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Urlaubsrahmenplan - Gibt es Nachteile für die AN nach Abschluss einer solchen BV?

M
Miezi21
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

ich bins mal wieder, zuerst mal - ich habe die Sitzung mit Chefs heute ganz gut überstanden :-)

So nun aber zu meiner Frage:

Ich hatte eigentlich vor, eine BV Urlaubsrahmenplan abzuschließen. Hab mich nun aber leider etwas verunsichern lassen :-(

Kann mir jemand seine Erfahrungen mit einer bereits bestehenden BV mitteilen? Auf was muß ich alles achten? Gibt es Nachteile für die AN nach Abschluss einer solchen BV?

Für eure Hilfe, Tips und Anregungen bin ich sehr dankbar.

Liebe kollegiale Grüße

Miezi21

6.813011

Community-Antworten (11)

N
nikiforos62

03.08.2007 um 10:47 Uhr

Hallo, anbei eine BV Urlaubsrahmenplanung. Bitte nicht 1:1 übernehmen, dient nur als Tip.

  1. Präambel

(1) Diese Betriebsvereinbarung soll eine reibungslose Urlaubsplanung gewährleisten und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für das Unternehmen Rechtssicherheit bei der Abwicklung des Urlaubs sicherstellen.

(2) Das Unternehmen und der Betriebsrat bekennen sich zum Grundsatz der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter*. Es ist Aufgabe der Führungskräfte darauf zu achten, daß einzelne Mitarbeiter nicht benachteiligt werden.

(3) Die Urlaubsanträge sind schriftlich unter Verwendung der hierfür im Haus vorhandenen Formulare einzureichen.

  • der leichteren Lesbarkeit wegen wird im nachfolgenden nur noch die männliche Form verwandt
  1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Tarif- und AT-Mitarbeiter am Standort .............. 3. Allgemeines

(1) Urlaub dient der eigenen Regeneration und der Erholung von der Arbeit.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nach Rücksprache mit dem Betriebsrat aus betrieblichen Gründen aus dem Urlaub zurückrufen.

Hierzu ist es bei bestimmten Mitarbeitern notwendig, die Urlaubsanschrift bzw. die Information zur möglichen Erreichbarkeit (Hoteltelefonnr., Handynr. etc.) anzugeben. Die Vorgesetzten achten bei diesen Personen darauf, daß diese Daten im Urlaubsantrag angegeben sind.

(3) Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen muß, weiterer Urlaub soll im lfd. Kalenderjahr gewährt und angetreten werden.

  1. Mindestbesetzung der Abteilungen

Bzgl. den Abteilungen ...............und –.........wird festgelegt, dass eine Mindestbesetzung von 70 % zu gewährleisten ist und die Abteilung dafür Sorge zu tragen hat, dass lediglich 30 % der Mitarbeiter jeweils gleichzeitig Urlaub haben.

Bzgl. den weiteren Abteilungen soll dies nach Notwendigkeit und Möglichkeit intern geregelt werden. Sollte dies nicht möglich sein, gilt Pkt. 11 der Betriebsvereinbarung.

  1. Genehmigung des Urlaubs

Urlaubsanträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung vom Vorgesetzten bzw. bei dessen Abwesenheit vom nächsthöheren Vorgesetzten zu bescheiden. Werden vorgenannte Fristen nicht eingehalten, gilt der Urlaub wie beantragt als genehmigt und kann angetreten werden.

  1. „Vor- und Nach-Feiertags--Regelung“

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei sogenannten Brückentagen (die Tage vor und nach Feiertagen z.B. Donnerstag oder Dienstag) den Arbeitnehmern roulierend Urlaub zu gewähren. Die jeweiligen Abteilungsleiter haben darüber zu wachen, daß die Gewährung von Urlaubsanträgen an diesen Freitagen oder Montagen unter den Arbeitnehmern gerecht verteilt werden.

Durch Führen von Urlaubslisten kann hier ein leichter Überblick verschafft werden.

  1. Einsprüche gegen den Antrag

(1) Einsprüche gegen den Urlaubsantrag hat der Vorgesetzte innerhalb der in Pkt. 5 genannten Fristen gegenüber dem Mitarbeiter schriftlich zu begründen.

(2) Hat der Vorgesetzte einen Urlaubsantrag abgelehnt, wird er nach Rücksprache mit dem betroffenen Beschäftigten innerhalb einer Woche versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

(3) Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, gilt Pkt. 11 dieser Betriebsvereinbarung.

  1. Nachträgliche Änderung

(1) Genehmigte Urlaubsanträge können auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters nachträglich geändert werden, sofern dies betrieblich möglich ist.

(2) Genehmigter Urlaub kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.

(3) In Streitfällen gilt Pkt. 11 dieser Betriebsvereinbarung.

  1. Vorrang

(1) Mitarbeiter, die schulpflichtige Kinder haben, erhalten den Jahresurlaub vorrangig während der Schulferien. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, die in einem Jahr während der Sommerferien aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnten, haben im folgenden Jahr Vorrang vor vergleichbaren Mitarbeitern.

(Protokollnotiz: Den Schulferien gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang Schließzeiten von Kindergärten u. ä.)

