Minusstunden?
Guten Abend, folgende Frage: Ein Kollege musste letztens seinen Dienst früher beenden, weil seine Frau krank wurde und er sich um das gemeinsame Baby kümmern musste. Nun wollen sie ihm dafür Minusstunden anrechnen. Da zieht doch aber § 616 BGB, oder liege ich falsch?
Community-Antworten (5)
31.01.2009 um 22:21 Uhr
Hallo Regina 67, nachfolgendes habe ich gegoogelt => Arbeitsbefreiung Kind krank
http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freistellung_krankheit.php
Wenn das Kind krank ist, drängt sich - je nach Alter des Kindes - die Frage der Betreuung auf. Bei kleineren Kindern und/oder einer schwereren Erkrankung wird die Mutter oder der Vater selbst die Betreuung übernehmen wollen.
In diesen Fällen besteht für ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Voraussetzung für diese Freistellung nach § 45 SGB V ist, dass:
* das Kind noch keine 12 Jahre alt ist,
* die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist,
* über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und
* im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann man sich für jedes Kind unbezahlt bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr, als Alleinerziehende 20 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern kann man sich für höchstens 25 Arbeitstage, als Alleinerziehende für höchstens 50 Arbeitstage im Jahr unbezahlte Freistellung verlangen.
Man kann in diesen Fällen allerdings auch nach § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen.
Wer privat versichert ist, kann sich auf die Regelung des § 45 SGB V nicht berufen. Für Privatversicherte gilt dann nur die Regelung des § 616 BGB. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer danach für kurze Zeit bezahlen und von der Arbeit freistellen, damit das kranke Kind betreut und/oder nach einer anderen Betreuungsperson gesucht werden kann.
31.01.2009 um 23:22 Uhr
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§ 616 BGB kann im AV ausgeschlossen werden
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sofern das Kind privat versichert ist kann sich das Elternteil trotzdem auf § 45 SGB berufen, allerdings hat es dann nur Anspruch auf Freistellung vom AG aber nicht auf Lohnersatzleistungen durch die Krankenkasse (sofern dies bei der PKV nicht ebenfalls versichert ist).
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Ich kann nicht Tage später kommen und sagen: ja aber meine Frau war krank und ich mußte doch.... der Anspruch muß sofort angemeldet werden - vergleichbar mit der eigenen Krankmeldung, die ebenfalls umgehend erfolgen muß.
Grüße Kleine Hexe
31.01.2009 um 23:23 Uhr
@nicoline Danke, das wußt ich ja auch, es ging nur darum, dass seine Freundin krank war, dem Kind ging es gut. Sie konnte es eben nur nicht betreuen, weil sie krank war.
01.02.2009 um 00:17 Uhr
@Regina67 bitte um Entschuldigung, habe verkehrt gelesen.
evtl. könnte in dem geltenden TV hierzu etwas vereinbart sein z.B. unter dem Stichwort Arbeitsbefreiung
§ 616 BGB kann im AV ausgeschlossen werden Wäre dann zu klären, ob das so ist. Wenn nicht, würde ich es so sehen wie Du.
@Kleine Hexe Ich kann nicht Tage später kommen und sagen: ja aber meine Frau war krank und ich mußte doch.... der Anspruch muß sofort angemeldet werden - vergleichbar mit der eigenen Krankmeldung, die ebenfalls umgehend erfolgen muß. Woraus schließt Du, dass das so war?
01.02.2009 um 08:38 Uhr
@nicoline Kein Problem:-) Wir haben keinen TV und im AV ist der 616 auch nicht ausgeschlossen.
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