Hallo,

gemäß § 81 Absatz 4, Satz 1 BetrVG besteht in den dort genannten Fällen ein Unterrichtungsrecht für den Arbeitnehmer, Satz 2 spricht von einem Erörterungsrecht. Satz 3 räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, bei Erörterungen ein Betriebsratsmitglied hinzu zu ziehen.

Wollte der Gesetzgeber damit das Hinzuziehungsrecht tatsächlich ausschließlich auf den Fall des Satzes 2 beschränken oder besteht das Recht sowohl bei Unterrichtungen als auch bei Erörterungen?

Kennt jemand Kommentare und/oder Urteile zu dieser Frage? Bei uns liegen aktuell Meinungsverschiedenheiten mit der Geschäftsführung vor.

Vielen Dank.