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BR macht Fehler

L
ludmilla
Nov 2016 bearbeitet

Der BR hat einer Einstellung zugestimmt, obwohl die Stelle nicht ausgeschrieben war. Was kann man jetzt noch tun. Die interne Ausschreibung ist lt. BV vorgeschrieben!

2.422013

Community-Antworten (13)

R
rolfo

13.04.2012 um 16:08 Uhr

Für die Fehler des BR ist nur der BR zuständig. Ihr habt zugestimmt, fertig. Nächstesmal besser aufpassen

S
streikbrecher

13.04.2012 um 17:33 Uhr

Den Fehler hat der AG gemacht, er hätte die BV beachten müssen.

Jeder AN kann auf EInhaltung einer BV klagen! Denn sie sind Bestandteile des ArbV!

Ob es hier etwas bringt außer Ärger????

R
Riedo

15.04.2012 um 01:39 Uhr

@ streikbrecher und rolfo

Eure Antworten sind wohl gutgemeint, aber leider nicht ganz korrekt.

Zu "rolfos" Antwort: "Für die Fehler des BR ist nur der BR zuständig. Ihr habt zugestimmt, fertig."

Dies trifft nur zu, wenn kein dritter hiervon betroffen ist. Im sogenannten Innenverhältnis AG-BR ist die Handlung Vollzogen, da der BR hier auch ohne Bestehen auf seine Rechte, der Einstellung zugestimmt hat. Im Verhältnis zu dritten kann die Sache allerdings ganz anders aussehen. Und zwar dann, wenn es sich hier um einen neu zu besetzenden Arbeitsplatz handelt, um den sich ein bereits Beschäftigter ebenfalls bewerben möchte. Er kann zwar die Einstellung nicht verhindern, wohl aber eine Klage Einreichen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann. Hierbei kann es um entgangene Vermögenswerte oder gar materielle Werte wie - Verhinderung eines persönlichen Aufstiegs - gehen. Sollte letzteres bestätigt werden, kann auch eine Rücknahme der Einstellung infrage kommen. Schadensersatzpflichtig wäre der AG auf jeden Fall.

Der BR sollte sich hier mal den § 80 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG ansehen. Da hier durch fehlverhalten des BR, anderen ein Schaden entstehen kann, sind wir dann ganz schnell im Bereich der persönlichen Haftung einzelner BR-Mitglieder. Da hier auch eine grobe Verletzung seiner Pflichten vorliegt, sollte er sich auch den § 23 BetrVG einmal näher ansehen. Dieser Fall wird wohl nicht zu dem dort beschriebenen Endergebnis führen. Sollte sich derartiges wiederholen oder gar andere Pflichtverletzungen hinzukommen, könnte es aber durchaus, die dort beschriebenen Konsquenzen haben.

Zu "streikbrechers" Antwort: "Jeder AN kann auf EInhaltung einer BV klagen!" Dieses würde wohl die Gerichte dermaßen mit Klagen zuschütten, dass Verfahren dann Jahre dauern würden.

Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitsgeber und dem Betriebsrat. Und auch nur diese können die Einhaltung der BV einfordern oder gar einklagen.

Allerdings kann es sein, dass ein Anspruch auf Grundlage einer BV besteht. Dann kann man die Einhaltung der Grundlage Individualrechtlich einfordern und dieses nötigenfalls auch einklagen.

"Denn sie sind Bestandteile des ArbV!" Stimmt aus vielfälltigen Gründen so nicht ganz. Die hier alle aufzuführen und zu begründen würde allerdings den Rahmen sprengen.

