Erstellt am 31.07.2008 um 15:54 Uhr von betriebsratten
Du kannst gar nicht viel tun...müsste im TV geregelt worden sein
Erstellt am 31.07.2008 um 16:22 Uhr von mainpower
Hallo,
es kommt darauf an was auf den Gehaltsabrechnungen steht.
Es gibt da einen Satz der wird gerne genommen: übertarifliche Zulagen sind freiwillig und jederzeit widerrufbar.
Wenn das drin steht hast Du keine Chancen.
Erstellt am 31.07.2008 um 22:02 Uhr von Der alte Heini
mainpower
selbst wenn dieser Passus nicht benutzt wird, dürfte der BR wenig Möglichkeiten haben hier einzugreifen.
Für Probleme bei der Zahlung der tariflichen Erhöhung dürften die Tarifpartner zuständig sein und die übertarifliche Zulage dürfte mit dem Arbeitsvertrag vereinbart sein. Somit wenig Handlungsmöglichkeit für den BR
Erstellt am 31.07.2008 um 23:41 Uhr von Lisaa
Hallo, also ich halte dies für eine Umgruppierung und da hat der BR Rechte nach § 99 BetrVG. Also Tariferhöhung auf Tarifgruppe, aber wenn der AG die bisher gezahlte übertarifliche Zulage streicht, könnte der BR seine Mitbestimmung gem 99 einfordern und dieser Verschlechterung dann nicht zustimmen. (Setzt aber voraus, dass die Zulagen nicht als widerruflich und freiwillig bezeichnet wurden, wie mainpower schon schrieb).
Erstellt am 01.08.2008 um 08:37 Uhr von mainpower
@Lisaa
das kann ja alles sein, aber keine Umgruppierung!
Erstellt am 01.08.2008 um 13:20 Uhr von Tanzbär
Da es keine Einzelmaßnahme ist, sondern alle betrifft, ist der BR m.E. voll mit im Boot.
Zumindest haben wir das bei uns so gehalten, als es auch darum ging, die Tarifsteigerungen mit der übertariflichen Zulage zu verrechnen.
Zum Schluss hieß es:"Naja, man kanns ja mal probieren ..."
Erstellt am 01.08.2008 um 14:13 Uhr von Ameise
Hallo, zunächst gilt der TV zwingend nur für Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften. Der AG kann die Annahme allen MA anbieten, zwingen kann er sie nicht zur Annahme. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der Arbeitsvertrag mit all seinen Regelungen. Üblicherweise bildet man aus dem bisherigen Einkommen ein Vergleichsentgelt mit allen stetigen Gehaltsbestandteilen. Liegt das neue Gehalt darüber ist ja alles klar, liegt das neue Gehalt darunter, so ist die Differenz der Besitzstand des MA. Dieser Besitzstand wird dann zum neuen Gehalt dazu bezahlt. Über Höhergruppierung oder Tariferhöhung baut sich der Besitzstand ab. Es sollte im TV mit geregelt sein. Bei der Umgruppierung oder Neueingruppierung hat der BR ein Mitbestimmungsrecht.
Viel Erfolg wünscht die Ameise
Erstellt am 04.08.2008 um 23:25 Uhr von Lisaa
@ mainpower
Du hast natürlich bzgl. der Tariferhöhung recht: dies ist keine Umgruppierung nach § 99. Ich habe die Frage aber so verstanden, dass der AG aufgrund der Tariferhöhung eine bislang gezahlte (nichttarifliche) Zulage bei einigen Mitarbeitern kürzt bzw. nicht mehr zahlt. DIES wäre dann nach meinem Rechtsverständnis eine Ab(=Um)gruppierung und hier könnte der BR dann auch seine Zustimmung zu der Verschlechterung verweigern (bzw. überhaupt sein MBR einfordern). Und der einzelne Mitarbeiter kann auch seine bisherige Vergütung im Individualrecht durchsetzen (bzw. es versuchen).