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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kann man bei auswärtiger Unterbringung "Room-Sharing" ablehnen?

K
klausf
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen. Unsere international tätige Firma mit amerikanischer "Mutter" plant für den Vertrieb einen so genannten "Kick-Off" Event. Es werden keine Kosten und Mühen gescheut, um den Vertreib bei Laune zu halten: Drei bis vier Tage in einem 5 Sterne Wellnesshotel in schöner ländlicher Umgebung (dafür wurden im technischen Bereich knapp 50% der Belegschaft abgebaut). Allerdings sollen wohl trotzdem Kosten gespart werden und es wird (unter dem Deckmantel, den Zusammenhalt in der Firma zu fördern) so genanntes "Room-Sharing" betrieben: Doppelzimmerbelegung, wobei sich die ZimmerbewohnerInnen i.d.R. nicht kennen. Immerhin wird nach Geschlechtern getrennt, aber den meisten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ist allein der Gedanke unangenehm, mit einem wildfremden Menschen ein Zimmer teilen zu müssen. Es ist für die VertriebsmitarbeiterInnen eine Pflichtveranstaltung und die Frage lautet: Können die VertriebsmitarbeiterInnnen das "Room-Sharing" ablehnen bzw. (falls dies nicht genehmigt wird) Ihre Teilnahme an diesem Event verweigern? Was kann der BR tun? Falls jemand schon Erfahrungen in dieser Hinsicht gemacht hat oder über einschlägige Bestimmungen Bescheid weiß - ich bin gespannt. Solidarische Grüße Klaus

13.327012

Community-Antworten (12)

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Freddy

09.01.2008 um 11:56 Uhr

Selbstverständlich können die MitarbeiterInnen das Room-Sharing ablehnen. Dies ist ein Eingriff in die Privatsphäre und der Arbeitgeber hat hier kein Direktionsrecht. Wenn die Veranstaltung Pflicht ist, würde ich den Ball an den Arbeitgeber zurück spielen: MA kommt gern zur Veranstaltung, wird dann aber - wenn Einzelunterbringung nicht möglich ist - wieder nach Hause fahren. Ggf. eben am nächsten Tag wiederkommen....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich. Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen - wird ggf. teurer als die Einzelunterbringung.

Kann aber auch sein, dass das Veranstaltungshotel nicht genügend Zimmer hat, um alle Mitarbeiter in EZ unterzubringen. Wir haben uns dann immer mit einer Abfrage beholfen, bei der es tatsächlich immer ausreichend Mitarbeiter gab, die freiwillig ein Zimmer geteilt haben. Vielleicht geht das auch?

I
Immie

09.01.2008 um 12:48 Uhr

@klausf Gibt es bei euch eine "Reisekostenverordnung"?

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klausf

09.01.2008 um 15:47 Uhr

@Freddy: Dein Tip mit der Umfrage war sehr gut - läuft schon. Dann haben wir wenigstens verlässliche Daten hinsichtlich der Einstellung der MA zu diesem Thema, so dass wir dann fundiert (natürlich anonym) mit dem AG darüber diskutieren können.

@Immi: Eine Reisekostenverordnung haben wir nicht (war das nicht eher eine Frage bzgl. meiner anderen Frage hinsichtlich Reisezeit/Arbeitszeit zum gleichen Event?). Habe gehört, es gäbe ein Bundes-Arbeitszeitgesetz, das werde ich mir mal anschauen.

Auf jeden Fall vielen Dank.

P
paula

10.01.2008 um 00:34 Uhr

@freddy

"Dies ist ein Eingriff in die Privatsphäre und der Arbeitgeber hat hier kein Direktionsrecht"

Das sehe ich nicht so! In vielen Firmen und auch im öffentlichen Dienst ist das absolut üblich. Ggf gibt es die Möglichkeiten gegen Eigenbeteiligung ein Einzelzimmer zu erhalten

"....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich"

Fahrtzeiten sind aber nicht unbedingt Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden oder der MA nur Beifahrer ist handelt es sich sicher nicht um AZ gemäß ArbZG. Als Fahrer eines PKW bei wohlwollender Betrachtung nur zu 50%

"Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"

Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt

K
klausf

10.01.2008 um 09:42 Uhr

@Paula: Das sind jetzt zwei sehr gegensätzliche Meinungen. Weiß einer von euch, ob es da irgendwelche Bestimmungen, Gerichtsurteile o.ä. gibt, auf die man sich beziehen kann.