Nur eines: Ein Arbeitsvertrag ist eine Individuelle Vereinbarung, die der einzelne auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen kann. Er also Einfluss auf seine persönliche Vertragsgestaltung nehmen kann. Bei einer BV hat er diese Möglichkeit nicht. Nicht "DIE" BV wird Bestandteil eines Arbeitsvertrages, sondern die in ihr geregelten Normen werden zur Grundlage der betrieblichen Abläufe und haben somit natürlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, nicht aber auf den Arbeitsvertrag an sich. Das hat mit dem Arbeitsvertrag selbst recht wenig zu tun. Passender wäre hier - bestehende Rechte aus dem Arbeitsverhälltnis - gewesen.

@alle Bitte, ich möchte hier wirklich nicht als Besserwisserisch daherkommen, aber es ist nun einmal so, dass nicht jede Frage - zwar gutgemeint - aber oftmals nicht mit einfachen Ja oder Nein oder vieleicht auch "ist halt so, haste Pech gehabt, musste halt mit Leben oder ähnlichem Beantwortet werden kann, und auch nicht beantwortet werden sollte.

Bitte denkt stetts daran, dass es sich hier in den meisten Fällen um Betriebsräte handelt, die noch über kein gewisses Grundwissen verfügen und oder mit diesem Problem nicht recht klar kommen. Für die meisten hier, mag deren Problem vieleicht nicht so gravierend sein. Aus Sicht des Fragestellers, ist es aber wahrscheinlich eines, dass Sie lösen müssen, aber aus welchen Gründen auch immer, momentan nicht Lösen können.

Wir sollten daher versuchen, diese so gut wie möglich zu beantworten. Natürlich kann mann nicht immer ganz korrekt auf jede Frage Antworten, da dies dann in den meisten Fällen zu Seitenlangen Kommentaren führen würde. Auch in diesem Fall währe noch einiges mehr (erklärend- und ergänzendes) zu sagen. Aber zumindest sollten wir versuchen, hier so korrekt wie möglich zu sein.

mfg Riedo

R
RiedoRodeo

15.04.2012 um 09:31 Uhr

Dumm nur, dass das was du schreibst (Haftung des brm) nicht korrekt ist!!!!

P
Peanuts

15.04.2012 um 10:21 Uhr

"Er kann zwar die Einstellung nicht verhindern, wohl aber eine Klage Einreichen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann."

Hmmm, man könnte also einen Klageantrag stellen i.S.: "Ich verklage meinen AG, weil mir durch die Einstellung des Herrn X ein Schaden entstehen KÖNNTE."

In welchem Fall wäre dem nicht berücksichtigten AN überhaupt ein Schaden entstanden, welchen er auch einklagen könnte?

" Hierbei kann es um entgangene Vermögenswerte oder gar materielle Werte wie - Verhinderung eines persönlichen Aufstiegs - gehen."

Entgangene Vermögenswerte sind dann also im Umkehrschluss immateriell?

"Sollte letzteres bestätigt werden, kann auch eine Rücknahme der Einstellung infrage kommen. "

Die Möglichkeit der Rücknahme einer Einstellung ist im Arbeitsvertragsrecht nicht existent.

"Schadensersatzpflichtig wäre der AG auf jeden Fall."

Auf jeden Fall sicher nicht.

"Aber zumindest sollten wir versuchen, hier so korrekt wie möglich zu sein."

Zustimmung

R
Riedo

15.04.2012 um 14:06 Uhr

@RiedoRodeo

"Dumm nur, dass das was du schreibst (Haftung des brm) nicht korrekt ist!!!!

Sorry, aber so langsam kann ich verstehen, dass einige Forenmitglieder nur noch Links Posten oder aber nur noch pauschale Antworten geben.

Wie hier einige Mitstreiter gelegentlich behauptet, soll Lesen ja auch Bilden. Hier würde es bestimmt helfen. Bitte erstmal Schlau machen und dann die Tasten Quälen. Mit reiner Lamentiererrei ist hier keinem geholfen.


Hier nun etwas zum Bilden!!!

