Erstellt am 28.08.2008 um 09:55 Uhr von pirat
@ Rote Berta,
zum Thema Honorarbasis....
BAG, Beschluß vom 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 -
ungeachtet der Frage nach der Datenschutzrelevanz...
Erstellt am 28.08.2008 um 10:16 Uhr von klinik
@Rote Berta,
Mitbestimmung des BR : ja nach §99 BetrVG.
So wie es sich liest arbeitet der MA schon im Betrieb und Ihr habt es erst jetzt bemerkt?
Erstellt am 28.08.2008 um 10:31 Uhr von pirat
@Rote Berta,
ergänzend zu @klinik,
ich zittiere...
Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters * kann*, wenn er in den Betrieb eingegliedert wird, eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG darstellen,
wenn der freie MA in die betriebliche Organisation eingebunden wird, so z. Bsp..Ort und Zeit der Tätigkeit, integriert wird..
dann kann hierin eine „Einstellung“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne liegen...
Erstellt am 28.08.2008 um 12:36 Uhr von ridgeback
@Rote Berta,
ergänzend zu meinen Vorschreibern:
1. AN i.S.v.§ 5 ArbGG ist nur,wer auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages in pers. Abhängigkeit tätig wird.
2. Um dies zu klären zieht die Rechtsprechung, in problematischen Fällen, die allgemeine gesetzliche Wertung des § 84 I S.2 HGB heran.
3. Zu klären ist:
- Inwieweit ist der Beschäftigte in die betriebl. Organisation des AG eingebunden - auch räumlich-.
- Kann der Beschäftigte weitgehend frei über seine Arbeitszeit bestimmen oder ist er in Dienstplänen aufgrführt?
- Kann er selbst entscheiden was oder wie er arbeitet oder ist er Weisungen des AG unterworfen?
- Kann der Beschäftigte Vertreter und Hilfskräfte einsetzen?
Erstellt am 28.08.2008 um 16:10 Uhr von Rote Berta
@ridgeback
Hallo, der MA kann seine Arbeitszeit vollkommen frei wählen. Er hat ein Festgehalt und muss in 1 Jahr fertig sein. Er hat ein Büro im Unternehmen, arbeitet aber auch zuhause.
Tschüß und Danke
Rote Berta