Erstellt am 29.01.2008 um 20:46 Uhr von Black Mamba
@Fear&Force
Fitting 22.Aufl.§37 Rn78
Findet die "außerordentliche Betriebsversammlung"mangels Zustimmung des AG gem.
§44 Abs2 , nicht während der Arbeitszeit statt , findet §37 Abs 3 keine Anwendung.
Der Grund für die Durchführung ausserhalb der Arbeitszeit ist die gesetzliche Regelung des §44 und kein betriebsbedingter Grund i.S.des §37 Abs 3.
Etwas anderes gilt , wenn der AG die Durchführung während der Arbeitszeit lediglich aus betriebsbedingten Gründen verweigert.
Erstellt am 29.01.2008 um 22:32 Uhr von Der alte Heini
Wenn die Mitarbeiter keine Anspruch auf Vergütung haben, dürfte der BR auch kein Ausgleich erhalten. Ansonsten werden die BR Mitgl. besser gestellt und das ist nicht zulässig.