Erstellt am 08.09.2015 um 09:21 Uhr von celestro
Ja, denn das Ersatzmitglied ist ja objektiv verhindert. Eine Krankschreibung benötigt es dafür nicht.
Erstellt am 08.09.2015 um 11:15 Uhr von Hartmut
Ich gehe mal davon aus, dass das Kind nicht erwachsen ist und sich selbst versorgen kann (sonst hätte es ja wohl auch keine Mitteilung gegeben), sondern minderjährig und außerstande, sich selbst zu versorgen.
Dann ist das Ersatzmitglied 'tatsächlich' verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, und es ist ein Ersatz-Ersatz-Mitglied zu laden.
Erstellt am 08.09.2015 um 14:51 Uhr von Pjöööng
Zitat (Felsen):
"Eine Krankschreibung des Mitglieds liegt nicht vor; wird aufgrund der Elternzeit vermutlich auch nicht kommen. "
Sie wird deshalb nicht kommen (können), weil das BRM nicht krank ist. Ein Arzt darf nicht die Mutter an Stelle des Kindes arbeitsunfähig schreiben!
Da "Elternzeit 100" grundsätzlich einen ausreichenden Verhinderungsgrund darstellt (sofern sich das BRM nicht von sich aus bereit erklärt an den Sitzungen teilzunehmen), dürfte auch das Alter des "Kindes" keine Rolle spielen und selbst das Tennismatch mit der Frau vom Bürgermeister wäre ein Grund die persönliche Verhinderung mitzuteilen.
Erstellt am 08.09.2015 um 15:51 Uhr von celestro
@ Pjöööng
Tut mir leid, aber ich denke, das siehst Du falsch:
BAG 7 ABR 45/04
Zitat: "Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert."
Die Krankheit des Kindes und die damit einhergehende Verhinderung ist maßgeblich.
Erstellt am 08.09.2015 um 17:07 Uhr von Pjöööng
celestro,
das ist das Problem mit einzelnen Sötzen aus Urteilen und Beschlüssen: Man kann sie völlig falsch interpretieren...
An anderer Stelle findest Du in dem Beschluss: "Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch ZWANGSLÄUFIG zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG."
Die herrschende Meinung ist, dass ein elternzeitendes BRM zwar nicht automatisch verhindert ist, ihm aber die Teilnahme unzumutbar sein kann und über die Zumutbarkeit letztendlich selbst entscheidet. Der BRV hat hier nicht zu prüfen ob ein ausreichender Grund vorliegt.
Erstellt am 09.09.2015 um 08:37 Uhr von Felsen
Zitat (Pjöööng):
"Sie wird deshalb nicht kommen (können), weil das BRM nicht krank ist. Ein Arzt darf nicht die Mutter an Stelle des Kindes arbeitsunfähig schreiben!"
Stimmt und stimmt nicht. Mir wäre es mehr um eine "Krankschreibung" nach §45 I SGB V gegangen. Wäre die Person regulär beschäftigt (also nicht gerade in Elternzeit), dann hätte sie so eine Bescheinigung womöglich beim Arbeitgeber vorlegen müssen.
Allerdings bin ich jetzt noch immer ein wenig verwirrt: Darf ich nun ein anderes Ersatzmitglied einladen, wenn das BRM in Elternzeit sagt, dass es nicht kommen kann? Aus den vorstehenden Kommentaren schließe ich: Ja, ich darf nachladen. Ist das so richtig?
Erstellt am 09.09.2015 um 09:33 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens darf/muss ein anderes Ersatzmitglied geladen werden.
Unstrittig ist, dass ein elternzeitendes BRM durch einfache Erklärung seine Verhinderung für alle BR-Sitzungen erklären kann, ohne dass es einer weitergehenden Darlegung des Verhinderungsgrundes bedarf (Elternzeit ist eine ausreichende Begründung). Es gibt für mich keinen Grund anzunehmen dass die Darlegungslast bei der Verhinderung für einzelne Sitzungen höher sein sollte.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:15 Uhr von celestro
@ Pjöööng
"An anderer Stelle findest Du in dem Beschluss: "Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch ZWANGSLÄUFIG zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG."
unterstreicht noch einmal das, was vorher schon da steht. Nämlich das eine Person in Elternzeit gerade NICHT verhindert ist.
