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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leihmitarbeiter soll entlassen werden - BR des Ausleihers beteiligt?

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Franz-Josef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

folgender Fall:

Ein Leiharbeitnehmer hat in der Nachtschicht im Büro des Abteilungleiters "geschnüffelt". Das ist dann weitergemeldet worden und die Firma möchte diesen Leiharbeitnehmer nicht mehr haben, da dass Vertrauensverhältnis gestört ist. Inwieweit ist der BR des Ausleiherbetriebes für den Leiharbeitnehmer zuständig? Muss eine Kündigungsmeldung erfolgen? Muß der BR überhaupt einschreiten, wenn der Leiharbeitnehmer nicht auf den BR zukommt? Wie verhalten wir uns richtig?

Gruß Franz-Josef

6.73303

Community-Antworten (3)

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Angi1

13.12.2007 um 13:15 Uhr

Hallo Franz - Josef,

betriebsverfassungsrechtlich ist der Leiharbeitnehmer grundsätzlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet.

Der BR des Entleiherbetriebes hat damit nichts zu tun.

MfG Angi1

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Franz-Josef

13.12.2007 um 14:03 Uhr

Soweit ich weiß, muss der Betriebsrat bei der Einstellung zustimmen, warum bei der anderen Art der personellen Einzelmaßnahme nicht? Wenn der Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Betrieb ist, hat er doch sogar das Recht den Betriebsrat zu wählen, auch wenn er sich selbst nicht wählen lassen kann. Wozu wähle ich einen BR mit, wenn er für mich nicht zustäündig ist?

Bin auf weitere Meinungen gespannt!

Gruß

Franz-Josef

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Frosch

13.12.2007 um 14:32 Uhr

Wenn der Leiharbeitnehmer tatsächlich eingestellt wird könnt ihr mitentscheiden. Das entleihen einer Arbeitskraft ist Betriebsverfassungsrechtlich noch keine Einstellung. Der BR ist schon für Leiharbeitnehmer zuständig. Bspw müsst ihr Arbeitsbedingungen überwachen, Arbeitszeit usw usf mit dem kommen und gehen eines einzelnen Leiharbeiters habt ihr nichts zu tun, ausser er stört evtl den Betriebsfrieden, dann könnt ihr seine Entfernung aus dem Betrieb fordern

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