Fristen für vorzeitige Rückholung aus Kurzarbeit?
Hallo zusammen, gibt es gesetzliche Fristen, die der AG einhalten muss, wenn er MA aus der Kurzarbeit zurückholt? Wir sind tarifgebunden IG Metall. Dort steht nur eine Ankündigungsfrist zur Kurzarbeit von 5 Arbeitstagen. Leider nichts zur vorzeitigen Rückholung aus der Kurzarbeit.
Community-Antworten (7)
27.09.2020 um 22:36 Uhr
Von daher ist die 5 Tagefrist legitim.
28.09.2020 um 10:32 Uhr
@Dummerhund: Leider finde ich dem Link keinen Hinweis auf die Ankündigungsfrist zum Zurückholen der MA aus der Kurzarbeit in die Normale Arbeit. Ich bin jedenfalls der Meinung, dass der AG nicht Abends anrufen und dem MA sagen kann, dass er am nächsten Tag arbeiten muss. Eine Vorankündigung von 3 Tagen wäre (bei der Rückkehr) legitim. Wir haben in unserer BV Kurzarbeit festgehalten, dass der BR auch über die Rückkehr informiert wird.
28.09.2020 um 12:54 Uhr
Wir haben nur einen Tag Ankündigungsfrist. Bei uns wurde es begründet das die Kurzarbeit ja kein Urlaub ist.
28.09.2020 um 13:25 Uhr
Das mit der Ankündigungsfrist ist schwierig. Ich habe bisher nichts gefunden wo von X Tagen Ankündigungsfrist beim BEENDEN der KA die Rede ist. Das KA kein Urlaub ist, dass ist auch klar. Aber ob der AG Abends anrufen kann und dem MA mitteilt, dass er am nächsten Tag arbeiten muß, da habe ich Zweifel. Eigentlich sollte der AG wissen wie die Produktionslage ist und auch etwas planen können und müssen. Ich glaube nicht, dass der AG Abends um 16.00Uhr erfährt, dass am nächsten Tag ein wichtiger Auftrag reinkommt oder besonders viel bzw. normale Arbeit da ist.
28.09.2020 um 21:52 Uhr
UdoWoe
Wenn du die Frage liest und auch meine Antwort müsste dir auffallen das beides von 5 Tagesfrist spricht. Und zudem steht bei meiner Antwort "Von daher ist die 5 Tagefrist legitim." Gerade in dieser ungewissen Zeit sollte man die Kirche im Dorf lassen.
29.09.2020 um 13:19 Uhr
Ich frage mich immer warum man eine BV macht ohne die Spielregeln fest zulegen?
29.09.2020 um 13:46 Uhr
Gerade heute gab es im Online Webinar der WAF zu diesem Punkt eine Antwort. Man könne sich hierzu am § 12 (3) TzBfG orientieren. Da ich selbst in der Situation bin, dass unser AG eine Reaktionszeit von maximal 24 Stunden fordert, habe ich eben dazu die Frage gestellt. Wenn der AN sich damit einverstanden sieht, ist der eine Tag machbar. Sinnvoller wäre es trotzdem, entsprechend des o.g. § eine Anpassung in der BV vorzunehmen und einen Zeitraum festzulegen, damit es keine Diskussionen mehr gibt.
Verwandte Themen
Mehrarbeit während der Kurzarbeit (Zeitraum ist unklar)
ÄlterHallo alle zusammen, ich hab eine Frage: Das Unternehmen hat für die Monate Jul bis Ende Dezember mit Zustimmung des Betriebsrates und gültiger Betriebsvereinbarung (Gültigkeit von 07 - 12/14) Kur
Arbeitsvertrag regelt keine Kurzarbeit
ÄlterHallo, bin Angestellter in der Firma mit Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel wegen Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag steht mein monatliches Einkommen und auch das 13 te Monatsgehalt. I
Fragen rund um die Kurzarbeit
ÄlterUnsere Arbeitgeberin hat es sich nicht nehmen lassen am frühen Morgen (um 04.30 h zum Arbeitsbeginn) höchstpersönlich den Mitarbeitern die bevorstehende Kurzarbeit anzukündigen. Der Betriebsrat wusste
Urlaubsunterbrechung - Rückholung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat vorher angzuzeigen?
ÄlterUrlaubsunterbrechung aus dringenden betrieblichen Gründen Muss eine Rückholung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat vorher angezeigt werden und ist diese mitbestimmungspflichtig? Wie wird bei Mein
BV Kurzarbeit
ÄlterHallo liebe Kolleginnen und Kollegen, derzeit erarbeiten wir bei uns im Betrieb eine BV zum Thema Kurzarbeit. Diese soll für den Fall der Fälle erstellt werden, wir sind nicht von Kurzarbeit betroffe