Erstellt am 12.01.2008 um 11:40 Uhr von Kölner
@erna
Die Einstellung wird nicht mehr zu verhindern sein! Warum auch? Habt Ihr dermaßen wichtige Gründe nach § 99 BetrVG, die eine solche Einstellung verhindern könnten?
Ansonsten gibt es:
§ 101 BetrVG? § 23 BetrVG...?
Erstellt am 12.01.2008 um 12:35 Uhr von Lotte
erna,
interessanter wäre wahrscheinlich die Frage: Was kann man tun, damit der AG die
MBR des BR nicht übergeht, oder?
Erstellt am 12.01.2008 um 17:26 Uhr von Frosch
"Die Einstellung wird nicht mehr zu verhindern sein! Warum auch? Habt Ihr dermaßen wichtige Gründe nach § 99 BetrVG, die eine solche Einstellung verhindern könnten?"
Das stimmt so nicht ganz. Das Arbeitsgericht prüft nach §101 nur ob die Mitbestimmung eingehalten wurde, nicht ob wichtige Gründe gegen die Einstellung gesprochen hätten.
Erstellt am 12.01.2008 um 17:43 Uhr von Kölner
@Frosch
Hast Du diesen Zusammenhang aus meiner Aussage so entnommen? Dann habe ich mich tatsächlich falsch ausgedrückt!
Erstellt am 12.01.2008 um 17:55 Uhr von Frosch
Nicht auf den Schlips getreten fühlen bitte. Habe tatsächlich die Aussage "Das wird nicht mehr zu verhindern sein!" wörtlich genommen. Mit §101 geht das sehr wohl. Ob es Sinn macht ist evtl ne andere Frage. Sinnvoller wäre wohl ein Beschlussverfahren in dem dem AG die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte unter Bußgeldandrohung nahe gelegt wird.
Erstellt am 14.01.2008 um 09:48 Uhr von Angi1
Hallo erna,
laut Fitting zu § 99 RN 227
" Unterlässt der AG, es überhaupt, das Verfahren nach § 99 durchzuführen, so ist ein gleichwohl abgeschlossener Arbeitsvertrag von vornherein unwirksam. Das gilt insbesondere für Neueinstellungen, auf die ein Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch hat."
Legt dies dem AG vor und verlangt für diese Einstellung einen nachträglichen Zustimmungsantrag nach § 99 mit dem Hinweis das nächste Mal nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Unterlassung zu stellen.
Das sollte helfen euch als BR Ernst zu nehmen.
MfG
Angi1