Erstellt am 10.03.2008 um 13:44 Uhr von Petrus
Wir sind ein freies Land - da darf natürlich jeder mit einem BR seiner Wahl ein Gespräch führen, nach Feierabend ein Bier trinken gehen, ...
Wenn es allerdings um Verhandlungen, Vereinbarungen und Absprachen geht, gibt das BetrVG die Marschrichtung vor. Hier gibt es die Parteien "Betriebsrat" und "Arbeitgeber".
Ansprechpartner für den ArbGeb im BR ist lt. Gesetz der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
ArbGeb in Personengesellschaften sollte klar sein; bei juristischen Personen ist das der Vorstand oder Geschäftsführer (also die Personen, deren Namen auf dem Briefbogen im Kleingedruckten stehen). Diese können natürlich einen bevorzugten Ansprechpartner _benennen_ (meist der Personalvorstand / -chef)...
Erstellt am 10.03.2008 um 18:29 Uhr von Der alte Heini
Grübel
Der Ansprechpartner des Betriebsrats ist die Geschäftsleitung oder eine von der GL beauftragte Person.
Alle ANDEREN, egal in welcher Position sie sich befinden, haben keinerlei Rechte mit dem BR etwas zu regeln.
Sicherlich ist es sinnvoll auch mal etwas auf dem kleinen Dienstweg zu regeln, dass dürfte aber nur bei Kleinigkeiten so sein. Was Kleinigkeiten sind entscheidet dann eben der BR.
Erstellt am 10.03.2008 um 21:07 Uhr von Lotte
Grübel,
geht es denn um Regelungen? Oder sind es eher Fragen, die das Leitungspersonal hat? So nach dem Motto: "Ich will aus einer geringfügig Beschäftigten eine AN mit sozialversicherungspflichtiger Vergütung machen. Muss ich die Stelle ausschreiben?"
Erstellt am 11.03.2008 um 07:58 Uhr von Grübel
Guten Morgen und vielen Dank für die tolle n Beiträge,
es geht mehr um generelle Fragen - will in meienm Bereich die Arbeitszeit verändern, will einen MA versetzen, will für meinen Bereich eine Zulage einführen usw.
Vielen Dank
Grübel
Erstellt am 11.03.2008 um 14:35 Uhr von Der alte Heini
Grübel
diese Themen dürften nur mit der GL bzw. einer beauftragten Person abgearbeitet werden. Da hier erheblich das Mitbestimmungsrecht des BR tangiert wird und bei Meinungsverschiedenheiten oder Missachtung der Rechte auch die Einigungsstelle bzw. das Arbeitsgericht bemüht werden könnte/müsste.