Erstellt am 18.04.2009 um 16:39 Uhr von DonJohnson
@manolo
Gehe mal auf den Link und schau dir die Filmchen an! Wenn du dann noch Fragen hast, frage.
http://www.br-in-aktion.de/
Erstellt am 19.04.2009 um 23:56 Uhr von Der alte Heini
manolo
Der Ansprechpartner des BR ist der Arbeitgeber/GL oder aber eine ausdrücklich bevollmächtigte Person.
Die Bevollmächtigung sollte der AG dir schriftlich mitteilen, ansonsten hältst du dich an die vom Gesetz vorgegebenen Ansprechpartner also Arbeitgeber/GL.
Das Problem würde ich wie folgt angehen.
Suche dir ein schönes Thema aus den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten (§87BetrVG) heraus.
Schreibe dem "Verhandlungspartner", dass der Betriebsrat beschlossen hat, sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1, Ziffer X BetrVG wahrzunehmen und vordere den "Verhandlungspartner" in entsprechende Verhandlungen mit dem BR einzutreten. Das Ganze teilst du dem "Verhandlungspartner" schriftlich mit Terminsetzung (1 Woche) mit. Äußert er sich nicht, forderst du ihn nochmals mit einer Frist von 3 Tagen auf, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen einzutreten. Hörst du jetzt auch nichts von dem Kameraden, teilst du im mit, dass aufgrund seiner Inaktivität der Betriebsrat in seiner Sitzung vomm x.x.xxxx beschlossen hat, dass die Verhandlung mit dem Arbeitgeber i.o. Angelegenheit gescheitert sind und die Einigungsstelle angerufen wird. Gleichzeitig kann der BR, natürlich nur mit entsprechenden Beschluss, dem "Verhandlungspartner" einen namentlichen Vorschlag des Einigungsstellenvorsitzenden machen. Rührt der "Verhandlungspartner" sich wieder nicht oder wird übel, sollte das weiter vorgehen in Sachen Einigungsstelle mit einem Fachanwalt konsequent abgearbeitet werden.
Spätestens wenn die Rechnungen für diese Einigungsstelle eintreffen, dürfte er kooperativer werden.
Als Einigungsstellenvorsitzender würde ich einen Arbeitsrichter von dem für euch zuständigen Arbeitsgericht vorschlagen. Welche Richter für Einigungsstellenverfahren zur Verfügung stehen, erfährst du in der Geschäftsstelle des ArbG.
Es gäbe auch noch die Möglichkeit gem. § 23 BetrVG gegen den AG/GL vorzugehen, dieser Weg ist aber, wenn der AG/GL durch die Instanzen geht, sehr langwierig und könnte länger dauern als die Amtszeit des jetzigen BR.
Ich persönlich sehe hier nur den Weg über das Portemonnaie des AG/GL und dafür ist die Einigungsstelle im Verhältnis zu einem Beschlussverfahren, besser geeignet da wesentlich teurer. Also, immer wenn er störrisch ist, § 87 BetrVG aufschlagen und ein schönes Thema raus suchen und entsprechend abarbeiten.