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Verfallen Überstunden bzw. können Sie gestrichen werden

G
Gnusmas
Okt 2019 bearbeitet

Guten Abend an alle, ich wende mich mit folgender Frage an euch und zwar ist es bei uns im Betrieb so das man immer wieder versucht, oder es auch tut, Kollegen/Innen Überstunden die sie geleistet haben zu streichen. In unserem Betrieb ist es so das Überstunden nur dann von den Kollegen/Innen gemacht werden wenn auch die Arbeit dafür da ist. Der vorgegebene Ablauf mit Genehmigung durch den BR fand und findet nie statt. Da es mit Ausnahme der Urlaubszeit/bei Krankheitsfällen manchmal erst sehr spät klar wird das man etwas länger bleiben muss. Grundlegend ist das auch für die betroffenen Kolleginnen/en in Ordnung und der Arbeitgeber schätzt auch diese Flexibilität. Nun ist es aber so das wir durch eine Controllerin den Fall haben, dass die Überstunden gecheckt werden und zusammen mit der BL/GF versucht wird oder es auch getan wird Überstunden zu streichen. Einige der neu eingestellten Kolleginnen/en haben auch schon Fristen für den Verfall ihrer Überstunden in ihren Verträgen (in der Regel 12 Monate) ,bei den anderen ist noch die Nachwirkung aus einem gekündigten Flächentarifvertrag vorhanden in welchem keine Frist genannt wurde und eine Betriebsvereinbarung gibt es nicht dazu. Meine Frage ist nun gibt es eine andere Rechtsgrundlage mit welcher der AG den Verfall begründen kann, mir fällt dazu eigentlich nur der §195 BGB Verjährungsfrist ein, welche drei Jahre beträgt greift die hier oder gibt es noch etwas anderes? Vielen Dank!

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Community-Antworten (3)

U
UliPK

05.10.2019 um 23:50 Uhr

Kenne da auch keinen anderen als den §195 BGB. Ist hier sehr schön beschrieben: https://www.arbeitsrechte.de/ueberstunden-verfallen/

K
krambambuli

06.10.2019 um 10:15 Uhr

Ihr solltet vielleicht dafür sorgen, dass der BR endlich mal seine Rechte wahrnimmt. Dann könntet ihr Mehrarbeit die Zustimmung verweigern, wenn nicht klar ist, dass die Kollegen nicht erst ihren Rechten auf individualrechtliche Wege hinterher eilen müssen.

C
Challenger

06.10.2019 um 15:37 Uhr

Ergänzend zu Krambambuli

§ 87:Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. ............

  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

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