Erstellt am 26.08.2008 um 15:18 Uhr von HF
Für die gesetzliche Regelung ist das Arbeitszeitgesetz zuständig.
im § 2 steht eindeutig, von 23:00 - 06:00 Uhr.
Weiter lesen kannste hier
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__2.html
Erstellt am 27.08.2008 um 21:23 Uhr von nicoline
@Tester 123
"Nachtzeit" im Sinne des ArbZG ist die Zeit von 23:00 - 06:00 Uhr. in Bäckereien von 22:00 - 05:00 Uhr
"Nachtarbeit" im Sinne des ArbZG verichtet der, der in dieser Zeitspanne mehr als 2 Stunden arbeitet.
Tarifverträge können bessere Regelungen enthalten, z.B. TvöD: *Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.*
Nachtschicht wäre es auch, wenn man von 22:00 - 02:00 Uhr arbeitet, als Nachtarbeit gewertet werden dann allerdings nur die Stunden von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr.
Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, sollte __mindestens__ dieses in einer BV geregelt werden:
§ 6 Abs. 5 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit
5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der ___Nachtzeit___ geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.