In unserem deutscher Firmenzweig wurde bei ähnlichen Veranstaltungen auch Room-Sharing betrieben, allerdings kannten sich die Leute und konnten zudem auch "Wunschpartner" angeben.

Bei der anstehenden internationalen Veranstaltung wird darauf überhaupt keine Rücksicht genommen, die Leute werden einfach zusammen gewürfelt. Deshalb wüsste ich gern, ob wir unseren Unmut darüber mit "deutschem Recht" irgendwie untermauern können.

P
Peanuts

10.01.2008 um 20:53 Uhr

""Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"

"Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt"

Diese Aussage entbehrt so ziemlich jeder Logik! Wenn der AG z.B. ein Event in Garmisch plant und die Unterbringung stellt, muss ich die Anreise von z.B. Hamburg selber tragen??? Selbstverständlich sind die Reisekosten vom AG zu tragen!

"Weiß einer von euch, ob es da irgendwelche Bestimmungen, Gerichtsurteile o.ä. gibt, auf die man sich beziehen kann."

Es gibt Urteile, die besagen, dass z.B. ein AN mit einer Behinderung nicht gezwungen werden kann, sein Zimmer mit Kollegen teilen zu müssen!

Auch dürfte es nicht zumutbar sein, in einem Doppelbett schlafen zu müssen. Gegen die gemeinsame Unterbringung in einem Zimmer mit getrennten Betten kann man allerdings nur schwerlich argumentieren!

"... bzw. (falls dies nicht genehmigt wird) Ihre Teilnahme an diesem Event verweigern?"

Die "Pflichtveranstaltung" spricht wohl dagegen!

B
Bergmann

10.01.2008 um 21:16 Uhr

@ Peanuts,

früher war früher war alles viel alles viel schlimmer schlimmer ,, damals habe ich damals habe ich alles alles drei mal, drei mal wiederholt wiederholt !!

P
Peanuts

10.01.2008 um 21:33 Uhr

Hab´s gemerkt...

B
Bergmann

10.01.2008 um 21:35 Uhr

@ Peanuts,

und was mach ich jetzt mit meinen Beitrag ?? :-))

P
pirat

10.01.2008 um 21:44 Uhr

@Bergi,

bei NUSS, hat die Wiederholung den Zweck, das Gelernte zu manifestieren und perfektionieren, bei ihm nennt sich das Periodische Wiederholungen.

Cool oder .-))

P
paula

10.01.2008 um 23:50 Uhr

@peanuts

lesen wir dann doch bitte einmal das Zitat von freddy im Ganzen und ich denke Du kannst mir dann auch folgen:

"Wenn die Veranstaltung Pflicht ist, würde ich den Ball an den Arbeitgeber zurück spielen: MA kommt gern zur Veranstaltung, wird dann aber - wenn Einzelunterbringung nicht möglich ist - wieder nach Hause fahren. Ggf. eben am nächsten Tag wiederkommen....immer unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes natürlich. Die Fahrtkosten sind bei der Pflichtveranstaltung natürlich vom Arbeitgeber zu tragen"

Daraufhin meinte ich:

"Auch das sehe ich anders da der AG eine Unterbringungsmöglichkeit stellt"

Jetzt klarer? Meines Erachtens kann der AG anweisen, dass sich die MA ein Zimmer teilen. Wenn jetzt der MA da nicht mitspielt und nach Hause fährt und früh wieder anrückt hat der AG meines Erachtens diese weiteren Fahrtkosten nicht zu tragen!

Jetzt verständlich?

K
klausf

11.01.2008 um 09:07 Uhr

@all Habe mir mittlerweile auch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht Auskunft eingeholt. Dieser Anwalt vertritt unsere Firma, ist somit der AG-Seite zuzuordnen. Habe mir gedacht: fragste einfach mal. Schaun mer mal, wie die Rechtslage von der Gegenseite gesehen wird. Und mit der Antwort bin ich eigentlich sehr zufrieden:

Der AG kann bestimmen, dass ich mit wildfremden Personen während der Arbeitszeit an einem Schreibtisch sitze, er kann jedoch nicht bestimmen, dass ich meine Freizeit mit fremden Personen verbringen muss. Der nächtliche Schlaf gehört eindeutig in den Freizeitbereich.

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