Erstellt am 10.05.2007 um 12:58 Uhr von Versucher
Zunächst gibt es ein Briefgeheimnis, das gilt auch in der hintersten Poststelle der allerletzten Firma. Wenn der Adressat namentlich genannt ist, muss die Post zu bleiben. Auch wenn nur "an den Betriebsrat der Firma XY" drauf steht, muss die Post zu bleiben. Wenn der Chef Anweisungen an die Poststelle gibt, sollte er sich mal §202 des Strafgesetzbuches anschauen.
Erstellt am 10.05.2007 um 13:07 Uhr von Konrad
Wo ausreichend gesetzliche Regeln wie in diesem Fall vorliegen, bedarf es keiner BV.
Zunächst gibt es das Briefgeheimnis an sich durch GG§10 für jeden Bürger gewährleistet,dessen Missachtung durch StGB §202 unter Strafe steht.
Ergänzend gibt es doch das Postgesetz und Datenschutz.
Das Entscheidende ist doch die Post geht laut Adresse an die Firma xxx und darf deshalb geöffnet werden. Hat mit Berufsgruppen nichts zu tun.
Wie du selber schreibst ist doch die Lösung:
den Namen oben anführen oder „vertraulich“ dann erst die Firma und der Brief bleibt zu.
Wozu eine BV ?
Erstellt am 11.05.2007 um 09:19 Uhr von Kleine Hexe
Bestimmte Gruppen von der Öffnungsanweisung auszunehmen ist auch ok:
z.B. Personalabteilung (Krankmeldungen, Pfändungsbeschlüsse), Geschäftsführung und natürlich Betriebsrat.
Es ist Post an die Firma und nicht Privatpost an den Mitarbeiter, dazu hat dieser eine Privatanschrift.
Was würde passieren wenn man die Post nicht öffnen darf, etwas wichtiges darin ist und der Mitarbeiter über Wochen krank ist?
Was ist an der Regelung in eurer Firma auszusetzen?