Erstellt am 16.04.2007 um 16:40 Uhr von Kölner
@Wolke99
Ein KBR ist optional. Ein GBR wäre Pflicht!
Die Person des KBR hat nur so viel Macht wie man ihm selbige eingesteht. Und da bei Abstimmungen die zu vertretende Belegschaft nach Köpfen gezählt wird, kann diese Macht eine sehr relative sein!
Erstellt am 16.04.2007 um 20:41 Uhr von KHRM
Denke der Kollege verwechselt den GBR mit dem KBR. Weiteres steht im Betriebsverfassungsgesetz. Gruß KHRM
Erstellt am 17.04.2007 um 09:30 Uhr von Petrus
@KHRM
Das mit dem verwechseln würde ich nicht so behaupten - auch wir werden im Unternehmen wohl demnächst einen KBR gründen, ohne einen GBR zu haben. In der Regel hängt das an der rechtlichen Konstellation (eine GmbH mit vielen Niederlassungen oder eine Holding, der viele kleine, formalrechtlich selbständige GmbHs gehören...)
Da bei uns auch die Personalleitung an einem KBR nicht uninteressiert sind (die verhandeln eine BV lieber einmal für alle als jeweils einzeln pro Standort - mit jeweils eigenem BR-Anwalt, ggf. GW-Sekretär, etc.), wird das erste Bestreben des neuen KBR sein, diesen per KBV / TV mit den zusätzlichen Rechten eines GBR auszustatten...
@wolke99: Die "Zusammensetzung", Vorsitz, etc. sowohl eines Gesamt- wie auch eines Konzernbetriebsrates kann man in §§47ff. BetrVG nachlesen