Woher Du jetzt eine ominöse "herrschende Meinung" nimmst, die sich völlig konträr zu diesem Urteil des BAG verhält, kannst Du uns ja gerne mal mitteilen. Vor allem auch, warum man auf diese Mehrheit mehr geben sollte, als auf ein Urteil des höchsten Arbeitsgerichtes.
Erstellt am 09.09.2015 um 11:05 Uhr von Pjöööng
Celestro, Du willst es nicht verstehen?
Ich zitiere aus FESTL Rn 17 zum § 25 BetrVG:
"Eine zeitweilige Verhinderung liegt auch vor, wenn ein in Elternzeit befindliches BRMitgl. aus persönlichen Gründen keine BRArbeit verrichten will (LAG Berlin 01.03.05 NZA-RR 06, 32; LAG Hamm 15.10.10 - 10 TaBV 37/10 -). Ist es dagegen zur Wahrnehmung seines Amtes bereit, bewirkt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit keine zeitweilige Verhinderung (BAG 25.5.05 NZA 05, 1002).""
Erstellt am 09.09.2015 um 12:55 Uhr von celestro
Was ich nicht verstehe ist lediglich, warum Du anderen immer klar machst, Sie wären total daneben ("Man kann sie völlig falsch interpretieren...") und dann bis auf 0,1% genau das selbe schreibst.
Was ich die ganze Zeit schreibe ist alles andere als "völlig falsch" ... lediglich die Nuance "eine Person in Elternzeit kann sich selbst verhindern" ist anders. Und da hättest Du statt
"herrschender Meinung" (völlig sinnfreie Aussage) auch gleich das Urteil zitieren können.
Danke Dir trotzdem für die Darlegung.
Erstellt am 09.09.2015 um 14:28 Uhr von Pjöööng
Scherzkeks!
Du warst es doch, der geschrieben hatte "Tut mir leid, aber ich denke, das siehst Du falsch: (...)"
Du hast die ganze Zeit an meinen Ausführungen herumgekrittelt (und tust es immer noch, siehe "völlig sinnfreie Aussage") und stimmst ihnen jetzt doch zu.
Und wenn jemand daneben liegt, werde ich das auch weiterhin schreiben.
Erstellt am 10.09.2015 um 13:18 Uhr von celestro
Von zustimmen ist überhaupt keine Rede.
Az. 10 TaBV 37/10 im Anschluss an BAG 25.05.2005 - 7 ABR 45/04 - AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13)."
wir schauen also nach oben und sehen, oh Wunder:
"Das Ersatzmitglied hat seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, an Sitzungen teilzunehmen, zu welchen es (entsprechend der Vertretungsregelungen) geladen wird."
womit das Ersatzmitglied die "zeitweilige Verhinderung durch Elternzeit" mal eben selbst vom Tisch gewischt hat. Entsprechend absurd wäre es dann wohl, wenn selbige Person dann "jederzeit" sagen könnte "hab kein Bock" und damit die Verhinderung selbst nach belieben erzeugen könnte.
Erstellt am 10.09.2015 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Das war Deine Aussage, dass ich "bis auf 0,1% genau das selbe" schreibe, was nach Adam Riese eine Übereinstimmung von 99,9% ergibt.
Und Deinem Standpunkt, dass die Erklärung eines Ersatzmitgliedes, dass es "grundsätzlich bereit" sei, an Sitzungen teilzunehmen eine Verhinderung im konkreten Einzelfall ausschließe, kann ich mich nun wirklich nicht anschließen.
Erstellt am 10.09.2015 um 22:23 Uhr von celestro
zu 99,9% übereinstimmen heißt nicht, daß ich Deinen andersartigen 0,1% zustimme. ;-)
Und selbstredend ist eine Verhinderung nicht völlig ausgeschlossen. Wenn Du mein erstes Post hier in diesem Topic noch kennen würdest, kämst Du auch nicht auf so eine krude Idee (das in meine Posts herein zu interpretieren).
Jedenfalls dürfte eine Antwort a la: "heute kein Bock mich auf den Weg zu machen", keine Verhinderung darstellen. Daher sollte man im BR durchaus etwas genauer hinschauen.
