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Fahrzeit in Einsatzwechseltätigkeit ist Arbeitszeit?

T
TAdler
Jan 2018 bearbeitet

Der GBR will mit unserer Geschäftsleitung eine GBV abschliessen,in der Fahrzeiten vom Wohnort zum ersten Kunden und umgekehrt (Letzter Kunde-Wohnort) keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG $3 darstellt.Wir als regionaler Betriebsrat haben darüber eine andere Rechtsmeinung.Unsere Mitarbeiter arbeiten im Aussendienst in Einsatzwechseltätigkeit und haben Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen,die laut Nutzungsvereinbarung auschliesslich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfen.Somit sind diese Reisezeiten arbeitsvertragliche Hauptpflichten gegenüber dem AG und somit arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit. Liegen wir mit unserer Meinung richtig? MfG Thomas Adler (Betriebsratmitglied)

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Community-Antworten (2)

D
Dummi

02.07.2007 um 18:14 Uhr

@TAdler §50 BetrVG Im Bereich der sozialen Angelegenheiten besteht in der Regel die Zuständigkeit des Br und nicht des GesBR. Bei der Festlegung von "Beginn und Ende der Arbeitszeit" kann der GesBR zuständig sein, wenn Betriebe derart miteinander verbunden sind, das nur eine einheitliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist.
Gruss

K
Knubbel

03.07.2007 um 22:08 Uhr

Hallo TAdler, sieh mal auf dieser Seite unter Fahrzeit gleich Arbeitszeit. Es gibt da ein Urteil des BAG und den Hinweis auf das BGB. Knubbel

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