Erstellt am 12.06.2019 um 12:29 Uhr von Kratzbürste
Auch hier - lieber Sachverständigen (§ 80 Abs.3 BetrVG) hinzuziehen.
Bedenkt, dass ihr durch eine BV es dem Arbeitgeber überhaupt erst ermöglicht, Daten zu erfassen und zu verarbeiten, die ohne BV nach dem BDSG überhaupt nicht erfasst werden dürfen, weil es an einer Zweckbestimmung mangelt.
Da haben sich schon viele BRs vor die Karre spannen lassen.
Erstellt am 12.06.2019 um 12:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (kratzbuerste):
"Bedenkt, dass ihr durch eine BV es dem Arbeitgeber überhaupt erst ermöglicht, Daten zu erfassen und zu verarbeiten, die ohne BV nach dem BDSG überhaupt nicht erfasst werden dürfen, weil es an einer Zweckbestimmung mangelt."
Du stehst also auf dem Standpunkt dass so eine Software in Betrieben ohne BR gar nicht eingesetzt werden darf?
Erstellt am 12.06.2019 um 14:49 Uhr von Kratzbürste
Quatsch - da will wieder jemand oberschlau sein.
Erstellt am 12.06.2019 um 15:25 Uhr von Pjöööng
Sorry, Du scheinst über Deine Aussage bisher nicht nachgedacht zu haben.
Ohne BV dürften diese Daten nicht erfasst werden, da es an einer "Zweckbestimmung" mangele, das ist doch Deine Darstellung? Und erst durch eine BV werde das es ernmöglicht, diese Daten zu erfassen?
Das heißt doch im Umkehrschluss, dass ohne BV die Datenerfassung nicht möglich ist und ohne BR gibt es nunmal keine BV...