@ streikbrecher und rolfo
Eure Antworten sind wohl gutgemeint, aber leider nicht ganz korrekt.
Zu "rolfos" Antwort: "Für die Fehler des BR ist nur der BR zuständig. Ihr habt zugestimmt, fertig."
Dies trifft nur zu, wenn kein dritter hiervon betroffen ist.
Im sogenannten Innenverhältnis AG-BR ist die Handlung Vollzogen, da der BR hier auch ohne Bestehen auf seine Rechte, der Einstellung zugestimmt hat.
Im Verhältnis zu dritten kann die Sache allerdings ganz anders aussehen. Und zwar dann, wenn es sich hier um einen neu zu besetzenden Arbeitsplatz handelt, um den sich ein bereits Beschäftigter ebenfalls bewerben möchte. Er kann zwar die Einstellung nicht verhindern, wohl aber eine Klage Einreichen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann. Hierbei kann es um entgangene Vermögenswerte oder gar materielle Werte wie - Verhinderung eines persönlichen Aufstiegs - gehen.
Sollte letzteres bestätigt werden, kann auch eine Rücknahme der Einstellung infrage kommen. Schadensersatzpflichtig wäre der AG auf jeden Fall.
Der BR sollte sich hier mal den § 80 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG ansehen.
Da hier durch fehlverhalten des BR, anderen ein Schaden entstehen kann, sind wir dann ganz schnell im Bereich der persönlichen Haftung einzelner BR-Mitglieder. Da hier auch eine grobe Verletzung seiner Pflichten vorliegt, sollte er sich auch den § 23 BetrVG einmal näher ansehen. Dieser Fall wird wohl nicht zu dem dort beschriebenen Endergebnis führen. Sollte sich derartiges wiederholen oder gar andere Pflichtverletzungen hinzukommen, könnte es aber durchaus, die dort beschriebenen Konsquenzen haben.
Zu "streikbrechers" Antwort: "Jeder AN kann auf EInhaltung einer BV klagen!"
Dieses würde wohl die Gerichte dermaßen mit Klagen zuschütten, dass Verfahren dann Jahre dauern würden.
Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitsgeber und dem Betriebsrat. Und auch nur diese können die Einhaltung der BV einfordern oder gar einklagen.
Allerdings kann es sein, dass ein Anspruch auf Grundlage einer BV besteht. Dann kann man die Einhaltung der Grundlage Individualrechtlich einfordern und dieses nötigenfalls auch einklagen.
"Denn sie sind Bestandteile des ArbV!"
Stimmt aus vielfälltigen Gründen so nicht ganz. Die hier alle aufzuführen und zu begründen würde allerdings den Rahmen sprengen.
Nur eines: Ein Arbeitsvertrag ist eine Individuelle Vereinbarung, die der einzelne auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen kann. Er also Einfluss auf seine persönliche Vertragsgestaltung nehmen kann. Bei einer BV hat er diese Möglichkeit nicht. Nicht "DIE" BV wird Bestandteil eines Arbeitsvertrages, sondern die in ihr geregelten Normen werden zur Grundlage der betrieblichen Abläufe und haben somit natürlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, nicht aber auf den Arbeitsvertrag an sich. Das hat mit dem Arbeitsvertrag selbst recht wenig zu tun.
Passender wäre hier - bestehende Rechte aus dem Arbeitsverhälltnis - gewesen.
@alle
Bitte, ich möchte hier wirklich nicht als Besserwisserisch daherkommen, aber es ist nun einmal so, dass nicht jede Frage - zwar gutgemeint - aber oftmals nicht mit einfachen Ja oder Nein oder vieleicht auch "ist halt so, haste Pech gehabt, musste halt mit Leben oder ähnlichem Beantwortet werden kann, und auch nicht beantwortet werden sollte.
Bitte denkt stetts daran, dass es sich hier in den meisten Fällen um Betriebsräte handelt, die noch über kein gewisses Grundwissen verfügen und oder mit diesem Problem nicht recht klar kommen.
Für die meisten hier, mag deren Problem vieleicht nicht so gravierend sein. Aus Sicht des Fragestellers, ist es aber wahrscheinlich eines, dass Sie lösen müssen, aber aus welchen Gründen auch immer, momentan nicht Lösen können.
Wir sollten daher versuchen, diese so gut wie möglich zu beantworten. Natürlich kann mann nicht immer ganz korrekt auf jede Frage Antworten, da dies dann in den meisten Fällen zu Seitenlangen Kommentaren führen würde. Auch in diesem Fall währe noch einiges mehr (erklärend- und ergänzendes) zu sagen. Aber zumindest sollten wir versuchen, hier so korrekt wie möglich zu sein.
mfg Riedo