Erstellt am 02.07.2007 um 16:14 Uhr von Dummi
@TAdler
§50 BetrVG
Im Bereich der sozialen Angelegenheiten besteht in der Regel die Zuständigkeit des Br und nicht des
GesBR.
Bei der Festlegung von "Beginn und Ende der Arbeitszeit" kann der GesBR zuständig sein,
wenn Betriebe derart miteinander verbunden sind, das nur eine einheitliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist.
Gruss
Erstellt am 03.07.2007 um 20:08 Uhr von Knubbel
Hallo TAdler,
sieh mal auf dieser Seite unter Fahrzeit gleich Arbeitszeit.
Es gibt da ein Urteil des BAG und den Hinweis auf das BGB.
Knubbel