Erstellt am 25.09.2008 um 08:54 Uhr von HF
Wann hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen. Quelle
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92
Erstellt am 25.09.2008 um 09:21 Uhr von Totkuchen
Hallo,
die Frage interessiert mich auch, bei uns wartet ein AN seit ca. 3 Monaten auf ein begründet beantragtes Zwischenzeugnis. die Frage ist aber, sie lange hat der AG zeit, eines auszustellen und wie kann der BR gegebenenfalls Einfluss nehmen. Oder ist das ausschließlich Individualrecht?
Gruß
Totkuchen
Erstellt am 25.09.2008 um 09:40 Uhr von HF
Hallo, es gibt tatsächlich keine geregelte Frist dafür.
Gesetzlich geregelt ist eigentlich nur die Pflicht des Arbeitgebers ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen (Gewerbeordnung § 109), nicht aber bei einem Zwischenzeugnis.
Vielleicht solltest du - unter den Umständen - nochmal schriftlich dieses [Zwischen-]Zeugnis anfordern.
Erstellt am 25.09.2008 um 10:45 Uhr von Konrad
Hallo
der Arbeitnehmer hat "bei Beendigung eines Dienstverhältnisses" Anspruch auf ein Zeugnis. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist nicht gesetzlich geregelt.
Eventl. kann der Arbeitnehmer jedoch nach tariflichen Vorschriften ein Zwischenzeugnis verlangen.
Auch ohne tarifliche Regelung wird der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis während des Arbeitsverhältnisses bei „berechtigtem Interesse“ des Arbeitnehmers allgemein bejaht. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. um dem Arbeitnehmer die Stellensuche zu erleichtern, vgl. § 629 BGB).
Zeugnisse sind auf Wunsch des AN „ohne zögerliches handeln“ oder auf deutsch, innerhalb 4 Wochen auszustellen.