W.A.F. LogoSeminare

Minusstunden

H
Hanna
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich bin BR Mitglied und ich habe eine Frage: darf die Pflegedienstleitung wegen Minusstunden (die nicht von den Kollegen verschuldet wurden) die freien Tage einfach streichen,ohne dass die Kollegen damit einverstanden sind? Eine BV bezüglich Über-und Minusstunden existiert nicht. Die Minusstunden sind entstanden,weil die Dienstpläne mit den Minusstunden geschrieben wurden und auch so von allen Seiten genehmigt wurden. Ich danke Euch im Voraus für die Antworten.

2.52109

Community-Antworten (9)

K
kassenwart

29.03.2012 um 19:11 Uhr

..weil die Dienstpläne mit den Minusstunden geschrieben wurden und auch so von allen Seiten genehmigt wurden.

Auch vom BR????

Freie Tage auf dem DP der mitbestimmt wurde sind verbindlich! Also dem BR auf die Füße treten!!

Der AN bietet seine Arbeitskraft lt. ArbV an (bedeutet muss hingehen und sagen AG hier bbin ich ich möchte arbeiten) und der AG muss sie annehmen sonst gerät er in Annahmeverzug gem. § 615 BGB.

Ich bezweifele auch, dass ein BR grundsätzlich Dp mitbestimmen/zustimmen darf welche für den AN Minusstunden ergeben. Also Entscheidungen zu Lasten des AN/ gegen den ArbV. Würde ja bedeuten, dass der AG das AG-Risiko lt. BGB zu Lasten des AN verlagern könnte.

I
Irmgard

29.03.2012 um 20:06 Uhr

@ Hanna Wenn der BR solchen Plänen zustimmt, dann ist das so. Einfach das Frei streichen geht trotzdem nicht. Ihr solltet eine BV verhandeln!!!!

G
Globus

29.03.2012 um 20:12 Uhr

"Die Minusstunden sind entstanden,weil die Dienstpläne mit den Minusstunden geschrieben wurden und auch so von allen Seiten genehmigt wurden." wenn das "alle Seiten" AG und BR sind, dann geht das leider so in Ordnung...

Der AG muß nicht zwangsläufig eine BV zum Thema mit dem BR abschließen - eine "mal zu mal " regel ist genauso wirksam - ähnlich wie kurzfristig anberaumte Überstunden!

Aber ja, auch ich denke, um das mit den Arbeitszeitkonten endlich vernünftig zu regeln, sollte der BR mal in die "Puschen" kommen und ne BV bezüglich der flexiblen Arbeitszeit in die Wege leiten...

W
wahlvst

29.03.2012 um 20:41 Uhr

Immer wieder werden in schwachen Monaten Arbeitnehmer nicht eingeteilt oder früher nach Hause geschickt. Dann erhebt sich die Frage, ob diese Minusstunden vom Lohn abgezogen, oder auf den nächsten Monat im Dienstplan übertragen werden können. Obwohl immer wieder so verfahren wird, heißt die Antwort ganz klar: Nein.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.1.11 (AZ: 5 AZR 819/09) nochmals bestätigt, dass Minusstunden nicht verrechnet werden können, vor allem, wenn der Arbeitgeber keine Dienstpläne erstellt sondern einen "flexiblen Abruf zur Arbeit pflegte". Hier kommt der Arbeitgeber immer in den sog. Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Arbeitszeit nicht abruft.

http://www.dehoga.org/mdm.nsf/55f38ee9344fe5dc41256cf70054ce80/3d991bc1a90844a8412575df0054b4dc?OpenDocument

I
Irmgard

29.03.2012 um 20:56 Uhr

@ wahlvst das nenn ich doch mal selektives lesen

wenn der Arbeitgeber keine Dienstpläne erstellt sondern einen "flexiblen Abruf zur Arbeit pflegte".

Es werden aber Dienstpläne erstellt! Und der BR segnet sie mit geplanten Minusstunden ab.

Das ist gar nicht so unüblich! Es gibt sogar TV die das ermöglichen;)

H
Hanna

29.03.2012 um 21:12 Uhr

Danke für die Antworten. Die Dienstpläne werden erstellt und der BR segnet sie mit geplanten Minusstunden ab. Da ich jetzt immer noch unsicher bin,nochmal die Frage: darf der AG über die freie Tage verfügen ,oder ist der genehmigte Dienstplan auch in diesem Fall für beide Seiten verbindlich und darf ohne Einverständnis nicht geändert werden? Entschuldigung dass ich nochmal nachfrage,aber ich brauche sehr dringend eine Antwort :-)

I
Irmgard

29.03.2012 um 21:43 Uhr

Nein! Darf er nicht! Nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer!

Ihr solltet das dringend regeln!

H
Hanna

29.03.2012 um 21:45 Uhr

@Irmgard

vielen Dank für die Antwort.

G
gironimo

30.03.2012 um 11:34 Uhr

Fordert den AG auf, die Streichung der freien Tage rückgängig zu machen und fordert ihn auf, die Mitbestimmung des Betriebsrats im Sinne des § 87 BetrVG zu beachten und nicht einseitig Regeln für den Zeitausgleich zu schaffen.

Ihre Antwort