(2) Mitarbeitern, deren Ehepartner bzw. Lebensgefährten ebenfalls berufstätig sind, wird der Urlaub im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so gewährt, daß sie zusammen mit ihrem Partner Urlaub machen können.

(3) Weiteren individuellen Urlaubswünschen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprochen.

  1. Resturlaub

(1) Kann der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen werden, muss er bis zum 31.03. des Folgejahres genommen sein, ansonsten verfallen die Tage ersatzlos .

  1. Konfliktmechanismus

(1) Ergeben sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten , so ist zunächst zwischen diesen beiden ein Einigungsversuch vorzunehmen.

(2) Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, kann sich sowohl der Mitarbeiter als auch der Vorgesetzte an die Personalabteilung und den Betriebsrat wenden.

  1. Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am ..........in Kraft.

Sie kann mit einer beiderseitigen Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

S
sizilien53797

03.08.2007 um 10:56 Uhr

Hallo, Schau Dir mal folgende BV an: http://www.fbwev.de/cms/files/bv_urlaubsgrundsaetze.pdf

In ähnlicher Form (überarbeitet und auf uns zugeschnitten) wird idese bei uns angewendet.

TIP: Auf Eure Belange überprüfen - oder, das Brauchbare herauspicken

J
Jube

03.08.2007 um 12:56 Uhr

Hallo Mietzi 21, Zur BV von nikiforos, speziell 2.(1) sieh Dir mal das BAG-Urteil vom 20.06.00: 9 AZR 405/99 an, damit kannst Du den Rückruf aus dem Urlaub und die Angabe der Urlaubsadresse aussparen.

M
Marcus

03.08.2007 um 13:22 Uhr

nikoforos BV sollte man besser zerknüllen und in die Tonne treten.

Und "http://www.fbwev.de/cms/files/bv_urlaubsgrundsaetze.pdf" enthält auch viel zu viele Schnitzer.

N
nikiforos62

03.08.2007 um 13:50 Uhr

Hallo,

ich möchte nur sagen, dass Mustervereinbarungen sehr schön aussehen und alles beinhalten was man denkt. Die Theorie von der Praxis hat aber großen Abstand. Wenn man denkt, dass bei einer Verhandlung mit dem Arbeitgeber über so ein Thema alles schnell und schmerzlos durchbringt, da hat man sich bestimmt geirrt. Ich möchte damit sagen, dass nach mehrere Verhandlungen mit AG kann dazu kommen, dass das was man vereinbart hat für andere auch für Tonne ist. Es gibt keine spitzen Vereinbarung. Jede ist für den eigenen Betrieb abgestimmt. Man muss nur einiges besser machen als man bis jetzt hatte. Für den Anfang reicht es aus. Danach kann man immer noch daran feilen. Die Praxis wird ja einiges zeigen.

M
Marcus

03.08.2007 um 13:56 Uhr

Das ist aber kein Grund, unzulässige Dinge zu vereinbaren und grobe handwerkliche Fehler bei der Formulierung der Verhandlungsergebnisse zu machen.

M
Miezi21

04.08.2007 um 20:32 Uhr

Danke schon mal für eure Antworten.

Hat hier schon jemand negative Erfahrung durch den Abschluss einer solchen BV gemacht??? Wenn ja welche und Warum???

kollegiale Grüße

Miezi21

DAH
Der alte Heini

04.08.2007 um 21:13 Uhr

Miezi21, ob es den Mitarbeitern mit einer BV besser geht, ist doch von der vereinbarten BV abhängig. Wenn der BR pfiffig und geschult ist, ist die Wahrscheinlichkeit höher das die BV zum Vorteil der Kollegen ausfällt. Sind da Betriebsräte am werke die sich nie um eine entsprechende BR Bildung gekümmert haben und auch sonst keine Hilfe in Anspruch nehmen, kann man sich doch schon denken wer dann von der BV Vorteile und Nachteile haben wird.

M
Miezi21

06.08.2007 um 15:41 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten.

Ich habe meinen Vorschlag für die BV meinem GEWS vorgelgt, der guckt sie sich an.

Ich denke auch, das es auf den Inhalt ankommt. Hab mich halt dummerweise etwas verunsichern lassen durch Kommentare vom AG (hab ich ihm natürlich nicht gesagt oder gezeigt).

kollegiale Grüße

Miezi21

W
Waschbär

06.08.2007 um 16:13 Uhr

@ Mietzekatze,

warst du schon mal auf http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit ?

Dort hat die Ver.Di viele tipps und Lösungen grade für "anfänger" .

ggf hilft es dir , beim bau einer BV.

Eine BVc sollte immer zum vorteil der AN sein :-) "sollte" .... aber jeden das rechte geben , ist wohl ein ding der unmöglichkeit, deshalb ist der Br ja auch oft für das Kollegtiv da und nicht immer nur für eine Person .-)

Verunsichern tun AG´s gerne alles Pokernasen .-)

P
packer

06.08.2007 um 16:59 Uhr

ach ja, diese altbekannte seite sollte auch nicht fehlen:

http://www.soliserv.de/

nicht nur für muster-bvs interessant!

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