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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fristen für vorzeitige Rückholung aus Kurzarbeit?

BL
Betriebsrat LM
Sep 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, gibt es gesetzliche Fristen, die der AG einhalten muss, wenn er MA aus der Kurzarbeit zurückholt? Wir sind tarifgebunden IG Metall. Dort steht nur eine Ankündigungsfrist zur Kurzarbeit von 5 Arbeitstagen. Leider nichts zur vorzeitigen Rückholung aus der Kurzarbeit.

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Community-Antworten (7)

U
UdoWoe

28.09.2020 um 10:32 Uhr

@Dummerhund: Leider finde ich dem Link keinen Hinweis auf die Ankündigungsfrist zum Zurückholen der MA aus der Kurzarbeit in die Normale Arbeit. Ich bin jedenfalls der Meinung, dass der AG nicht Abends anrufen und dem MA sagen kann, dass er am nächsten Tag arbeiten muss. Eine Vorankündigung von 3 Tagen wäre (bei der Rückkehr) legitim. Wir haben in unserer BV Kurzarbeit festgehalten, dass der BR auch über die Rückkehr informiert wird.

HM
Hans Moser

28.09.2020 um 12:54 Uhr

Wir haben nur einen Tag Ankündigungsfrist. Bei uns wurde es begründet das die Kurzarbeit ja kein Urlaub ist.

U
UdoWoe

28.09.2020 um 13:25 Uhr

Das mit der Ankündigungsfrist ist schwierig. Ich habe bisher nichts gefunden wo von X Tagen Ankündigungsfrist beim BEENDEN der KA die Rede ist. Das KA kein Urlaub ist, dass ist auch klar. Aber ob der AG Abends anrufen kann und dem MA mitteilt, dass er am nächsten Tag arbeiten muß, da habe ich Zweifel. Eigentlich sollte der AG wissen wie die Produktionslage ist und auch etwas planen können und müssen. Ich glaube nicht, dass der AG Abends um 16.00Uhr erfährt, dass am nächsten Tag ein wichtiger Auftrag reinkommt oder besonders viel bzw. normale Arbeit da ist.

D
DummerHund

28.09.2020 um 21:52 Uhr

UdoWoe

Wenn du die Frage liest und auch meine Antwort müsste dir auffallen das beides von 5 Tagesfrist spricht. Und zudem steht bei meiner Antwort "Von daher ist die 5 Tagefrist legitim." Gerade in dieser ungewissen Zeit sollte man die Kirche im Dorf lassen.

M
Moreno

29.09.2020 um 13:19 Uhr

Ich frage mich immer warum man eine BV macht ohne die Spielregeln fest zulegen?

A
Alex_Bea

29.09.2020 um 13:46 Uhr

Gerade heute gab es im Online Webinar der WAF zu diesem Punkt eine Antwort. Man könne sich hierzu am § 12 (3) TzBfG orientieren. Da ich selbst in der Situation bin, dass unser AG eine Reaktionszeit von maximal 24 Stunden fordert, habe ich eben dazu die Frage gestellt. Wenn der AN sich damit einverstanden sieht, ist der eine Tag machbar. Sinnvoller wäre es trotzdem, entsprechend des o.g. § eine Anpassung in der BV vorzunehmen und einen Zeitraum festzulegen, damit es keine Diskussionen mehr gibt.

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