Erstellt am 13.02.2008 um 08:30 Uhr von Angi1
Hallo Försterin,
auch jedes Ersatzmitglied hat das Recht sein Mandat niederzulegen. Dies hat das Ersatzmitglied mit der Weigerung an Sitzungen teilzunehmen getan. Also auf der Liste streichen und das nächste Mitglied laden.
MfG
Angi1
Erstellt am 13.02.2008 um 08:32 Uhr von Mona-Lisa
@Foersterin,
gleichfalls guten Morgen!
Da das Ersatzmitglied kein Betriebsratsmitglied ist, kann es auch kein Amt niederlegen, oder zurücktreten.
Also aus der Ersatzliste streichen mit dem entsprechenden Vermerk und das nächste Ersatzmitglied zur Sitzung einladen.
.......und hoffen, dass dieser/e Kollegin eine bessere Einstellung dazu hat!
Erstellt am 13.02.2008 um 09:05 Uhr von Wichtelmaennchen
Hallo zusammen,
so einfach ist es nicht, ein einfacher Vermerk reicht da meines Wissens nicht aus.
Vielmehr muss das Ersatzmitglied schrift dazu Stellungnehmen und mitteilen das es als Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung steht.
Immerhin genießt ein Ersatzmitglied, solltes an einer Sitzung teilnehmen, Kündigungsschutz.
Ein Vermerk ohne irgendetwas...das ist doch ein bisschen einfach, da kann ja jeder BR die "unbeliebten" Ersatkandidaten einfach so streichen.
Erstellt am 13.02.2008 um 09:08 Uhr von Kölner
@Wichtelmännchen
Nein, so ist es nicht.
Eine einfache Erklärung - am besten unter Zeugen - des EBRM reicht vollkommen aus.
Erstellt am 13.02.2008 um 09:33 Uhr von Wichtelmaennchen
@Kölner:
Wo steht das denn geschrieben????
Erstellt am 13.02.2008 um 09:58 Uhr von uhu
@wichtelmaennchen
§24 BetrVG - wenn EBRM gem. § 25 Abs. 1 BetrVG in den BR nachgerückt ist (auch wenn es nur für eine BR Sitzung eingeladen wurde, ist es kurzfristig nachgerückt), ist es Mitglied des BR und somit gilt § 24 BetrVG gleichfalls; Kommentar :....die Erklärung kann jederzeit im BR (Gremium) oder gegenüber dem BRV formlos, auch mündlich erfolgen.
Erstellt am 13.02.2008 um 14:19 Uhr von Der alte Heini
Ein Ersatzmitglied, dass keinerlei BR Tätigkeiten wahrnehmen möchte sollte das dem BR schriftlich oder vor Zeugen erklären.
Das ist wichtig, denn das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied wird automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt.
Somit ist es außerordentlich wichtig das der BR die Verweigerung des Ersatmitgl. nachweisen kann. Denn es geht nicht nur um den besonderen Kündigungsschutz sondern auch um den Nachweis von rechtmäßigen Beschlüssen.