Erstellt am 27.09.2019 um 10:56 Uhr von Kratzbürste
Ihr könnt und solltet mit dem gleichen Grund widersprechen.
Nur so eröffnet ihr die Möglichkeit, das in einem Zustimmungsersetzungsverfahren der Fall rechtssicher aufgearbeitet werden kann (irgendwann muss der AG ja ran).
Erstellt am 27.09.2019 um 11:12 Uhr von Pickel
ist die neue Stelle den unbefristet ausgeschrieben?
Erstellt am 27.09.2019 um 13:03 Uhr von Superannusch
Die neue Stelle ist unbefristet
Erstellt am 27.09.2019 um 13:18 Uhr von ganther
"Ihr könnt und solltet mit dem gleichen Grund widersprechen."
Soweit es um die Versetzung der internen Bewerberin geht, kann man folgendes sagen: können schon, nur zumindest Fitting sieht es als nicht zielführend an (siehe § 99 Rn.235)
Wenn es um die dann freie Stelle geht, wäre mein Ansatzpunkt aber nicht § 99 Abs. 2 Ziffer 3 sondern § 99 Abs. 2 Ziffer 5 BetrVG ziehen. Denn eine Ausschreibung hat es da doch wohl noch nicht gegeben, oder?
Erstellt am 27.09.2019 um 17:33 Uhr von Kratzbürste
Auch nicht gerade zielführend. Der AG schreibt aus,wartet 2 Wochen und schon hat der BR den gleichen Vorgang wieder auf dem Tisch.
Ich meine, der BR sollte nicht selbst Richter spielen und den Fall an Hand von Literatur selbst entscheiden. Was Fitting meint ist das eine - was beim Kuhhandel vor dem Arbeitsgericht herauskommt das andere. Also Widerspruch.