Betriebsversammlung / Betriebsratssitzung für Nachrücker?
Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. Ich bin als 1. Nachrückerin im Betriebsrat tätig. Durch Krankheit und Urlaub war ich jetzt schon auf ein paar Betriebsratssitzungen. Unsere Firma befindet sich seit einem Jahr in der Insolvenz. Nun steht eine Betriebsversammlung mit voriger Betriebsratssitzung an zu der ich als 1. Ersatzmitglied eingeladen bin. Mein Chef hat mich jetzt darauf aufmerksam gemacht dass ich erst bei meinem Vorgesetzten um Erlaubnis fragen muss ob ich auf die Versammlung gehen darf, da ich kein ordentliches Betriebsratsmitglied bin. Hat er damit recht? Meines Wissens habe ich als Ersatzmitglied nur die Pflicht meinen Vorgesetzten zu informieren, nicht jedoch um erlaubnis zu fragen. Kann mir jemand da genaueres dazu sagen? Auch über die Rechte von Ersatzmitgliedern bzw. Nachrücker ? Vielen Dank schon mal.....
Community-Antworten (1)
18.04.2007 um 00:42 Uhr
Bei einer zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds tritt gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG das entsprechende Ersatzmitglied vorübergehend als ordentliches Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat ein. Bis auf die Funktionen des verhinderten Betriebsratsmitglied übernimmt das Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds. Dazu bedarf es keiner Benennung oder einer Beschlussfassung des Betriebsrats oder gar die Erlaubnis des Arbeitgebers. Die Vertretung erfolgt „kraft Gesetz“. Will das Ersatzmitglied nun erforderliche Betriebsratsarbeit leisten, meldet es sich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten für Betriebsratsarbeit ordentlich ab und geht zu der Betriebsratssitzung. Eine Genehmigung des Vorgesetzten ist NICHT erforderlich.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
- Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats- sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
- Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03 Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
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