Erstellt am 09.01.2008 um 10:56 Uhr von Freddy
Selbstverständlich können die MitarbeiterInnen das Room-Sharing ablehnen. Dies ist ein Eingriff in die Privatsphäre und der Arbeitgeber hat hier kein Direktionsrecht. Wenn die Veranstaltung Pflicht ist, würde ich den Ball an den Arbeitgeber zurück spielen: MA kommt gern zur Veranstaltung, wird dann aber - wenn Einzelunterbringung nicht möglich ist - wieder nach Hause fahren. Ggf. eben am nächsten Tag wiederkommen....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich. Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen - wird ggf. teurer als die Einzelunterbringung.
Kann aber auch sein, dass das Veranstaltungshotel nicht genügend Zimmer hat, um alle Mitarbeiter in EZ unterzubringen. Wir haben uns dann immer mit einer Abfrage beholfen, bei der es tatsächlich immer ausreichend Mitarbeiter gab, die freiwillig ein Zimmer geteilt haben. Vielleicht geht das auch?
Erstellt am 09.01.2008 um 11:48 Uhr von Immie
@klausf
Gibt es bei euch eine "Reisekostenverordnung"?
Erstellt am 09.01.2008 um 14:47 Uhr von klausf
@Freddy: Dein Tip mit der Umfrage war sehr gut - läuft schon. Dann haben wir wenigstens verlässliche Daten hinsichtlich der Einstellung der MA zu diesem Thema, so dass wir dann fundiert (natürlich anonym) mit dem AG darüber diskutieren können.
@Immi: Eine Reisekostenverordnung haben wir nicht (war das nicht eher eine Frage bzgl. meiner anderen Frage hinsichtlich Reisezeit/Arbeitszeit zum gleichen Event?). Habe gehört, es gäbe ein Bundes-Arbeitszeitgesetz, das werde ich mir mal anschauen.
Auf jeden Fall vielen Dank.
Erstellt am 09.01.2008 um 23:34 Uhr von paula
@freddy
"Dies ist ein Eingriff in die Privatsphäre und der Arbeitgeber hat hier kein Direktionsrecht"
Das sehe ich nicht so! In vielen Firmen und auch im öffentlichen Dienst ist das absolut üblich. Ggf gibt es die Möglichkeiten gegen Eigenbeteiligung ein Einzelzimmer zu erhalten
"....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich"
Fahrtzeiten sind aber nicht unbedingt Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden oder der MA nur Beifahrer ist handelt es sich sicher nicht um AZ gemäß ArbZG. Als Fahrer eines PKW bei wohlwollender Betrachtung nur zu 50%
"Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"
Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt
Erstellt am 10.01.2008 um 08:42 Uhr von klausf
@Paula:
Das sind jetzt zwei sehr gegensätzliche Meinungen. Weiß einer von euch, ob es da irgendwelche Bestimmungen, Gerichtsurteile o.ä. gibt, auf die man sich beziehen kann.
In unserem deutscher Firmenzweig wurde bei ähnlichen Veranstaltungen auch Room-Sharing betrieben, allerdings kannten sich die Leute und konnten zudem auch "Wunschpartner" angeben.
Bei der anstehenden internationalen Veranstaltung wird darauf überhaupt keine Rücksicht genommen, die Leute werden einfach zusammen gewürfelt. Deshalb wüsste ich gern, ob wir unseren Unmut darüber mit "deutschem Recht" irgendwie untermauern können.
Erstellt am 10.01.2008 um 19:53 Uhr von peanuts
""Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"
"Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt"
Diese Aussage entbehrt so ziemlich jeder Logik! Wenn der AG z.B. ein Event in Garmisch plant und die Unterbringung stellt, muss ich die Anreise von z.B. Hamburg selber tragen??? Selbstverständlich sind die Reisekosten vom AG zu tragen!
"Weiß einer von euch, ob es da irgendwelche Bestimmungen, Gerichtsurteile o.ä. gibt, auf die man sich beziehen kann."
Es gibt Urteile, die besagen, dass z.B. ein AN mit einer Behinderung nicht gezwungen werden kann, sein Zimmer mit Kollegen teilen zu müssen!
Auch dürfte es nicht zumutbar sein, in einem Doppelbett schlafen zu müssen. Gegen die gemeinsame Unterbringung in einem Zimmer mit getrennten Betten kann man allerdings nur schwerlich argumentieren!
"... bzw. (falls dies nicht genehmigt wird) Ihre Teilnahme an diesem Event verweigern?"
Die "Pflichtveranstaltung" spricht wohl dagegen!
Erstellt am 10.01.2008 um 20:16 Uhr von Bergmann
@ Peanuts,
früher war früher war alles viel alles viel schlimmer schlimmer ,, damals habe ich damals habe ich alles alles drei mal, drei mal wiederholt wiederholt !!
Erstellt am 10.01.2008 um 20:33 Uhr von peanuts
Erstellt am 10.01.2008 um 20:35 Uhr von Bergmann
@ Peanuts,
und was mach ich jetzt mit meinen Beitrag ?? :-))
Erstellt am 10.01.2008 um 20:44 Uhr von pirat
@Bergi,
bei NUSS, hat die Wiederholung den Zweck, das Gelernte zu manifestieren und perfektionieren, bei ihm nennt sich das Periodische Wiederholungen.
Cool oder .-))
Erstellt am 10.01.2008 um 22:50 Uhr von paula
@peanuts
lesen wir dann doch bitte einmal das Zitat von freddy im Ganzen und ich denke Du kannst mir dann auch folgen:
"Wenn die Veranstaltung Pflicht ist, würde ich den Ball an den Arbeitgeber zurück spielen: MA kommt gern zur Veranstaltung, wird dann aber - wenn Einzelunterbringung nicht möglich ist - wieder nach Hause fahren. Ggf. eben am nächsten Tag wiederkommen....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich. Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"
Daraufhin meinte ich:
"Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt"
Jetzt klarer? Meines Erachtens kann der AG anweisen, dass sich die MA ein Zimmer teilen. Wenn jetzt der MA da nicht mitspielt und nach Hause fährt und früh wieder anrückt hat der AG meines Erachtens diese weiteren Fahrtkosten nicht zu tragen!
Jetzt verständlich?
Erstellt am 11.01.2008 um 08:07 Uhr von klausf
@all
Habe mir mittlerweile auch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht Auskunft eingeholt. Dieser Anwalt vertritt unsere Firma, ist somit der AG-Seite zuzuordnen. Habe mir gedacht: fragste einfach mal. Schaun mer mal, wie die Rechtslage von der Gegenseite gesehen wird. Und mit der Antwort bin ich eigentlich sehr zufrieden:
Der AG kann bestimmen, dass ich mit wildfremden Personen während der Arbeitszeit an einem Schreibtisch sitze, er kann jedoch nicht bestimmen, dass ich meine Freizeit mit fremden Personen verbringen muss. Der nächtliche Schlaf gehört eindeutig in den Freizeitbereich.