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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erwerbsminderungsrente

A
annita59
Nov 2019 bearbeitet

Ich arbeite als Betriebsrats Sekretärin und bin gleichzeitig auch Ersatzmitglied im Betriebsrat. Seit 1. November 19 erhalte ich jetzt nach längerer Krankheit eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer von 2 Jahren.

Der Betriebsrat hat mir erklärt dass ich ab sofort nicht mehr zu Betriebsratssitzungen eingeladen werde. Ich wollte bereits in meiner Krankheit zu Betriebsratssitzungen gehen. Ich habe aber damals eine Brief unserer Betriebsratsvorsitzenden erhalten mit der Erklärung dass das nur ginge wenn ich für den Tag der Sitzung eine Gesundmeldung vom Arzt bringen würde. Nachdem das nicht ging habe ich darauf verzichtet. Jetzt hat sie mir geschrieben dass ich auch während der befristeten Erwerbsunfähigkeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann. Stimmt das so?

Eine zusätzliche Frage noch, meine Stelle als BR-Sekretärin darf diese fest besetzt werden oder muss sie sachbefristet besetzt werden.

Zur Info -- ich bin 60 Jahre alt und habe eine Schwerbehinderung von 60 %

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Community-Antworten (3)

N
nicoline

15.11.2019 um 21:57 Uhr

Ich wollte bereits in meiner Krankheit zu Betriebsratssitzungen gehen. Ich habe aber damals eine Brief unserer Betriebsratsvorsitzenden erhalten mit der Erklärung dass das nur ginge wenn ich für den Tag der Sitzung eine Gesundmeldung vom Arzt bringen würde.  Nachdem das nicht ging habe ich darauf verzichtet. Rein rechtlich ist das absoluter Quatsch, was deine BRV da von sich gegeben hat. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend Amtsunfähigkeit. An der Sitzung hättest du als Ersatzmitglied teilnehmen dürfen, deine Aufgaben als BR Sekretärin hättest du tatsächlich nicht ausüben dürfen, bzw. wäre die AU automatisch beendet gewesen, wenn du diese Aufgaben ausgeführt hättest. Auch während deiner befristeten Rente darfst du als Ersatzmitglied an den Sitzungen teilnehmen, nachdem du deiner BRV mitgeteilt hast, dass du das möchtest, aber nur das. Du bleibst während der befristeten Rente wahlberechtigt und wählbar.

Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den Beschäftigungsgruppen Elternzeitler, befristete Rentner, Altersteilzeitler in der aktiven Phase der Altersteilzeit.

U
UdoWoe

18.11.2019 um 08:55 Uhr

Nicoline hat das alles schon gut geschrieben. Eine "Gesundmeldung" o.ä. gibt es nicht. Ist man Arbeitsunfähig geschrieben und geht trotzdem arbeiten, dass ist diese hinfällig. Zudem darfst du alles machen was der Genesung nicht im Wege stehen. Dies aber nur so nebenbei. Ich würde den BRV mal daraufhin weisen, dass du zu jeder Zeit an BR-Sitzungen teilnehmen kannst und darfst. Er hat dich somit falsch beraten.

M
Moreno

18.11.2019 um 10:34 Uhr

Ich würde den BRV mal daraufhin weisen, dass du zu jeder Zeit an BR-Sitzungen teilnehmen kannst und darfst....zu jeder Zeit? Doch wohl nur wenn sie dran ist mit nachrücken! Und wie der AG die Stelle ausschreibt bleibt ihm überlassen.

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