Erstellt am 29.12.2019 um 08:22 Uhr von Kratzbürste
Das kommt darauf an, was wie in der BV sonst noch so alles geregelt ist. Z.B. wie die Prozedur ist, wenn von bisherigen Zeiten abgewichen werden soll.
Erstellt am 29.12.2019 um 09:29 Uhr von nicoline
Ewujeh
Grundsätzlich
hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel".
www.rechtslexikon.net
Wenn man als BR etwas unter allen Umständen errreichen will, sollte man das Wort "grundsätzlich" immer vermeiden.
Die Formulierung im TV besagt, dass für die Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage "notwendige betriebliche Gründe" vorliegen müssen. Wenn es, wie du schreibst, keinen weiteren differenzierenden Bezug zu der Verteilung gibt, können diese notwendigen betrieblichen Gründe durch die Formulierung "grundsätzlich" in der BV nicht ausgeschlossen werden. Der BR ist weiter in der Mitbestimmung und nimmt diese hoffentlich auch wahr, wenn der AG die 6 Tage Woche will.
Erstellt am 29.12.2019 um 10:41 Uhr von Krambambuli
.... es sei denn, der BR hat in der BV seine Mitbestimmung aus der Hand gegeben.
Erstellt am 29.12.2019 um 13:48 Uhr von ganther
Ohne die BV genau zu kennen ist keine seriöse Aussage zur Wirkung dieser BV möglich
Erstellt am 29.12.2019 um 14:15 Uhr von nicoline
*Ist mit der Formulierung in der BV eine gültige Zustimmung des Betriebsrates bei diesem ja mitbestimmungspflichtigen Inhalt (Verteilung der Arbeitszeit) bereits erfolgt?*
Wie gesagt, mit der Formulierung alleine hat/kann der BR die Mitbestimmung nicht aus der Hand gegeben. Sollte die BV einen Satz enthalten, der sinngemäß besagt, dass mit dieser BV alle Mitbestimmungsrechte gem. Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 2 abgegolten sind, wäre nach meiner Auffassung zumindest der Passus ungültig. Die Öffnungsklausel im TV bezieht sich ausschließlich auf die "notwendigen betrieblichen Gründe". Diese könnte man in einer BV festlegen. Solange das nicht geschehen ist, darf der AG ohne Zustimmung des BR nicht von einer 5 auf eine 6 Tage Woche wechseln.
Erstellt am 29.12.2019 um 15:59 Uhr von Ewujeh
Ich danke allen für die raschen Antworten.
@Kratzbürste und Ganther: in der BV ist das Vorgehen bei der Dienstplanerstellung, freie Wochenenden, elektronische Zeiterfassung, Ampelkonto etc. beschrieben, kein weiterer Satz zur Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage und kein Satz zum Vorgehen bei Änderungen der Verteilung über die Wochentage.
@Krambambuli: ...das ist eben meine Befürchtung
@nicole: danke für die nachvollziehbaren Erläuterungen, die meine Befürchtungen abschwächen, aber nicht ganz beseitigen. Es bleibt bei mir eine Restunsicherheit, ob nicht durch die Zustimmung zu dieser BV der Betriebsrat der Öffnungsklausel schon zugestimmt hat. Immerhin hat er der Aufrechterhaltung einer 6-Tage-Woche in Teilen des Betriebes zugestimmt, also hat er auch (indirekt) die notwendigen betrieblichen Gründe anerkannt.
Die Arbeitgeberseite könnte argumentieren, dass mit der neuen BV der Betriebsrat pauschal der 6-Tage-Woche zugestimmt hat und somit die betrieblichen Gründe für die 6-Tage-Woche (wie im Tarifvertrag gefordert) anerkannt hat (auch für weitere Teile des Betriebes).
Ob diese Argumentation "gerichtsfest" wäre, fände ich spannend. Aber so weit wird es wohl nicht kommen.
Jedenfalls wären aus meiner Sicht differenziertere klarstellende Formulierungen in der BV wünschenswert gewesen.
Erstellt am 29.12.2019 um 17:47 Uhr von nicoline
Ewujeh
*danke für die nachvollziehbaren Erläuterungen,*
Gerne
*die meine Befürchtungen abschwächen, aber nicht ganz beseitigen.*
Schade
*Immerhin hat er der Aufrechterhaltung einer 6-Tage-Woche in Teilen des Betriebes zugestimmt, also hat er auch (indirekt) die notwendigen betrieblichen Gründe anerkannt.*
Tja, so unterschiedlich kann man Sachverhalte interpretieren.
Ich sehe es nicht so, dass der BR die betrieblichen Notwendigkeiten , sondern nur den Status Quo der 5 und 6 Tage Woche im Betrieb akzeptiert hat.
*Die Arbeitgeberseite könnte argumentieren, dass mit der neuen BV der Betriebsrat pauschal der 6-Tage-Woche zugestimmt hat und somit die betrieblichen Gründe für die 6-Tage-Woche (wie im Tarifvertrag gefordert) anerkannt hat (auch für weitere Teile des Betriebes).*
Ja, könnte der AG argumentieren. Der BR könnte hingegen argumentieren, dass er mit der Formulierung *grundsätzlich* bewusst zum Ausdruck bringen wollte, dass Ausnahmen zuzulassen sind und es eben keine pauschale Zustimmung zur 6 Tage Woche ist.
*Ob diese Argumentation "gerichtsfest" wäre, fände ich spannend. *
Ich auch.
*Aber so weit wird es wohl nicht kommen.*
Also, wenn ich AN und von einer Änderung der Anzahl Arbeitstage betroffen wäre, würde ich das rechtlich geklärt haben wollen.
*Jedenfalls wären aus meiner Sicht differenziertere klarstellende Formulierungen in der BV wünschenswert gewesen.*
Einstimmige Zustimmung
Ich wäre ja auch schon lange auf dem Weg zum BR um zu fragen, was er sich mit dieser BV gedacht hat............
Erstellt am 29.12.2019 um 18:26 Uhr von Catweazle
"§ 6: Die wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich auf 5 oder 6 Tage verteilt." Dieser Satz ist einfach nur sinnlos. Auf wieviel Tage könnte die Arbeitszeit denn noch verteilt werden? Wenn der Arbeitgeber die Anzahl der Wochenarbeitstage ändern möchte ändert sich zwangsläufig auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Für diese Änderung benötigt er wiederum die Zustimmung des Betriebsrates.
Erstellt am 29.12.2019 um 20:22 Uhr von nicoline
*Auf wieviel Tage könnte die Arbeitszeit denn noch verteilt werden?*
Auf 4 jedenfalls nicht.
*Wenn der Arbeitgeber die Anzahl der Wochenarbeitstage ändern möchte ändert sich zwangsläufig auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Für diese Änderung benötigt er wiederum die Zustimmung des Betriebsrates.*
Stimmt, das kommt noch hinzu.