Erstellt am 28.02.2007 um 20:46 Uhr von Catweazle
Die Vorsitzende ist doch wohl nicht die BR-Vorsitzende?! Bei einer Kündigung würde ich bestimmt nicht die GL auf Fehler aufmerksam machen. Meiner Meinung nach hat der BR auch keine Kündigung auf Formfehler zu prüfen.
Erstellt am 28.02.2007 um 20:58 Uhr von Heini
Wenn das Ersatzmitglied schon für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied tätig war und der Kündigungsschutz gem. § 15 KschG noch greift, dürfte nur eine Anhörung gem. § 103 BetrVG richtig sein.
Erstellt am 28.02.2007 um 21:13 Uhr von Kölner
@Robin Hood
Die Vorsitzende hat einen eigenen Anwalt? Respekt!
Erstellt am 28.02.2007 um 23:03 Uhr von paula
hab ich jetzt gerade einen Knoten im Kopf? Im nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG ist keine Zustimmung nach § 103 BetrVG notwendig. Nur der § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG verweist auf § 103 BetrVG.
Erstellt am 01.03.2007 um 08:28 Uhr von wölfchen
Knoten hin, Knoten her, kölners Gedanken waren beim lesen auch die meinigen! :-)
Erstellt am 01.03.2007 um 10:04 Uhr von paula
ja über den Anwalt habe ich mich auch gewundert. Aber wozu habe ich einen Anwalt wenn er diese feine Unterscheidung nicht macht. Im nachwirkenden Kündigungsschutz ist der § 103 BetrVG nicht einschlägig.
Erstellt am 01.03.2007 um 10:17 Uhr von w-j-l
Paula,
Ausnahme könnte allerdings sein, dass der Nachrücker während einer laufenden Vertretungsphase für eine BR-Mitglied gekündigt wurde. Dann ist m.E. auch die Zustimmung nach 103 erforderlich.
Dann hätte der Anwalt ggf. recht.
Erstellt am 01.03.2007 um 10:47 Uhr von Lotte
Paula,
und wenn es einen TV gibt, wie ihn der Fitting unter §103; BetrVG, RN 8 beschreibt, käme der 103er zum Zuge
Erstellt am 01.03.2007 um 11:21 Uhr von paula
könntet beide recht haben. Hat jemand so einen Zuordnugs-TV schon einmal in der Praxis gesehen?
Erstellt am 01.03.2007 um 13:56 Uhr von Kölner
@paula
Den wird es nicht mehr geben...
Erstellt am 02.03.2007 um 17:44 Uhr von Robin Hood
OK Danke liebe Leute,
Kann mir jetzt bitte aber noch einer sagen ob ich als BR meinen AG auf seine Fehler hinweisen muss. Bei uns wird immer gesagt das wir verpflichtet sind die GL auf ihre Fehler aufmerksam zu machen. Auch Telefoniert unsere Vorsitzende der GL hinterher wenn sie vergessen haben einen Antrag auf Übst. zu stellen. Ist das nun normal oder nicht?
Erstellt am 02.03.2007 um 18:08 Uhr von Fayence
"Kann mir jetzt bitte aber noch einer sagen ob ich als BR meinen AG auf seine Fehler hinweisen muss."
Robin Hood,
im Einzelfall hilft es einem Kollegen/einer Kollegin mehr, den AG NICHT (sofort) auf einen Fehler hinzuweisen. Im Falle einer Kündigung zum Ende der Probezeit OHNE vorherige Anhörung des BRs ist einem AN sicher eher geholfen, wenn der BR nicht reagiert bzw. nur den AN auf diesen Mangel hinweist.
Was Euren konkreten Fall betrifft, halte ich es für sträflich, wenn ein BR der ordentlichen Kündigung nach §102 BetrVG NICHT WIDERSPRICHT, wenn der §103 BetrVG zumindest in Erwägung gezogen werden muss. Hier sehe ich eine klare Verpflichtung des BR auf eine Anhörung nach §103 BetrVG zu bestehen, da diese Kündigung nicht ohne Zustimmung BR oder Arbeitsgericht ausgesprochen werden darf. Ob die Kündigung dann ausgesprochen werden kann oder nicht, soll dann bitte schön ein Arbeitsrichter entscheiden!
In diesem Zusammenhang kann ich DEINE Einstellung "...kann es doch nicht BR Aufgabe sein Ihnen Unterricht im Gesetzestext zu geben." nur verurteilen. Du solltest mal Deine Gesinnung überprüfen!
Erstellt am 03.03.2007 um 12:24 Uhr von Lotte
Fayence,
Widerspruch gegen eine außerordentlichen Kündigung?
Robin Hood,
ich hoffe Ihr habt nicht vor lauter überlegen, ob Ihr denn den GL auf seinen angeblichen Fehler aufmerksam machen müsst, vergessen, Bedenken gegen die fristlose Kündigung nach §102 innerhalb der Frist von drei Tagen zu äußern.
Erstellt am 03.03.2007 um 12:30 Uhr von Fayence
Lotte,
sorry, habe die "fristlose" überlesen!
Erstellt am 03.03.2007 um 12:36 Uhr von Lotte
Fayence,
Du bist in guter Gesellschaft.
Auch der Däubler scheint einen Widerspruch nicht für abwegig zu halten:
schreibt er unter § 102, BetrVG in RN 99 noch
"Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kann der BR lediglich Bedenken innerhalb einer Frist von drei Tagen äußern."
so wird aber in RN 102 erwähnt "Letztere Unterstellung ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn der BR der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich nicht zugestimmt, dagegen Bedenken oder gar Widerspruch erhoben oder sich auch einer Stellungnahme enthalten hat..."
Erstellt am 03.03.2007 um 12:53 Uhr von Fayence