Erstellt am 29.08.2008 um 06:33 Uhr von Werner
Moin Cassy,
wenn keine tarifliche Grundlage dazu vorhanden ist, müßte das hier ziehen:
In 616 Satz 1 BGB heißt es:
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Erstellt am 29.08.2008 um 09:48 Uhr von BR-Hexe
Hallo Cassy,
meiner Meinung nach greift hier die betriebliche Übung (ab 3 Jahre infolge), was vorher jahrelang war, kann nicht so ohne weiteres gestrichen werden. Und so etwas ist sehr wohl Sache des BR, Kollektivrecht, die Regelung soll ja schließlich für alle gelten. Wir haben die Sonderurlaubstage in einer BV geregelt, auch unsere GL wollte Sonderurlaubstage drastisch reduzieren, hat nicht geklappt.
Gesetzliche Festlegungen für Sonderurlaubstage gibt es nicht. Auch könnt ihr es über die Mitbestimmung § 87,5 in Angriff nehmen. Habt ihr einen Tarifvertrag?
Erstellt am 29.08.2008 um 10:15 Uhr von Werner
@BR-Hexe,
der Tag ist doch schon (evtl. länger) weg und soll nun wieder aktiviert werden!
Eine betriebliche Übung kann ich da so nicht erkennen.
Erstellt am 29.08.2008 um 10:24 Uhr von BR-Hexe
Hallo Werner,
sollten die Sonderurlaubstage tatsächlich schon länger als 3 Jahre weg sein, dann ist es keine betriebliche Übung mehr, aber auch Sonderurlaubstage unterliegen § 87.
Erstellt am 29.08.2008 um 10:48 Uhr von Werner
@BR-Hexe,
durch eine betriebliche Übung wird "etwas" Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages, welchen jeder MA individualrechtlich durchsetzen muß.
Erstellt am 29.08.2008 um 11:03 Uhr von BR-Hexe
Nicht unbedingt, wir haben diverse betriebliche Übungen in BV´s festgelegt, also kollektiv, u.a. auch durch Spruch der Einigungsstelle.
Erstellt am 29.08.2008 um 11:30 Uhr von Werner
"Nach Wechsel der GL und Gründung des BR wollten die Mitarbeiter diesen Tag gern zurück"
"Auf Anfrage sagte die GL dies wären Arbeitsvertragliche Regelungen"
Das sehe ich als sehr problematisch an!
Keine BV keine kollektivrechtliche Grundlage!
Lediglich Individualrecht.
Erstellt am 29.08.2008 um 11:37 Uhr von Franz Kafka
Ist weder im Tarifvertrag, noch in einer BV, noch im Arbeitsvertrag etwas zu Sonderurlaubstatbeständen geregelt, kann m.E. nur noch der von Werner schon erwähnte § 616 BGB heran gezogen werden. Über diesen sind in der Tat bezahlte Dienstbefreiungen bei z.B. Hochzeit, Umzug, Krankheit von Kleinkindern möglich. Einfach mal "§ 616 BGB" googeln. Dann findet man eine Menge Hinweise. Allerdings: Durch individualvertagliche Abreden kann der § 616 BGB ausgehebelt werden. Doch scheint mir das hier nicht der Fall zu sein.