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Krankheitsfall

A
alfred
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Eine Kollegin nimmt morgens pünktlich ihre Arbeit auf. Im Laufe des Tages wird ihr unwohl, so das sie nach Absprache mit dem Vorgesetzten gegen 13.30 Uhr die Arbeit verlässt. Sie hätte 15.15 Uhr regulär Feierabend. Meine Frage: wie verhält es sich nun mit den 1,75 h. Ist das Fehlzeit? Muss sie dafür Überstunden nehmen, oder gilt der Tag als gearbeitet und der AG muss die Zeit komplett bezahlen? Nächsten Tag war sie wieder da. Danke für die Antworten, Alfred

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Community-Antworten (15)

A
Arkalus

10.09.2013 um 11:49 Uhr

Habt ihr Gleitzeit? Wenn ja,w as sagt die Gleitzeit-BV?

H
hellblau

10.09.2013 um 11:54 Uhr

Hallo Alfred,

Sie schuldet ja noch den Rest der Arbeitsleistung. Deshalb wird die Fehlzeit mit einem bestehenden Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Alles andere würde mich wundern.

Grüße aus Bayern

E
Erdenbürger

10.09.2013 um 12:07 Uhr

Ich sehe das so, es ist doch egal wann sie sich am diesem Tage krankgemeldet hat, solange man sich Krankmeldet und nach Hause geht ohne die Zeit durch ausstempeln dokumentiert. Wenn man z. B. am späten Nachmittag zum Arzt geht weil man arbeitsunfähig ist, dann schreibt ja auch nicht Stundenweise krank, sonder gleich für den ganzen Tag. Ich persönlich würde mich bei einer Krankmeldung nicht ausstempeln, damit erst gar nicht diese Diskusione entstehen. L. G. Aus Hamburg

C
Charlys

10.09.2013 um 12:10 Uhr

Auch hier gilt die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall. Diese kann auch nicht durch BV eingeschränkt werden, dadas Gesetz dieses nicht vorsieht. In einer BV Gkeitzeit kann man nur ggf regeln, dass Arztbesuche idR in der Freizeit oder außerhalb der Ketnzeit erfolgen SOLLEN. Aber auch nicht müssen.

C
Charlys

10.09.2013 um 12:12 Uhr

hellblau, dein AG zahlt Dir dann weil du es ja so schreibst, willst bei deiner nächsten Krankheit/ AU den Lohn nicht weiter. Denn du schuldest ihm ja diese Tage.

W
Watschenbaum

10.09.2013 um 12:13 Uhr

Lohnfortzahlungszeitraum bei Erkrankung begänne erst an dem Tag, an dem die Arbeit nicht aufgenommen wurde, fällt also flach, für diesen teilweise gearbeitetn Tag

trotzdem ist dieser Tag stundenmässig als "wie gearbeitet" zu werten, in Bezug auf Stundenkonten oder ähnliches und müsste auch komplett bezahlt werden, sofern der 616 BGB nicht wirksam vertraglich abbedungen wurde

gilt ein Tarifvertrag, der dazu (andere) Aussagen macht ?

B
BRMtgl

10.09.2013 um 12:14 Uhr

Erdenbürger, wenn du so handelst, also nicht abstempelst, folgt wohl sofort eine Abmahnung. Denn du musst abstempeln.

M
metallica

10.09.2013 um 12:18 Uhr

Arbeitsunfähigkeit kann nur ein Arzt bescheinigen, nur dann gilt die Fortzahlung in Krankheitsfall. Wenn deine Kollegin nach Hause ist, ist das nett vom Vorgesetzten darauf Rücksicht zu nehmen, aber die Zeit gilt m.E.n. als Fehlzeit und muss mit Mehrarbeit ausgeglichen werden (oder wird schlimmstenfalls nicht bezahlt). Rein formell müsste man prüfen ob sie nach Hause wollte oder geschickt wurde. Ich denke, aber das der Vorgesetzte dann nie wieder Rücksicht nehmen würde...

W
Watschenbaum

10.09.2013 um 12:37 Uhr

"Arbeitsunfähigkeit kann nur ein Arzt bescheinigen, nur dann gilt die Fortzahlung in Krankheitsfall. "

falsch

und betrifft zudem nicht den angesprochenen Fall

C
Charlys

10.09.2013 um 13:30 Uhr

Metalica, ....... Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer muss dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), angezeigt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber darüber hinaus durch ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen werden ? bei gesetzlich Versicherten auch gegenüber der Krankenkasse. Das Attest muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ist dieser Tag arbeitsfrei, ist die Einreichung am nächsten Werktag statthaft (§ 193 BGB). Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Nachweis schon früher erbracht wird.

Ggf mal wieder Gesetze und Urteile lesen

B
blackjack

10.09.2013 um 14:03 Uhr

BAG, Urteil v. 22.2.1973, 5 AZR 461/72

N
nicoline

10.09.2013 um 14:44 Uhr

Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)

M
metallica

10.09.2013 um 21:32 Uhr

Mag sein dass ich falsch liege, wenn ja brauch ich noch Aufklärung. Die Kollegin wurde ja nicht krankgeschrieben, lt. Ursprungspost auch nicht am nächsten Tag. Das zitierte Urteil hat also mit dem Fall nichts zu tun. Sie sagt m.E.n. mir ist nicht gut, kann ich heute eher gehen. Der Vorgesetzte sagt ok. Klingt für mich nach eindeutiger Fehlzeit.

Du scheinst da mehr zu wissen Watschenbaum, bitte um Aufklärung.

N
Nubbel

10.09.2013 um 21:55 Uhr

erschreckend, da kann man nur hoffen das alfred die 12. antwort noch gelesen hat

S
seesee

10.09.2013 um 23:37 Uhr

@Alfred Die Mitarbeiterin muss definitiv die Zeit NICHT nacharbeiten! Gesetze und Urteile siehe oben! (Nur zur Klarheit)

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