Erstellt am 01.09.2015 um 12:53 Uhr von gironimo
Vielleicht habt Ihr einen Tarifvertrag. Da steht es dann auch drin - und auch wann der Anspruch entsteht oder wegfällt.
Im Übrigen kann man sich - sofern der Umzug unbedingt zu diesem Zeitpunkt stattfinden muss - auch auf den § 616 BGB berufen. Wenn der AG grundsätzlich den Tag gewährt (auch ohne Tarif und Betriebsvereinbarung), basiert dies auf diesen Paragraphen. Und da ist es egal, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder nicht.
Erstellt am 01.09.2015 um 12:57 Uhr von Udoundso
Für den Umzugsfall greift § 616 BGB nur dann, wenn umziehen während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wäre z.B. bei einem Umzug aus betrieblichem Grund der Fall, wenn etwa der Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzt wird.
Falls in der BV nichts wegen ausscheiden geregelt ist könnte man theoretisch darauf bestehen
Erstellt am 01.09.2015 um 13:18 Uhr von Pjöööng
Es scheint allgemeiner Konsens zu sein, dass für "beruflich veranlasste Umzüge" der Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 616 BGB gegen seinen Arbeitgeber hat.
Bei anderen, also in der Regel privat bedingten Umzügen ist das schon schwieriger. Das BAG hat das in seinem Urteil vom 25.04.1960, Az.: 1 AZR 16/58 wohl mal sehr salomonisch entschieden. Demnach KANN im Einzelfall ein Anspruch bestehen wenn der Umzug nur während der Arbeitszeit erfolgen konnte.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden vermutlich auch nur für den Fall des betriebsbedingten Umzuges Freistellung ausloben. Dieser Anspruch würde dann wohl auch nicht wegen bevorstehenden Ausscheidens entfallen.
Allerdings denke ich, dass man einen Umzug nach einer arbeitnehmerseitigen Kündigung wohl eher der Privatsphäre zuzuordnnen hat, da dieser nicht im Interesse des alten Arbeitgebers liegt. Von daher dürfte dieser Anspruch hier nicht bestehen.
Erstellt am 01.09.2015 um 13:42 Uhr von Dezibel
Info:
Manteltarifvertrag Sächsischer Groß-und Außenhandel:
§15 Lohn- und Gehaltszahlung bei Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnissen
...
2.
A Für zwei volle Arbeitstage
c) bei Wohnungswechsel einmal im Kalenderjahr, soweit der Berechtigte über einen eigenen Hausstand verfügt oder einen eigenen Hausstand gründet.
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Punkt, aus ...
Also wenn es sein muss, dann jedes Jahr einmal umziehen und jedesmal 2 Tage, wobei der Umzug NICHT im Interesse des AG liegen muss. ;))
Erstellt am 01.09.2015 um 15:21 Uhr von gironimo
Ich denke, der eigentliche Ansatz ist der, dass der AG für einen Umzug einen Tag gewährt. Die Regel - wann also ja oder nein - wäre mitbestimmungspflichtig. Wenn es keine Regelung gibt, kann also nur der Anspruch bestehen.