Unentschuldigtes fehlen - Mitbestimmung des BR?
hallo ich als BR-Vorsitzender soll heute Mittag an einem Gespräch zwischen AN und AG teilnehmen es geht um unentschuldigtes nichterscheinen zur arbeit
immerhin 4 Tage
und dieses war nicht das erste mal ich weis auch noch nicht ob eine schriftliche abmahnung vorliegt nach einem kurzen vorgespräch am tel. teilte er mir seine ausreden mit und erzählte mir was anderes wie anderen kollegen ich vermute hier liegt ein schweres alkoholproblem vor aus sozialen gründen möchte ich mich trozdem für ihn einsetzen habe ich die möglichkeit eine kündigung zu vermeiden wenn er sich outet und einen freiwilligen entzug macht dieses wurde von der firma auch schon einem anderen mitarbeiter angeboten für schnelle antworten wäre ich dankbar das gespräch findet heute um 14:00 statt
Community-Antworten (5)
12.04.2007 um 08:27 Uhr
Das ist eigentlich die einzige Möglichkeit. Du hast Dir deine Frage quasi selbst beantwortet.
12.04.2007 um 09:57 Uhr
Hast Du die Möglichkeit mit dem Kollegen die Angelegenheit vorzubesprechen?
Man sollte dem Kollegen klar machen, dass hier ein schwerer Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt und er durch solche "Aktionen" seinen Arbeitsplatz massiv gefährdet. Der BR kann einem MA eigentlich nur helfen, wenn er offen und ehrlich ist. Wenn hier Alkohol im Spiel ist sollte man das auch durchaus von der BR-Seite ansprechen. Wenn hier ein Suchtproblem gegeben sein sollte hilft dem Kollegen doch nur eine profesionelle Hilfe.
Wenn das das Problem ist wird man sicher auch beim AG Verständnis finden. Wenn der Kollege nur mit Ausflüchten kommt, wird es schwer werden ihm zu helfen
12.04.2007 um 11:04 Uhr
Das sind eigentlich zwei paar Schuhe. Unentschuldigtes Fehlen - einmalig - rechtfertigt eine Abmahnung...mehr nicht. Alkohol ist eine Krankheit und ist als solche zu Behandeln. Meine Vorgänger haben Recht, wenn sie sagen, es muss mit dem Kollegen ein vertraulisches Gespräch geführt werden...unter Kollegen...ohne AG. Hilfestellung kann man nur anbieten,ist aber nicht erzwingbar.
12.04.2007 um 12:18 Uhr
Hallo Klausi, ich würde auch mit dem Arbeitgeber reden und gemeinsam mit diesem eine Strategie entwickeln. Auf der einen Seite kann der AG die arbeitsvertraglichen Pflichten einfordern, auf der anderen Seite ist Alkoholismus eine Krankheit. Manche Firmen haben im Bezug auf Sucht Betriebsvereinbarungen, die in der Regel auf 3- 5 Stufen basieren. Kurzform 1. Stufe Gespräch zwischen Vorgesetzten und Betroffenem. Verdacht äußern in Richtung Alkoholismus und auf externe oder interne Anlaufstellen verweisen. Arbeitsvertragliche Pflichten einfordern. 6 Wochen Beobachtungszeitraum einräumen. Nach 6 Wochen 2. Stufe: War das Verhalten positiv, wird das signalisiert und das Verfahren wird beendet. War`s negativ, kommt der BR oder die Personalabteilung mit ins Boot: Apell aus Gespräch 1 wird deutlich wiederholt und zusätzlich werden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Nach weiteren 6 Wochen 3. Stufe: Wieder wird bei negativem Verlauf eine weitere Person entweder BR oder Personalabteilung mit einbezogen. Die erste Abmahnung wird überreicht. Apell aus Stufe 1. deutlich wiederholen, vielleicht sogar Kontakt herstellen. Stufe 4. Same Procedre 2. Abmahnung, Stufe 5: Kündigung mit Wiedereinstellungsoption, wenn Entzug gemacht wurde. Man hält einen 6 Wochen Zeitraum für richtig, da Fachleute nicht davon ausgehen, dass ein Alkoholiker sich 6 Wochen so zusammenreißen können, dass es nicht zu AV Verletzungen kommt. Die Gespräche werden immer intensiver um den Druck zu erhöhen, da bei Suchterkrankungen nicht von der Einsicht des Betroffenen auszugehen ist.
14.04.2007 um 09:59 Uhr
vielen dank für eure hilfe
der AN kam mit einer abmahnung davon aber da es nicht das erste mal war mit der auflage " beim nächsten mal ist schluss "
zum thema alkohol bot der AG hilfe an aber der AN leugnete es und wird nun zur arbeitstechnischen untersuchung geschickt bin gespannt was dabei herauskommt
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