Erstellt am 03.12.2019 um 18:53 Uhr von Dummerhund
Wenn du einen paragraphfundierten Vortrag halten willst, lese doch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz vor.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/EntgFG.pdf
Eine 3 Tages Karrenzfrist zur Meldung mit Krankenschein kenne ich allerdings nicht.
Ich kenne nur eine Melde- und eine Nachweispflicht.
https://www.roedl.de/themen/mandantenbrief/2013-05/melde-und-nachweispflichten-bei-arbeitsunfaehigkeit
Unter anderem taucht hier auch das Wort unverzüglich auf. Unverzüglich heißt in der Rechtsnorm " ohne schuldhafte Verzögerung".
Als Info könntest du noch einbauen:
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/kabinett-will-digitale-krankmeldung-100.html
Aber da weiß ich jetzt nicht wie weit der aktuelle Rechtsstand ist.
Bis dahin ist auch der GELBE SCHEIN noch gültig und umgehend dem AG zukommen zu lassen.
Erstellt am 03.12.2019 um 21:13 Uhr von AlexSlayer
natürlich kann man stur auf den §§ rumreiten, aber das wollte ich ja vermeiden und diese nur auszugsweise als Argumentation heranziehen da sonst nur 1% den Beitrag versteht und der Rest auf Durchzug schaltet weil nur Bahnhof ankommt... hier übrigens ein Auszug zum Thema Karenzzeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Karenztag
und natürlich auch aufgeführt in :
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
das ist halt sehr unfluffig formuliert und ich wollte es verständlicher umschreiben
Erstellt am 03.12.2019 um 21:57 Uhr von Dummerhund
Ich hoffe du hast bei Wikipedia aber auch gelesen das es in Deutschland keine Karenztage gibt.
Einen paragraphfundierten Vortrag kannst du dir wohl nur selber aus den Gesetzen zusammenbasteln, denn du wirst wissen was für Missstände bei euch herrschen und wie das Handling dort bei euch ist mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Ich befasse mich gerade aus persönlichen Gründen selber intensiv mit dem Gesetz und kann nicht so ganz nachvollziehen wie ein Betrieb da irgendwas groß rum handeln muss.
Erstellt am 03.12.2019 um 22:15 Uhr von Dummerhund
…….. oder aber du ergooglst dir so etwas.
https://www.personio.de/hr-lexikon/lohnfortzahlung-im-krankheitsfall/
Erstellt am 04.12.2019 um 06:52 Uhr von Kratzbürste
Der Begriff "Karenztage" ist einfach falsch. Und du solltest nicht nur über § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sprechen, sondern in diesem Zusammenhang auch über § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG.