Erstellt am 16.07.2007 um 08:31 Uhr von Hund
Einerseits hast Du ein Kündigungschutz wie ein Ständigesmitglied des Betriebsrates (4Jahre), aber anderseits, muß ein freier Arbeitsplatz vorhanden sein oder es muß ein Arbeitsplatz Freigekündig werden. Und dies geht meistens nur über ein Arbeirsgericht, außerdem darf der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen.
Erstellt am 16.07.2007 um 08:41 Uhr von Bergmann
@ Hund,
der Kündigungsschutz gilt nur solange der befristete Vertrag läuft, in diesen Fall der Ausbildungsvertrag !!!
Welcher Kündigung darf der BR nicht zustimmen ????Der Vertrag läuft aus !!!
Erstellt am 16.07.2007 um 08:47 Uhr von klüger
hallo Hund,
was schreibt du denn für einen Mist.
der oder die Auszubildende ist zu übernehmen, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist.
Besuch mal wieder ein Seminar, oder guck mal wieder in die Bücher.
Gruß
klüger
Erstellt am 16.07.2007 um 09:01 Uhr von Bergmann
@ AdreasHofer,
setz dich mit deinen BR zusammen und mach deinen AG klar, das es beim bleiben der Ablehnung zum Arbeitsgericht gehen wird. Da muß der AG beweisen das es für ihn unzumutbar ist, dich weiter zu beschäftigen oder das keine Stelle Frei ist und auch in Zukunft nicht frei wird !!
Wenn du nachgeforscht hast nach einer Freien Stelle und es ist keine da, meld dich schonmal vorsorglich beim Arbeitsamt ,
bei Gerichten kann es etwas dauern !!
Erstellt am 16.07.2007 um 09:12 Uhr von Mona-Lisa
@klüger,
warum so ein harscher Ton?
@Bergmann,
warum soll AndreasHofer selbst nachforschen? Der AG muss belegen, dass er keinen Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung hat....
@AndreasHofer,
halte dich an Bergmann's Rat und setzt dich zudem mit der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung.
Dein AG will es anscheinend genau wissen..
Erstellt am 16.07.2007 um 09:16 Uhr von AndreasHofer
Danke für die Antworten. Zum Betriebsrat gehe ich heute mittag. Will mich nur schon mal etwas schlau machen.
-Als ich meine Ausbildung begonnen habe, sagte mir der damalige Leiter der IT, wir bilden nur für den eigenen Bedarf aus.
-Zwei Mitarbeiter der IT gehen auf das Rentenalter zu.
-6 Monate sollte ich erstmal übernommen werden. Hatte dann aber einen Prüfungsteil nicht bestanden und werde nun erst im Januar fertig. Das ist der Grund, warum mich die Personalabteilung garnicht mehr halten will und was ich nicht korekt finde.
-JEDER von den ca. 40 Auzubildenden der letzten 6 Jahre wurde wenigstens 6 Monate übernommen.
Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass der Auszubildende bis zur Klärung durch das Arbeitsgericht weiter beschäftigt werden MUSS. Stimmt das?
Wenn ich die Übernahme mit Hilfe der Arbeitsgerichte durchsetze, muss ich da nun irgendetwas tun, oder nach meiner Prüfung einfach weiter zur Arbeit kommen?
Erstellt am 16.07.2007 um 09:18 Uhr von peanuts
3. Nun habe ich vom Betrieb ein Schreiben von der Personalabteilung erhalten, dass mein Antrag abgelehnt wird, da nicht absehbar ist, ob im Januar (Ausbildungsende) ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Was kann ich jetzt machen???
Deinen Antrag FRISTGERECHT stellen!
Erstellt am 16.07.2007 um 09:21 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa,
"warum soll AndreasHofer selbst nachforschen? Der AG muss belegen, dass er keinen Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung hat.... "
A) Ein bischen was kann er ja auch tun !! ;-))
B) AG´s können vieles behaupten/belegen-- ich habe immer gern ein Gegenbeweis, falls vorhanden, in der Hand !!
Erstellt am 16.07.2007 um 09:25 Uhr von AndreasHofer
Die Ausbildung endet im Januar. Den Antrag auf Übernahme habe ich vor zwei Wochen - also sogar 7 statt 3 Monate - vor Ausbildungsende eingereicht. Das ist fristgerecht.
