Erstellt am 30.07.2008 um 13:02 Uhr von pehoe
Eine Verlängerung der Probezeit benachteiligt den Arbeitnehmer. (Warum soll diese verlängert werden?)
Eine solche Verlängerung ist im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG) unzulässig.
Bestehen bei Ablauf der Probezeit noch Zweifel an der Eignung des Beschäftigten, muss sich der Arbeitgeber entscheiden, ob er das Probeverhältnis kündigt oder den Mitarbeiter weiterbeschäftigt.
Erstellt am 30.07.2008 um 13:18 Uhr von Kölner
@pehoe
Aber die Probezeitverlängerung ist prinzipiell doch möglich. Was soll das TVG daran ändern?
Allein die Wirkung ist sehr umstritten und - da gebe ich Dir Recht - eigentlich völlig absurd! Das KSchG greift auch...
@BRIL
Hat er nicht, da Individualrecht. Aber den AN würde ich bitten, mich als BR mal aufzuklären...
Erstellt am 30.07.2008 um 13:32 Uhr von pehoe
Kölner,
Du hast natürlich recht. Das TVG greift natürlich nur, wenn auch eine Tarifbindung besteht.
Erstellt am 30.07.2008 um 14:02 Uhr von mondnacht
Probezeit ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt (KSchG), §1 Abs.1
Afaik ist die Vereinbarung zur Probezet in diesem Rahmen arbeitsvertraglicher Bestandteil (individualrechtliches Arbeitsvertragsrecht).
Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge hat der Betriebsrat nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte (z.B. Kontrollrecht nach § 80 BetrVG). Soweit einige Grundtprinzipien. Welches verhalten würde ich als Betriebsrat davon ableiten? Wir beratne unsere Arbeitnehmer, und wenn die Verlängerung der Probezeit nicht über ein halbes Jahr hinausgeht, raten wir ihm. der Arbeitgeberforderung nachzukommen. Auch wenn der Arbeitgeber länger als das KSchG es erlaubt, die Probezeit gestalten will, raten wir ihm zuzustimmen, weil dies faktisch keine Wirkung hat. Man muß den Arbeitgeber ja nicht unbedingt zu Lasten des Arbeitnehmers vor gesetzwidrigem Verhalten warnen.
Erstellt am 30.07.2008 um 15:06 Uhr von Lotte
mondnacht,
die Probezeit ist allerhöchstens mittelbar durch das KSchG geregelt, indem es auf jeden Fall nach sechs Monaten und bei Passender Betriebsgröße Anwendung findet. Viel unmittelbarer regelt der § 622 (3) und auch (4) BGB die Probezeit.
Erstellt am 30.07.2008 um 16:45 Uhr von mondnacht
@ Lotte
jo, 622 Abs 3 BGB passt zu §1 Abs.1 KschG. Da die Probezeit längstens laut gesetzlicher Bestimmung 6 Monate dauert ist nochmal ein guter Hinweis von dir :)
Länger als 6 Monate geht nicht. Hab ich mich oben wohl etwas mißverständlich ausgedrückt, dann hier nochmal ein Versuch der Klarstellung: Gleichgültig ob innerhalb der 6 Monate oder danach, in jedem Fall raten wir dem Arbeitnehmer erstmal zuzustimmen. Eine Ablehnung würde den Arbeitgeber möglicherweise veranlassen zu kündigen (ohne Kündigungsgründe da innerhalb der Probezeit). Erst wenn der Arbeitsgeber nach dem 6ten Monat (oder in der verlängerten Probezeit) kündigen will ohne Kündigungsschutz zu beachten, raten wir dem Arbeitnehmer dagegen anzugehen. Außerdem machen wir unser Mitbestimmungsrecht nach § 102 BetrVG geltend.
So, ich hoffe, jetzt habe ich mich klarer ausgedrückt :)
622 Abs.4 BGB ist der Hinweis auf Tarifvertrag. Dazu wurde oben ja schon einges geschrieben. Bei uns gilt der TV nicht, also bleibt nur KschG bzw. 622 Abs.3 BGB