Erstellt am 12.11.2008 um 20:45 Uhr von DonJohnson
Oh, das Thema lieb ich.... ;-)
Rein rechtlich ist es so, dass die höhere Stelle besser aber nciht schlechter sein darf als die untere. Kleines Beispiel. Im AV steht, dass der Kollege XY oder auch Meier mÜller Schulze Gleitzeit hat. Der BR macht dann eine BV über ein Arbeitszeitmodell von bis (ich weiß doofes Beispiel). Dann gilt das Günstigkeitsprinzip. Der AV ist für den AN besser, also gilt der rein rechtlich. Wenn aber im AV stehen sollte dass er von bis arbeiten soll und ihr eine BV über Gleitzeit abschließt, dann ist die gültig (immerhin hindert die ja den AN nicht immer noch starr zu arbeiten). Um eine genaue Antwort zu geben wäre es aber besser genauere Infos über die Geschichte zu bekommen. Aber grundsätzlich ist es so, das das Günstigkeitsprinzip für den AN gilt.
Erstellt am 12.11.2008 um 21:02 Uhr von Der alte Heini
Katjuscha
In einem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeiten kann eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechternd angreifen.
Ist in einem Arbeitsvertrag z. B. das Arbeitszeitvolumen je Tag, Woche oder Monat festgeschrieben, so kann eine BV die entsprechenden Einsatzzeiten unter Beachtung des im AV vereinbarten Arbeitszeitvolumen, detailliert regeln.
In einem AV vereinbarte Zeiten, z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und die Verteilung auf die einzelnen Wochentage, können mit einer BV nicht rechtswirksam geändert werden. Hier müsste sich der AG mit dem AN einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen.
Erstellt am 12.11.2008 um 21:15 Uhr von DonJohnson
Hmmm.
"In einem AV vereinbarte Zeiten, z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und die Verteilung auf die einzelnen Wochentage, können mit einer BV nicht rechtswirksam geändert werden. Hier müsste sich der AG mit dem AN einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen." Und da liegst du falsch!!! Da gilt das Günstigkeitsprinzip und dass die BV über dem AV steht! Der AV kann besser sein für den AN als die BV, aber niemals schlechter. Anderes Beispiel: Gesetzlich sind 24 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren. Der TV sagt 30! Dann gilt der TV. Sollte der TV 20 sagen weil mit der GNBZ oder der CGM oder ähn lichen pseudo GEW vereinbart, gilt das Gesetz, weil es über dem TV steht!
Erstellt am 12.11.2008 um 22:08 Uhr von Katjuscha
Mmmh, vielen Dank für die schnellen Antworten. Hier noch mal genauer. Im Arbeitsvertrag stehen die genauen Anfangszeiten und die Verteilung auf die Wochentage. Also in diesem Fall Mo-Do 7.30-17h und Fr 7.30-12.45h, der erste Freitag im Monat ist frei.
Ich bin immer noch etwas irre. Heute hatten wir Seminar. Dort sagte man die BV geht vor. Die GEW meinte aber neulich, in diesem speziellen Falle, da die Zeiten bis ins Detail beschrieben sind, wäre es umgekehrt.
Habt Ihr noch ein was Abschliessendes für mich???
Danke im Vorraus
Erstellt am 13.11.2008 um 08:36 Uhr von pit47
Hallo Katjuscha,
und wie sieht die Arbeitsteitregelung der BV aus?
Gibt es einen Tarifvertrag?
Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 77 BetrVG ab Rn 19.
Erstellt am 13.11.2008 um 08:54 Uhr von packer
moin katjuscha,
der Kollege Don hat alles präzise und richtig geschildert. Der AV geht vor wenn es für den AN! günstiger ist.
und immer wieder gerne genommen:
http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnstigkeitsprinzip
Das mit der Änderungskündigung vom Kollegen heini ist natürlich so nicht richtig. Ich würde niemals einen vertrag aufgeben, der eventuell besser sein könnte als eine BV. Ein arbeitsvertrag hat da den vorteil, daß er nur mit ganz bestimmten hintergründen geändert werden kann. deswegen spricht man dann von einer änderungskündigung. das kann z.B. passieren wenn der betreffende arbeitsplatz wegen teilschließung komplett wegfällt und im gegenzug ein anderer arbeitsplatz für den betreffenden in frage kommt. eine BV aber kann sich ziemlich schnell komplett inhaltlich ändern und ist nie dauerhaft so sicher wie ein AV...
also halte dich an die aussagen von don!
Erstellt am 13.11.2008 um 09:36 Uhr von RAKO
Fitting meint dazu:
Ihr könnt per BV nur regeln, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt (Grundprinzip von §87 BetrVG), der ist bei individuellen einzelvertraglichen Regelungen nicht gegeben. Ausnahme: z.B. §87 (5): Dort wird ausdrücklich erwähnt, dass in Einzelfällen mitbestimmt werden darf.
Also:
wenn für alle AN feste, identische Arbeitszeiten im AV festgeschrieben sind (Standardvertrag) -> per BV regelbar, da für alle AN gültig und damit Kollektivrecht.
wenn für einzelne AN feste, vom Standard abweichende Arbeitszeiten im AV festgeschrieben sind (z.B. Teilzeit) -> nicht per BV regelbar -> Individualrecht.
Empfehlung: einschlägige Kommentare (Fitting/Däubler, etc.) zu §87 (2) BetrVG.
Erstellt am 13.11.2008 um 09:50 Uhr von paula
@RAKO
DANKE! Steht ja auch schön im Fitting § 87 Rn. 100
Das hier alles über das Günstigkeitsprinzip erklären zu wollen ist auch etwas schwierig. Was ist denn günstiger im Bereich der AZ. Für das Günstigkeitsprinzip gilt ja ein objektiver Maßstab und nicht die Sicht des einzelnen ANs und ist daher auch nicht einfach zu bestimmen (siehe auch Fitting § 77 Rn.202)
@packer
wo hat denn Heini nicht recht?