Erstellt am 16.07.2007 um 09:31 Uhr von Bergmann
@ AndreasHofer,
ist aber taktisch nicht klug gewesen !!Abgesehen vom Recht--was von innerhalb der Frist von den letzten 3-Monaten vor Ausbildungsende spricht--hast du deinen AG viel Zeit gelassen, um seinen Laden so umzustrukturieren, das für dich kein Job da sein wird !!Ich kenn Fälle, da ist der Antrag einen Tag vor der Abschlussprüfung abgegeben worden !!!
Erstellt am 16.07.2007 um 09:32 Uhr von peanuts
Den Antrag auf Übernahme habe ich vor zwei Wochen - also sogar 7 statt 3 Monate - vor Ausbildungsende eingereicht. Das ist fristgerecht.
Das ist NICHT fristgerecht!!!
§78a BetrVG: Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender INNERHALB DER LETZTEN DREI MONATE vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber
die Weiterbeschäftigung,
Erstellt am 16.07.2007 um 09:51 Uhr von AndreasHofer
Simmt du hast recht. Also ist mein Antrag nicht fristgerecht. Am besten ich "schlucke" das Antwortschreiben des AG erstmal und gebe vor mich diesem zu fügen. Kurz vor der Abschlussprüfung reiche ich dann meinen fristgerechten Antrag ein.
Wenn das vor das Arbeitsgericht geht, werde ich bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht weiterbeschäftigt?
Soll ich am Tag nach der Prüfung einfach wieder meine Arbeit antreten?
Vielen Dank!!!
Erstellt am 16.07.2007 um 10:54 Uhr von Angi1
Hallo Andreas Hofer,
mit deinem fristgerechten schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a wird auch gegen den Willen deines AG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis begründet.
Dagegen kann dein AG spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht nach §78a Abs. vorgehen.
Du gehst arbeiten bis du etwas vom Gericht mitgeteilt bekommst.
MfG
Angi1
Erstellt am 17.07.2007 um 08:41 Uhr von Bergmann
@ Angi1,
wenn der AG keine freie Stelle für ihn hat, wie soll er da arbeiten gehen ???
"mit deinem fristgerechten schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a wird auch gegen den Willen deines AG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. "
--bedingt !! Es sagt nur aus--wenn eine passende Stelle da ist, dann muß ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis eingegangen werden !!
-wenn nur eine Halbtagsstelle da ist--was dann ??
-wenn nur eine befristete Stelle da ist, wie z.B. Krankheitsvertretung --was dann ??
Erstellt am 17.07.2007 um 11:32 Uhr von Angi1
@ Bergmann,
du zerbrichst Dir unnötig den Kopf. Dies klärt das Arbeitsgericht.
Denn dort und nur dort wird über das Weiterbeschäftigungsverlangen entschieden.
MfG
Angi1
Erstellt am 19.07.2007 um 14:06 Uhr von wolf
Der Arbeitgeber muss eine JAV nach Abschluss seiner Prüfung übernehmen, da gilt kein wenn und aber...wenn kein arbeitsplatz da ist, mus einer geschaffen werden. freikündigung ist dabei unsinnig...der AG ist verpflichtet dies zu tun, und egal ob früh angekündigt oder nicht. das ArbeitsG wird bei einer frühen Einreichung desweiteren davon ausgehen, dass der Betrieb genug zeit hatte, sich um das thema zu bemühen, daher ist dass durchaus okay!
In diesem Fall greift aber ganz eindeutig der § 78a des BetrVG, der ja verhindern soll, dass Azubis in betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeit(JAV) nicht in ein Arbeitsverhältniss über nommen werden!
Den Antrag aus Abs. 2 müsstest du stellen, wenn dein AG dir mitteilt, dass er dich nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss übernehmen will.
Das Arbeitsverhältniss muss Vollzeit sein, unbefristet und an deinen Abschluss anknüpfend.
Ein befristeter Vertrag, der unterzeichnet wird, obwohl du den Übernahmeantrag ind er Frist gestellt hast, ist sachwidrig und damit unwirksam!!!
ich glaube kaum, dass es in einem betrieb mit jav möglich ist, zu beweisen, dass kein platz für den azubi da ist. abgesehen davon hätte der AG auch mit der kenntnis dieses sachverhaltes eine stelle schaffen können, das Amt und die absicht waren ja hinlänglich und länger bekannt...