnahme angebracht. Ansonsten solltest Du einen Anwalt Deiner Wahl befragen.

E
Erschüttert

08.03.2015 um 11:27 Uhr

@Hoppel Bist Du sicher, dass auch die Nerven von Nubbel damit umgehen können?

@Nubbel Und? Was hat uns der Schleimspurtaucher jetzt mit seiner Fluterei gesagt? Dass er nichts, aber auch wirklich nichts begriffen hat!

Schlimmer noch! Die paar noch zündenden Synapsen sind jetzt eine Symbiose mit dem Tauchmedium eingegangen. Das Du hier jetzt nicht damit umgehen kannst, einmal nicht das letzte Wort haben zu dürfen (deshalb auch das Blocken der letzten Antwort im ursprünglichen Thread), war vorhersehbarer als das aktuelle Wetter.

Nicht sehr fein ist es aber, wie hier durch @Kölner geschehen, nachträgliche Ergänzungen vorzunehmen, ohne dieses auch kenntlich zu machen. Aber was soll es! Richtiger wird es dadurch auch nicht! Und wenn hier schon jemand zitiert wird, so sollte man auch alles Zitieren und sich nicht nur das heraussuchen, was gerade passt und anderes Unterschlagen.

Und natürlich ist es auch immer richtig, hier keine Unterschiede zu machen und alles in einen Topf zu werfen. Dass es je nach Unternehmenstyp diese aber sehr wohl gibt, ist ja auch nur sekundär von Interesse und führt nur dazu, noch mehr Nachdenken zu müssen.

Wer sich dann aber die Mühe macht und sich der Gefahr aussetzt, jetzt doch einwenig Kopfweh zu bekommen, dürfte schnell bemerken, dass hier je nach Unternehmenstyp unterschiedliche Rechtsquellen zur Anwendung kommen. Da wären z. B. zu nennen: das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz sowie, wie hier maßgeblich, das Drittelbeteiligungsgesetz. Und gerade bei diesem sieht dann merkwürdigerweise alles doch einwenig anders aus. Aber warum nur? Hat der Gesetzgeber hier Langeweile gehabt, oder warum hat er dieses erfunden?

Aber sei es, wie es ist! Im andere Verblöden sind einige hier ja bestens aufgestellt. Wer sich jetzt aber nicht einer Verblödungsgefahr aussetzen möchte, wird bei der Hans-Böckler-Stiftung so einiges zu diesem Thema finden das dazu geeignet ist, auch hier Licht ins Dunkel zu bringen.

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