Erstellt am 07.10.2008 um 10:57 Uhr von pirat
@Neris,
es soll vorkommen...dass sowas in einer BV geregelt wird...
gerade im Bereich der Arbeitszeitkonten besteht ein MBR nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 ...
fehlt eine Verrechnungsregel für Minus-Stunden, dann aber hopp....
Erstellt am 07.10.2008 um 11:21 Uhr von neris
@pirat
bei uns ist das alles über TV bzw. BV geregelt
wurde von einer Kollegin um Hilfe gebeten, betrifft ihren Mann. Er arbeitet als Lagerarbeiter. Dort gibt es keinen TV und keinen BR
gruß neris
Erstellt am 07.10.2008 um 12:28 Uhr von waschbär
@neris,
dann ist es wohl verhandlungssache. die frage ist eng an überstunden bzw plusstunden zu binden.in zeifel muss der Ag aber dafür sorgen das der Ag gar nicht ins minus kommt. oder aber der AG muss dafür sorgen das das minus nicht zum nachteil wird ( nachzahlung)
Erstellt am 07.10.2008 um 12:31 Uhr von waschbär
@neris,
Minusstunden sind ein Arbeitgeber Problem !!
So hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch wiederholt entschieden.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht in der Lage ist, Sie zu beschäftigten, weil zum Beispiel Aufträge fehlen, oder wenig Kunden kommen, ist das sein unternehmerisches Risiko. Dies kann er auf keinen Fall auf Sie als Arbeitnehmer/in abwälzen.
Er darf Ihnen also keine (nachzuarbeitende) Minusstunden aufschreiben, Urlaub anrechnen oder gar Gehalt abziehen.
Erstellt am 07.10.2008 um 12:32 Uhr von uhu
@neris
gem. § 611 BGB schuldet der AN dem AG die vereinbarte Arbeitszeit und der AG dem AN die vereinbarte Vergütung; es sei denn, es liegt Annahmeverzug gem. § 615 BGB vor;
Erstellt am 07.10.2008 um 12:35 Uhr von waschbär
@Neris,
Siehe auchb http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/index.htm
Dort findest du auch viele Bunte §§§ ...... nicht nur zu dem Thema sondern auch zu verwandeten Themen .
@UHU,hast du mich noch lieb?
Erstellt am 07.10.2008 um 12:40 Uhr von uhu
@WB
aber immer, mein Herz ist groß :-))
letztens hat mich ein WB auf meiner Terrasse besucht, du warst das nicht, aber ich mußte gleich an dich denken;
ich verkneif mir auch manchen Kommentar und schmunzel vor mich hin
Erstellt am 07.10.2008 um 14:38 Uhr von rolfo2
Negatives Arbeitszeitkonto»
Leitsatz
"Ein negatives Guthaben auf dem «Arbeitszeitkonto» stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Kann allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht, hat er es im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich finanziell auszugleichen. Dazu darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen."
BAG - 5 AZR 334/99 - 13.12.2000 - Der Betrieb 2001, S. 1565