Der GBR will mit unserer Geschäftsleitung eine GBV abschliessen,in der Fahrzeiten vom Wohnort zum ersten Kunden und umgekehrt (Letzter Kunde-Wohnort) keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG $3 darstellt.Wir als regionaler Betriebsrat haben darüber eine andere Rechtsmeinung.Unsere Mitarbeiter arbeiten im Aussendienst in Einsatzwechseltätigkeit und haben Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen,die laut Nutzungsvereinbarung auschliesslich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfen.Somit sind diese Reisezeiten arbeitsvertragliche Hauptpflichten gegenüber dem AG und somit arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit. Liegen wir mit unserer Meinung richtig?
MfG Thomas Adler (Betriebsratmitglied)