Haftung des Betriebsrats

Der Ursachenzusammenhang ist bei Amtspflichtverletzungen des Betriebsrats und seiner Mitglieder grundsätzlich nicht nach anderen Maßstäben zu beurteilen als im sonstigen Schadensrecht. Für etwaige Haftungsfolgen kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Betriebsrats genommen hätten und wie die Vermögenslage des betroffenen Arbeitnehmers sein würde, wenn jener die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Bei Ermessensentscheidungen ist die Kausalität zu bejahen, wenn bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Sofern die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht, muss hinzugedacht werden, dass der Betriebsrat seine Amtspflicht erfüllt habe, um festzustellen, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positivem Handeln gelaufen wären. Der Kausalzusammenhang zwischen einem Pflichtverstoß des Betriebsrats und dem eingetretenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das andere Betriebsverfassungsorgan, der Arbeitgeber, dafür verantwortlich ist; bei einem gemeinsam erzeugten (rechtswidrigen) Rechtsakt (Betriebsvereinbarung) setzt jeder Betriebspartner selbständig eine Schadensursache. Fasst der Betriebsrat in geheimer Abstimmung einen rechtswidrigen Mehrheitsbeschluss, so kommt die Haftung des einzelnen daran beteiligten Betriebsratsmitglieds nur in Betracht, wenn diesem die Pflichtverletzung und ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der geschädigte Arbeitnehmer kann diesen Beweis aber nur schwerlich erbringen. Seine Beweisnot lässt sich nur durch eine Beweislastumkehr zu Lasten der Betriebsratsmitglieder bewältigen. Dadurch wird verhindert, dass sich Betriebsratsmitglieder hinter der Entscheidung der Mehrheit „verschanzen“, dass geheime Beratung und Beschlussfassung eine Hintertür für die Flucht in die Anonymität eröffnen. Die Beweislastumkehr lässt sich nicht auf eine Analogie zu §830 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen; denn diese Vorschrift setzt eine beweisbare Pflichtverletzung und ein Verschulden des einzelnen Mitglieds voraus. Die Beweislastumkehr rechtfertigt sich aber aus dem Rechtsgedanken, der § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, §§ 116, 93 Abs.2 Satz 2 AktG, § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG, §§ 41, 34 Abs. 2 Satz 2 GenG zugrunde liegt; die Beweislast wird nach der Beweisnähe und dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Schädigers verteilt. Die analoge Anwendung dieser Normen führt dazu, dass der Pflichtverstoß der Betriebsratsmitglieder vermutet wird, wenn der Arbeitnehmer durch einen Betriebsratsbeschluss geschädigt worden ist. Das Betriebsratsmitglied muss dagegen darlegen und beweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder dass ihm die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten unmöglich war (Entlastungsbeweis). Um sich zu entlasten, genügt es nicht, dass das in Anspruch genommene Betriebsratsmitglied gegen den rechtswidrigen Beschluss gestimmt hat. Es muss gegen rechtswidrige Beschlüsse in der Betriebsratssitzung offen Widerspruch erheben, um andere Betriebsratsmitglieder davon abzuhalten, einen Rechtsverstoß zu begehen. Als Beweis für sein rechtstreues Eintreten kann das Betriebsratsmitglied die übrigen Mitglieder des Betriebsrats als Zeugen benennen oder ein Separatvotum zu Protokoll geben. Das Beratungsgeheimnis des Betriebsrats, sofern sich dieses überhaupt dem Betriebsverfassungsgesetz entnehmen lässt, schützt die Betriebsratsmitglieder nicht vor Rechtsverstößen, durch die Arbeitnehmer oder einzelne von ihnen geschädigt werden. Aus Detlev W. Belling Die Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder für Pflichtverletzungen ISBN: 3161456408

R
riedoslife

15.04.2012 um 14:27 Uhr

S
Snooker

15.04.2012 um 14:31 Uhr

Nach dem Post von Riedo frage ich mich nur wie eine Haftung aussehen sollte?

P
Peanuts

15.04.2012 um 15:07 Uhr

"Nach dem Post von Riedo frage ich mich nur wie eine Haftung aussehen sollte?"

