Erstellt am 27.09.2020 um 20:36 Uhr von Dummerhund
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kurzarbeit-einfuehrung-und-beendigung-4-beendigung-der-kurzarbeit_idesk_PI42323_HI569648.html
Von daher ist die 5 Tagefrist legitim.
Erstellt am 28.09.2020 um 08:32 Uhr von UdoWoe
@Dummerhund: Leider finde ich dem Link keinen Hinweis auf die Ankündigungsfrist zum Zurückholen der MA aus der Kurzarbeit in die Normale Arbeit.
Ich bin jedenfalls der Meinung, dass der AG nicht Abends anrufen und dem MA sagen kann, dass er am nächsten Tag arbeiten muss. Eine Vorankündigung von 3 Tagen wäre (bei der Rückkehr) legitim.
Wir haben in unserer BV Kurzarbeit festgehalten, dass der BR auch über die Rückkehr informiert wird.
Erstellt am 28.09.2020 um 10:54 Uhr von Hans Moser
Wir haben nur einen Tag Ankündigungsfrist.
Bei uns wurde es begründet das die Kurzarbeit ja kein Urlaub ist.
Erstellt am 28.09.2020 um 11:25 Uhr von UdoWoe
Das mit der Ankündigungsfrist ist schwierig. Ich habe bisher nichts gefunden wo von X Tagen Ankündigungsfrist beim BEENDEN der KA die Rede ist. Das KA kein Urlaub ist, dass ist auch klar. Aber ob der AG Abends anrufen kann und dem MA mitteilt, dass er am nächsten Tag arbeiten muß, da habe ich Zweifel.
Eigentlich sollte der AG wissen wie die Produktionslage ist und auch etwas planen können und müssen. Ich glaube nicht, dass der AG Abends um 16.00Uhr erfährt, dass am nächsten Tag ein wichtiger Auftrag reinkommt oder besonders viel bzw. normale Arbeit da ist.
Erstellt am 28.09.2020 um 19:52 Uhr von Dummerhund
UdoWoe
Wenn du die Frage liest und auch meine Antwort müsste dir auffallen das beides von 5 Tagesfrist spricht. Und zudem steht bei meiner Antwort "Von daher ist die 5 Tagefrist legitim."
Gerade in dieser ungewissen Zeit sollte man die Kirche im Dorf lassen.
Erstellt am 29.09.2020 um 11:19 Uhr von moreno
Ich frage mich immer warum man eine BV macht ohne die Spielregeln fest zulegen?
Erstellt am 29.09.2020 um 11:46 Uhr von Alex_Bea
Gerade heute gab es im Online Webinar der WAF zu diesem Punkt eine Antwort. Man könne sich hierzu am § 12 (3) TzBfG orientieren.
Da ich selbst in der Situation bin, dass unser AG eine Reaktionszeit von maximal 24 Stunden fordert, habe ich eben dazu die Frage gestellt.
Wenn der AN sich damit einverstanden sieht, ist der eine Tag machbar. Sinnvoller wäre es trotzdem, entsprechend des o.g. § eine Anpassung in der BV vorzunehmen und einen Zeitraum festzulegen, damit es keine Diskussionen mehr gibt.