Erstellt am 12.09.2008 um 14:04 Uhr von DonJohnson
Was meinst du mit "namentlicher Abstimmung?" Das protokolliert wird, wer wie abgestimmt hat? §§ 33 und 34 BetrVG sieht sowas nciht vor. Warum auch? Jeder der anwesend ist, weiß doch wie wer sich bei der Abstimmung verhalten hat. Und die Protokolle sind nicht für außenstehende gedacht.
Erstellt am 12.09.2008 um 14:20 Uhr von w-j-l
Luca,
kann es sein, dass Du nicht die "namentliche" Abstimmung (mit Protokollierung der Abstimmenden) meinst, sondern die gewichtete Abstimmung?
Bei der gewichteten Abstimmung (und die ist das grundsätzliche Verfahren im GBR) muss ich natürlich namentlich abstimmen, denn es muss ja beim Auszählen ein Zusammenhang zwischen dem Stimmgewicht auf dem Stimmzettel und meinem Betrieb, also auch meinem Namen (mit der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl) hergestellt werden können.
Bei uns erfolgen gewichtete Abstimmungen immer schriftlich mit Stimmzettel. Wir setzen dafür in der Regel eine min. 2-köpfige Zählkommission ein, die die Zettel auszählt (Eingabe in PC mit Datenbank), und nur das Endergebnis auf einem Abstimmungsformblatt festhält. Die Stimmzettel werden nach der GBR-Sitzung vernichtet, der Zählzettel aufbewahrt.
Wenn aber die Abstimmung (oder Wahl) ausgeführt ist, dann zählt nur noch das Gesamtstimmgewicht für Ja/Nein/Enthaltungen. Die Namenszuordnung kann dann aufgelöst werden. Vor allem aber ist sie nicht im Protokoll festzuhalten.
Erstellt am 12.09.2008 um 14:34 Uhr von Frauenpower
? Macht ihr etwa geheime Abstimmungen ? Oder geht es um die Protokollniederschrift ?!?
Ansonsten sieht mann/frau doch beim Handhochheben, wer wie abstimmt, oder ?!?!