Sie sieht genau so aus:" ____________________________"

R
Riedo

15.04.2012 um 15:10 Uhr

@peanuts

Die Eingangsaussage im vorheriegen Artikel gilt hier auch für dich!!!

"Er kann zwar die Einstellung nicht verhindern, wohl aber eine Klage Einreichen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann."

Hmmm, man könnte also einen Klageantrag stellen i.S.: "Ich verklage meinen AG, weil mir durch die Einstellung des Herrn X ein Schaden entstehen KÖNNTE."

  • korrekt - Allerdings nicht durch die Einstellung, sondern durch die nicht Berücksichtigung meiner Person. Sollte dies auch Auswirkungen auf den Eingestellten haben, so kann er auch ihm gegenüber Schadensersatzpflichtig sein. Hängt immer vom zu beurteilenden Einzelfall ab.

"In welchem Fall wäre dem nicht berücksichtigten AN überhaupt ein Schaden entstanden, welchen er auch einklagen könnte?"

Dazu bedarf es ja wohl keiner großen Fantasie. Da ich mich ja wohl nicht für einen gleichen Arbeitsplatz bewerben möchte, sondern für einen höherwertigen und dadurch wohl auch höher datierten, erledigt sich die Frage wohl von selbst.

" Hierbei kann es um entgangene Vermögenswerte oder gar materielle Werte wie - Verhinderung eines persönlichen Aufstiegs - gehen."

Entgangene Vermögenswerte sind dann also im Umkehrschluss immateriell?"

Bitte richtig Lesen. Hier steht nicht "und" sondern "oder gar". Mann beachte hier auch das "wie", es bezieht sich hier auf ein Beispiel.

"Sollte letzteres bestätigt werden, kann auch eine Rücknahme der Einstellung infrage kommen. " "Die Möglichkeit der Rücknahme einer Einstellung ist im Arbeitsvertragsrecht nicht existent."

Und genau da irrt der gute Herr!!! Sie kann durch fehlerhafte (Rechtswidrige) Handlung und oder durch Unterlassung Unwirksam sein.

Mann beachte: Der Blick auf die Rechtsfolgen einer Benachteiligung darf nicht auf die gesetzlich angeordneten unmittelbaren Sanktionen verengt werden. Mittelbar kann die Rechtsposition des Arbeitgebers nämlich auch erheblich beeinträchtigt werden, weil vom Arbeitgeber angewandte Vereinbarungen oder durchgeführte Maßnahmen unwirksam sind.

"Schadensersatzpflichtig wäre der AG auf jeden Fall."

Auf jeden Fall sicher nicht.

Mit Sicherheit doch!! Mann beachte hier die allgemeine Verschuldensnorm des § 276 BGB

Da hier zumindest einem- egal ob neu Eingestellten oder nicht Berücksichtigten - ein Schaden entsteht, macht er sich Schadensersatzpflichtig.

"Aber zumindest sollten wir versuchen, hier so korrekt wie möglich zu sein."

Zustimmung

Danke, dann aber bitte auch so Handeln.

mfg Riedo

P
Peanuts

15.04.2012 um 22:29 Uhr

Ich möchte mich hiermit hochoffiziell für die voran gegangenen 348 Wörter, verteilt auf insgesamt 2.483 Zeichen (inkl. Leerzeichen) Erleuchtung bedanken.

S
Snooker

16.04.2012 um 00:31 Uhr

........und manch eine Antwort ist dann für einen Fragestellenden, der Null Ahnung hat, so Zielführend, wie die Relativitätstheorie für einen Hutuhäuptling.

T
Tanzbär

16.04.2012 um 18:52 Uhr

Geiles Gesülze. Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil, damit gibt es keinen Schaden und keinen Schadensersatz. Das nächste mal muss der BR eben besser aufpassen, fertig! DAS Ding ist gegessen.

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