Verweigerungsrecht bei Einstellung wegen Benachteiligung befristeter AN
Ich bin BR-Vorsitzende in unserem Unternehmen. Demnächst wird eine Kollegin in den Ruhestand wechseln. Die Stelle dieser Kollegin ist intern ausgeschrieben worden, worauf sich eine in Elternzeit befindliche Kollegin beworben hat. Diese ist befristet bis Ende August 2020 eingestellt. Wir bekamen vor ca. 4 Wochen eine Anhörung zur Einstellung einer externen Bewerberin. Diese lehnten wir nach § 99 Abs 2 Nr. 3 BetrVG ab. Die interner Bewerberin hat die gleichen Qualifikationen und ebenso Berufserfahrung. Die Befristung ihres Arbeitsvertrages beruht auf einen Gerichtsvergleich, weil man Sie damals loswerden wollte, weil Sie schwanger war. So auch jetzt möchte man sie nicht entfristen. Gestern bekamen wir dann eine Anhörung für eine anderen Kollegin, die jetzt auf die Stelle gesetzt werden soll. Man sagte uns die interne Bewerbung hätte man versehentlich übersehen. Die externe Bewerberin möchte man dann auf die Stelle dieser Kollegin setzen. Es geht nur immer darum, dass man die in Elternzeit befindliche Kollegin irgendwie loswerden möchten. Dabei ist sie wirklich qualifiziert. Jetzt meine Frage. Hier ist doch irgendwas ganz faul. Können wir die Zustimmung wieder aus dem selben Grund verweigern und sagen, dass die befristeten Beschäftigten bei gleicher Eignung bevorzugt zu behandeln sind, da es ein Nachteil für den befristet Beschäftigten wäre, wenn man ihn nicht berücksichtigt? Gibt es noch mehr Gründe, die wir anbringen können um die Zustimmung zu verweigern?
Community-Antworten (5)
27.09.2019 um 12:56 Uhr
Ihr könnt und solltet mit dem gleichen Grund widersprechen. Nur so eröffnet ihr die Möglichkeit, das in einem Zustimmungsersetzungsverfahren der Fall rechtssicher aufgearbeitet werden kann (irgendwann muss der AG ja ran).
27.09.2019 um 13:12 Uhr
ist die neue Stelle den unbefristet ausgeschrieben?
27.09.2019 um 15:03 Uhr
Die neue Stelle ist unbefristet
27.09.2019 um 15:18 Uhr
"Ihr könnt und solltet mit dem gleichen Grund widersprechen."
Soweit es um die Versetzung der internen Bewerberin geht, kann man folgendes sagen: können schon, nur zumindest Fitting sieht es als nicht zielführend an (siehe § 99 Rn.235)
Wenn es um die dann freie Stelle geht, wäre mein Ansatzpunkt aber nicht § 99 Abs. 2 Ziffer 3 sondern § 99 Abs. 2 Ziffer 5 BetrVG ziehen. Denn eine Ausschreibung hat es da doch wohl noch nicht gegeben, oder?
27.09.2019 um 19:33 Uhr
Auch nicht gerade zielführend. Der AG schreibt aus,wartet 2 Wochen und schon hat der BR den gleichen Vorgang wieder auf dem Tisch.
Ich meine, der BR sollte nicht selbst Richter spielen und den Fall an Hand von Literatur selbst entscheiden. Was Fitting meint ist das eine - was beim Kuhhandel vor dem Arbeitsgericht herauskommt das andere. Also Widerspruch.
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