Erstellt am 28.08.2008 um 12:09 Uhr von Mona-Lisa
@Fr. Claus,
"Darf der Ag sie einstellen obwohl er sich bewust ist das die BV nicht für sie gültig sein kann ?"
warum sollte die BV nicht gültig sein?
Betriebsvereinbarungen sind für ALLE Kollegen gültig, also auch für die neue Kollegin!
Erstellt am 28.08.2008 um 12:51 Uhr von mainpower
Hallo,
eine BV ist doch kein Wunschkonzert. Eine BV wird doch zum Wohle aller MA gemacht. Sich nur die Rosinen rauspicken geht nicht. Die BV will ich die nicht. Sowas hab ich noch nie gehört!
Erstellt am 28.08.2008 um 14:40 Uhr von peanuts
Es wäre doch interessant zu wissen, um welche Regelung es geht! Wer weiß...
Erstellt am 28.08.2008 um 15:45 Uhr von DonJohnson
oh Peanuts - so sehe ich das auch!!! Klar kann der AV wenn er besser ist für den AN für ihn gültig sein (Günstigkeitsprinzip). Hier ein Beispiel (und nciht mal so an den Haaren herbeigezogen lach): AV besagt "Frau Mustermann darf jeden Donnerstag und Freitag Homeoffice machen" - Es gibt aber eine BV im Betrieb die besagt "Wärend der Kernzeit hat jeder es sei denn er hat Urlaub usw. in der Abteilung zu sein." Na, in diesem Fall gild für die Kollegin selbstverständlich der AV.
Ich bin aber eurer Meinung, dass man erstmal genau wissen müßte um was es geht. Grundsätzlich geht es aber nach dem Günstigkeitsprinzip
Erstellt am 28.08.2008 um 15:49 Uhr von DonJohnson
@ mainpower.
Oh, du scheinst echt in einem Schlaraffenland zu legen. Du schaffst es echt eine BV abzuschließen mit der jeder Arbeiter zufrieden ist? Bzw, dass sie zum Wohle ALLER und ich wiederhole ALLER ist? So eine müßtest du mir mal zeigen...! Wir reden hier von einem Kollektiv, und da nicht jeder gleich ist, hat jeder andere Bedürfnisse. Du wirst es also nciht schaffen ALLE zu 100% zufrieden zu stellen - wie gesagt wenn doch - zeige mir deinen Trick!
Erstellt am 28.08.2008 um 15:52 Uhr von DonJohnson
@ Mona Lisa.
Hätte ich das geschrieben wären alle über mich herfallen - egal! Dennoch auch an dich den Tipp nicht alles zu veralgemeinern. Hier mal zum stöbern:
http://jugend.verdi.de/interessenvertretung/service/tarifpolitik/tarifpolitik_fuer_aktive/rechtliches
Erstellt am 29.08.2008 um 06:53 Uhr von Claus BR
Hallo
Es geht um arbeitszeit,laut der BV geht es nicht.Sie fällt mit ihrer AZ komplett aus dem Rahmen.
Muss sie ein Extra Antrag stellen oder wie kommt sie aus der Regelung raus?
Don J
Ich glaube nicht das es so einfach ist.
Peanuts
was genau benöigst du für eine Antwort die klar und unmissverständlich sein könnte
Erstellt am 29.08.2008 um 09:29 Uhr von Frauenpower
Wie wäre es die BV entsprechend zu ändern - scheinbar ist sie in diesem Punkt, wenn es doch nun doch gehen soll, nicht mehr aktuell ...
Erstellt am 29.08.2008 um 11:25 Uhr von Claus BR
Frauenpower
oh ja toller ansatz. leider ist das kind im brunnen und die mehrheit im Br ist im Glauben das das alles so i o ist. also sie ist eingestellt ABER sie Arbeitet etgegen der BV !
wer bekommt die Haue ?
Erstellt am 29.08.2008 um 13:22 Uhr von WASCHBÄR
@Klaus,
Günstigkeitsprinzip
Was das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu übergeordneten Rechtsquellen (z. B. dem Kollektivvertrag) betrifft, gilt das Günstigkeitsprinzip.
Die Betriebsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als sie für die ArbeitnehmerInnen günstiger ist als eine konkurrierende Kollektivvertragsbestimmung.
Im Verhältnis Betriebsvereinbarung - Einzelvereinbarung (zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) gilt ebenfalls das Günstigkeitsprinzip. Anders als der Kollektivvertrag hat die Betriebsvereinbarung nicht die rechtliche Möglichkeit, günstigere Einzelvereinbarungen auszuschließen.
In bestimmten Angelegenheiten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, ergibt sich aber die zweiseitig zwingende Wirkung der Regelung aus deren besonderen Zweck (Ordnungsvorschriften).
So, nun klar ?
Quelle : Das haBE CH M(R
Erstellt am 29.08.2008 um 17:33 Uhr von peanuts
Ist ja klasse, wie hier Antworten gegeben werden, ohne zu wissen, was konkret gemeint ist!
Wenn es z.B. eine BV "Arbeitszeitrahmen Mo-Fr von 7.00 bis 17.00 Uhr" gibt und ein AN will aber Mo bis Fr jeweils von "17.00 - 23. 00 Uhr" und Sa von 8.00 bis 16.00 Uhr (30 Min. Pause) arbeiten, wird ein AG diese Arbeitszeit mit Sicherheit nicht einzelvertraglich vereinbaren können, da die Annahme dieser Arbeitszeit gegen die geltende BV verstößt!
Was hätte das jetzt mit "Günstigkeitsprinzip" zu tun? Nichts!
"was genau benöigst du für eine Antwort die klar und unmissverständlich sein könnte"
Fakten!