Urlaubsgenehmigung durch den AG - Fristen und Annahmeverzug?
Folgende Situation: Urlaubsplanung unserer Mitarbeiter wurde in den Vorjahren immer bis 31.10. abgeschlossen und dem Arbeitgeber zur Genehmigung vorgelegt. Genehmigung bzw. Einigung auf Alternativen erfolgte in der Regel bis 31.12. In diesem Jahr ist es anders. Der AG hat dem BR neue Dienstpläne für den Laufzeitbeginn 01.01.2009 vorgelegt. Diesen Dienstplänen kann und wird der BR aus diversen Gründen nicht zustimmen. Alternativen werden derzeit ausgearbeitet, sodaß nicht damit zu rechnen ist, daß am 01.01. neue Dienstpläne in Kraft treten. Jetzt das eigentliche Porblem: Die Mitarbeiter können ihren Urlaub selbstverständlich nur nach den alten Dienstplänen planen und haben das wie in den Vorjahren auch gemacht. Als sie diese Planungen nun beim AG einreichen wollten, verweigerte der die Annahme mit dem Hinweis, es gebe im nächsten Jahr sowieso neue Dienstpläne. Hier nun meine konkrete Frage: Gibt es in diesem Fall so etwas wie einen Annahmeverzug des AG? Und was viel wichtiger ist: Gibt es einen Zeitraum, in dem der AG über Urlaubsanträge entscheiden muß (mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung der Frist der Urlaubsantrag automatisch als genehmigt gilt)? Für entsprechende Verweise auf Gesetze und besonders Urteile(!) zu diesem Thema vielen Dank im Voraus.
Community-Antworten (1)
04.11.2008 um 19:02 Uhr
. . . schau mal, was ich für Dich im www.arbeitsrecht.de/forum gefunden habe:
Die Frist ist m.E. nach § 315 BGB zu bestimmen.
Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Also: falls der Arbeitgeber die Urlaubsgenehmigung unbillig trifft oder aber verzögert, entscheidet das Gericht.
Ich denke von einer Verzögerung in diesem Sinne kann man erst sprechen, wenn eine angemessene Frist erfolglos gesetzt wurde.
Billig, verzögert und angemessen sind unbestimmte Begriffe, die das Gericht im Einzefall anhand aller Umstände auslegen müßte. Gerade bei der Urlaubsplanung wäre es nicht zweckmäßig, feste Fristen und Termine gesetzlich festzulegen. Dafür sind die betrieblichen Bedingungen (z.B. Planbarkeit des Arbeitsanfalles), die Gewohnheiten in einzelnen Unternehmen und die Wünsche der Arbeitnehmer doch zu individuell. Wenn die Arbeitnehmerschaft Wert auf für den Betrieb geltende genauere Regelungen legt, kann sie das (vertreten durch den Betriebsrat) per Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber festlegen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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