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Betreibsvereinbarung - wie komme ich aus den Kollektivrecht ins Einzelrecht?

FCIBDAUWNF
Fr. Claus ist bis dato Aushilfe und wird nun festeingestellt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Koll. die bei uns neu anfängt möchte gerne das eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht für sie gültig ist !

Geht das oder muss sie sich dem Kollektiv recht beugen?

Darf der Ag sie einstellen obwohl er sich bewust ist das die BV nicht für sie gültig sein kann ? bzw sie(bzw der AG) dagegen verstösst ?

5.376011

Community-Antworten (11)

M
Mona-Lisa

28.08.2008 um 14:09 Uhr

@Fr. Claus, "Darf der Ag sie einstellen obwohl er sich bewust ist das die BV nicht für sie gültig sein kann ?" warum sollte die BV nicht gültig sein? Betriebsvereinbarungen sind für ALLE Kollegen gültig, also auch für die neue Kollegin!

M
Mainpower

28.08.2008 um 14:51 Uhr

Hallo, eine BV ist doch kein Wunschkonzert. Eine BV wird doch zum Wohle aller MA gemacht. Sich nur die Rosinen rauspicken geht nicht. Die BV will ich die nicht. Sowas hab ich noch nie gehört!

P
Peanuts

28.08.2008 um 16:40 Uhr

Es wäre doch interessant zu wissen, um welche Regelung es geht! Wer weiß...

D
DonJohnson

28.08.2008 um 17:45 Uhr

oh Peanuts - so sehe ich das auch!!! Klar kann der AV wenn er besser ist für den AN für ihn gültig sein (Günstigkeitsprinzip). Hier ein Beispiel (und nciht mal so an den Haaren herbeigezogen lach): AV besagt "Frau Mustermann darf jeden Donnerstag und Freitag Homeoffice machen" - Es gibt aber eine BV im Betrieb die besagt "Wärend der Kernzeit hat jeder es sei denn er hat Urlaub usw. in der Abteilung zu sein." Na, in diesem Fall gild für die Kollegin selbstverständlich der AV. Ich bin aber eurer Meinung, dass man erstmal genau wissen müßte um was es geht. Grundsätzlich geht es aber nach dem Günstigkeitsprinzip

D
DonJohnson

28.08.2008 um 17:49 Uhr

@ mainpower.

Oh, du scheinst echt in einem Schlaraffenland zu legen. Du schaffst es echt eine BV abzuschließen mit der jeder Arbeiter zufrieden ist? Bzw, dass sie zum Wohle ALLER und ich wiederhole ALLER ist? So eine müßtest du mir mal zeigen...! Wir reden hier von einem Kollektiv, und da nicht jeder gleich ist, hat jeder andere Bedürfnisse. Du wirst es also nciht schaffen ALLE zu 100% zufrieden zu stellen - wie gesagt wenn doch - zeige mir deinen Trick!

D
DonJohnson

28.08.2008 um 17:52 Uhr

@ Mona Lisa.

Hätte ich das geschrieben wären alle über mich herfallen - egal! Dennoch auch an dich den Tipp nicht alles zu veralgemeinern. Hier mal zum stöbern:

http://jugend.verdi.de/interessenvertretung/service/tarifpolitik/tarifpolitik_fuer_aktive/rechtliches

CB
Claus BR

29.08.2008 um 08:53 Uhr

Hallo

Es geht um arbeitszeit,laut der BV geht es nicht.Sie fällt mit ihrer AZ komplett aus dem Rahmen.

Muss sie ein Extra Antrag stellen oder wie kommt sie aus der Regelung raus?

Don J Ich glaube nicht das es so einfach ist.

Peanuts was genau benöigst du für eine Antwort die klar und unmissverständlich sein könnte

F
Frauenpower

29.08.2008 um 11:29 Uhr

Wie wäre es die BV entsprechend zu ändern - scheinbar ist sie in diesem Punkt, wenn es doch nun doch gehen soll, nicht mehr aktuell ...

CB
Claus BR

29.08.2008 um 13:25 Uhr

Frauenpower

oh ja toller ansatz. leider ist das kind im brunnen und die mehrheit im Br ist im Glauben das das alles so i o ist. also sie ist eingestellt ABER sie Arbeitet etgegen der BV !

wer bekommt die Haue ?

W
Waschbär

29.08.2008 um 15:22 Uhr

@Klaus,

Günstigkeitsprinzip Was das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu übergeordneten Rechtsquellen (z. B. dem Kollektivvertrag) betrifft, gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Betriebsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als sie für die ArbeitnehmerInnen günstiger ist als eine konkurrierende Kollektivvertragsbestimmung. Im Verhältnis Betriebsvereinbarung - Einzelvereinbarung (zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) gilt ebenfalls das Günstigkeitsprinzip. Anders als der Kollektivvertrag hat die Betriebsvereinbarung nicht die rechtliche Möglichkeit, günstigere Einzelvereinbarungen auszuschließen. In bestimmten Angelegenheiten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, ergibt sich aber die zweiseitig zwingende Wirkung der Regelung aus deren besonderen Zweck (Ordnungsvorschriften).

So, nun klar ? Quelle : Das haBE CH M(R

P
Peanuts

29.08.2008 um 19:33 Uhr

Ist ja klasse, wie hier Antworten gegeben werden, ohne zu wissen, was konkret gemeint ist!

Wenn es z.B. eine BV "Arbeitszeitrahmen Mo-Fr von 7.00 bis 17.00 Uhr" gibt und ein AN will aber Mo bis Fr jeweils von "17.00 - 23. 00 Uhr" und Sa von 8.00 bis 16.00 Uhr (30 Min. Pause) arbeiten, wird ein AG diese Arbeitszeit mit Sicherheit nicht einzelvertraglich vereinbaren können, da die Annahme dieser Arbeitszeit gegen die geltende BV verstößt!

Was hätte das jetzt mit "Günstigkeitsprinzip" zu tun? Nichts!

"was genau benöigst du für eine Antwort die klar und unmissverständlich sein könnte"

Fakten!

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