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Ersatzmitglied - Mitgliedschaft schriftlich niederlegen oder reicht es mündlich?

F
Foersterin
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen!

Meine Frage lautet: Ein Ersatzmitglied weigert sich an einer BR Sitzung teilzunehmen, jetzt und zukünftig! Ich habe ihr als BR Vorsitzender klar gesagt dass diese Einstellung nicht mit BR-Arbeit vereinbar ist. Nun will sie überhaupt nicht mehr als BR tätig sein. Muß besagtes Ersatzmitglied ihre Mitgliedschaft schriftlich niederlegen,oder reicht es mündlich? Rückt ein anderes Ersatzmitglied nach?

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Community-Antworten (7)

A
Angi1

13.02.2008 um 09:30 Uhr

Hallo Försterin,

auch jedes Ersatzmitglied hat das Recht sein Mandat niederzulegen. Dies hat das Ersatzmitglied mit der Weigerung an Sitzungen teilzunehmen getan. Also auf der Liste streichen und das nächste Mitglied laden.

MfG Angi1

M
Mona-Lisa

13.02.2008 um 09:32 Uhr

@Foersterin, gleichfalls guten Morgen! Da das Ersatzmitglied kein Betriebsratsmitglied ist, kann es auch kein Amt niederlegen, oder zurücktreten. Also aus der Ersatzliste streichen mit dem entsprechenden Vermerk und das nächste Ersatzmitglied zur Sitzung einladen. .......und hoffen, dass dieser/e Kollegin eine bessere Einstellung dazu hat!

W
Wichtelmaennchen

13.02.2008 um 10:05 Uhr

Hallo zusammen,

so einfach ist es nicht, ein einfacher Vermerk reicht da meines Wissens nicht aus. Vielmehr muss das Ersatzmitglied schrift dazu Stellungnehmen und mitteilen das es als Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung steht. Immerhin genießt ein Ersatzmitglied, solltes an einer Sitzung teilnehmen, Kündigungsschutz. Ein Vermerk ohne irgendetwas...das ist doch ein bisschen einfach, da kann ja jeder BR die "unbeliebten" Ersatkandidaten einfach so streichen.

K
Kölner

13.02.2008 um 10:08 Uhr

@Wichtelmännchen Nein, so ist es nicht. Eine einfache Erklärung - am besten unter Zeugen - des EBRM reicht vollkommen aus.

W
Wichtelmaennchen

13.02.2008 um 10:33 Uhr

@Kölner: Wo steht das denn geschrieben????

U
uhu

13.02.2008 um 10:58 Uhr

@wichtelmaennchen §24 BetrVG - wenn EBRM gem. § 25 Abs. 1 BetrVG in den BR nachgerückt ist (auch wenn es nur für eine BR Sitzung eingeladen wurde, ist es kurzfristig nachgerückt), ist es Mitglied des BR und somit gilt § 24 BetrVG gleichfalls; Kommentar :....die Erklärung kann jederzeit im BR (Gremium) oder gegenüber dem BRV formlos, auch mündlich erfolgen.

DAH
Der alte Heini

13.02.2008 um 15:19 Uhr

Ein Ersatzmitglied, dass keinerlei BR Tätigkeiten wahrnehmen möchte sollte das dem BR schriftlich oder vor Zeugen erklären. Das ist wichtig, denn das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied wird automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt. Somit ist es außerordentlich wichtig das der BR die Verweigerung des Ersatmitgl. nachweisen kann. Denn es geht nicht nur um den besonderen Kündigungsschutz sondern auch um den Nachweis von rechtmäßigen Beschlüssen.

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