Das man als BR-Mitglied in Elternzeit ggf. auch drauf achten sollte, was man den Kollegen auf die Einladung antwortet, ist wieder eine ganz andere Sache.
Erstellt am 11.09.2015 um 00:54 Uhr von Pjöööng
Eine Antwort a la: "heute kein Bock mich auf den Weg zu machen" ist eine Unverschämtheit und Respektlosigkeit gegenüber den Kollegen! Aber davon war hier nie die Rede!
Vielleicht solltest Du einfach mal die Frage lesen!
Erstellt am 11.09.2015 um 15:35 Uhr von celestro
Das mit dem "habe kein Bock" war eine Anspielung auf:
"und selbst das Tennismatch mit der Frau vom Bürgermeister wäre ein Grund die persönliche Verhinderung mitzuteilen."
also sollte man sich ernsthaft mal fragen, WER hier die Frage nicht liest, bzw. in der Antwort nicht auf die konkrete Frage eingeht.
Erstellt am 11.09.2015 um 15:43 Uhr von Pjöööng
Verstehst Du wirklich nicht den Unterschied zwischen "persönliche Verhinderung mitteilen" und "habe keinen Bock"?
Wenn dieses elternzeitenden EBRM dem Vorsitzenden mitteilt, dass sie verhindert ist, dann hat der BRV sie ohne weiteres Nachfragen als verhindert anzusehen und ein Ersatzmitglied zu laden.
Wenn sie hingegen mitteilt, sie habe "keinen Bock" kann der BRV daraus nicht schließen ob sie verhindert ist.
Ich bin mir langsam nicht mehr sicher, ob das wirklich für Dich so schwer zu verstehen ist, oder ob Du einfach aus Prinzip mir widersprechen willst.
Erstellt am 11.09.2015 um 15:53 Uhr von celestro
"Wenn sie hingegen mitteilt, sie habe "keinen Bock" kann der BRV daraus nicht schließen ob sie verhindert ist."
Genau das ist der Punkt. Wir haben in unserem Gremium ein BRM, welches ständig Sitzungsteilnahmen ablehnt mit "muß arbeiten" (weil allein in der Abteilung oder zuviel zu tun). Da DARF unser BRV für diese Person nicht nachladen.
Und demnach sollte man dem Fragesteller hier ebenfalls konkret antworten. Und nicht etwa, das ein Tennismatch gegen den Nachbarn ein ausreichender Verhinderungsgrund wäre. Denn wenn dies geäußert würde (und zu glauben, das niemand so dumm wäre das auch zu sagen sollte man besser nicht ausgehen), dann wäre das gerade kein objektiver Verhinderungsgrund.
Erstellt am 11.09.2015 um 16:11 Uhr von Pjöööng
Du übersiehst, dass Euer Kollege im Betrieb ist, ein elternzeitender Arbeitnehmer hingegen nicht.
Wenn ein BRM im Betrieb ist und antwortet "Ich kann hier im Moment nicht weg!", dann ist das kein ausreichender Grund für eine Verhinderung.
Wenn das elternzeitende EBRM sagt "Ich kann hier nicht weg", dann ist das (in Verbidnung mit der Elternzeit) eine völlig ausreichende Begründung dür eine Verhinderung. Und dafür spielt es gar keine Rolle, warum sie nicht weg kann. Einem elternzeitenden BRM steht es frei, in jedem Einzelfall abzuwägen, ob es ihr subjektiv unzumutbar ist.
Es geht hier nämlich nur noch um die subjektive Unzumutbarkeit!
Erstellt am 11.09.2015 um 16:26 Uhr von celestro
Ich kann aus den hier im Topic angegebenen Urteilen nicht ersehen, wieso es eine "subjektive Unzumutbarkeit" geben sollte.
Aber da wir diesbezüglich nicht "zusammen kommen", beenden wir das an dieser Stelle am Besten.
Erstellt am 11.09.2015 um 17:47 Uhr von Pjöööng
Zumindest die Autoren dieses Artikels kennen den Begriff der subjektiven Unzumutbarkeit.
http://www.heylaw.de/downloads/2011/Betriebsrat-zeitweise-verhindert.pdf