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Fehler des AG bei der Kündigung eines BR Kollegen?

RH
Robin Hood
Jan 2018 bearbeitet

Unsr AG hat ein BR Ersatzmitgl. fristlos gekündigt. Zu Recht oder nicht ist bei der Frage egal. Der AG hat nach §102 gekündigt und nicht nach §103 wie er muss. Unsere Vorsitzende und ihr Anwalt sind der Meinung dass wir als BR die GL auf ihren Fehler aufmerksam machen müssen. Ich sehe das nicht so. Wenn nicht mal die Rechtsabteilung richtig Kündigen kann, kann es doch nicht BR Aufgabe sein Ihnen Unterricht im Gesetzestext zu geben. Oder? Unsere Vorsitzende Hat ausdrücklich nach einer Kündigung nach §103 verlangt. Ist das Normal?

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Community-Antworten (16)

C
Catweazle

28.02.2007 um 21:46 Uhr

Die Vorsitzende ist doch wohl nicht die BR-Vorsitzende?! Bei einer Kündigung würde ich bestimmt nicht die GL auf Fehler aufmerksam machen. Meiner Meinung nach hat der BR auch keine Kündigung auf Formfehler zu prüfen.

H
Heini

28.02.2007 um 21:58 Uhr

Wenn das Ersatzmitglied schon für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied tätig war und der Kündigungsschutz gem. § 15 KschG noch greift, dürfte nur eine Anhörung gem. § 103 BetrVG richtig sein.

K
Kölner

28.02.2007 um 22:13 Uhr

@Robin Hood Die Vorsitzende hat einen eigenen Anwalt? Respekt!

P
paula

01.03.2007 um 00:03 Uhr

hab ich jetzt gerade einen Knoten im Kopf? Im nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG ist keine Zustimmung nach § 103 BetrVG notwendig. Nur der § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG verweist auf § 103 BetrVG.

W
wölfchen

01.03.2007 um 09:28 Uhr

Knoten hin, Knoten her, kölners Gedanken waren beim lesen auch die meinigen! :-)

P
paula

01.03.2007 um 11:04 Uhr

ja über den Anwalt habe ich mich auch gewundert. Aber wozu habe ich einen Anwalt wenn er diese feine Unterscheidung nicht macht. Im nachwirkenden Kündigungsschutz ist der § 103 BetrVG nicht einschlägig.

W
w-j-l

01.03.2007 um 11:17 Uhr

Paula, Ausnahme könnte allerdings sein, dass der Nachrücker während einer laufenden Vertretungsphase für eine BR-Mitglied gekündigt wurde. Dann ist m.E. auch die Zustimmung nach 103 erforderlich.

Dann hätte der Anwalt ggf. recht.

L
Lotte

01.03.2007 um 11:47 Uhr

Paula, und wenn es einen TV gibt, wie ihn der Fitting unter §103; BetrVG, RN 8 beschreibt, käme der 103er zum Zuge

P
paula

01.03.2007 um 12:21 Uhr

könntet beide recht haben. Hat jemand so einen Zuordnugs-TV schon einmal in der Praxis gesehen?

K
Kölner

01.03.2007 um 14:56 Uhr

@paula Den wird es nicht mehr geben...

RH
Robin Hood

02.03.2007 um 18:44 Uhr

OK Danke liebe Leute, Kann mir jetzt bitte aber noch einer sagen ob ich als BR meinen AG auf seine Fehler hinweisen muss. Bei uns wird immer gesagt das wir verpflichtet sind die GL auf ihre Fehler aufmerksam zu machen. Auch Telefoniert unsere Vorsitzende der GL hinterher wenn sie vergessen haben einen Antrag auf Übst. zu stellen. Ist das nun normal oder nicht?

F
Fayence

02.03.2007 um 19:08 Uhr

"Kann mir jetzt bitte aber noch einer sagen ob ich als BR meinen AG auf seine Fehler hinweisen muss."

Robin Hood,

im Einzelfall hilft es einem Kollegen/einer Kollegin mehr, den AG NICHT (sofort) auf einen Fehler hinzuweisen. Im Falle einer Kündigung zum Ende der Probezeit OHNE vorherige Anhörung des BRs ist einem AN sicher eher geholfen, wenn der BR nicht reagiert bzw. nur den AN auf diesen Mangel hinweist.

Was Euren konkreten Fall betrifft, halte ich es für sträflich, wenn ein BR der ordentlichen Kündigung nach §102 BetrVG NICHT WIDERSPRICHT, wenn der §103 BetrVG zumindest in Erwägung gezogen werden muss. Hier sehe ich eine klare Verpflichtung des BR auf eine Anhörung nach §103 BetrVG zu bestehen, da diese Kündigung nicht ohne Zustimmung BR oder Arbeitsgericht ausgesprochen werden darf. Ob die Kündigung dann ausgesprochen werden kann oder nicht, soll dann bitte schön ein Arbeitsrichter entscheiden!

In diesem Zusammenhang kann ich DEINE Einstellung "...kann es doch nicht BR Aufgabe sein Ihnen Unterricht im Gesetzestext zu geben." nur verurteilen. Du solltest mal Deine Gesinnung überprüfen!

L
Lotte

03.03.2007 um 13:24 Uhr

Fayence, Widerspruch gegen eine außerordentlichen Kündigung?

Robin Hood, ich hoffe Ihr habt nicht vor lauter überlegen, ob Ihr denn den GL auf seinen angeblichen Fehler aufmerksam machen müsst, vergessen, Bedenken gegen die fristlose Kündigung nach §102 innerhalb der Frist von drei Tagen zu äußern.

F
Fayence

03.03.2007 um 13:30 Uhr

Lotte,

sorry, habe die "fristlose" überlesen!

L
Lotte

03.03.2007 um 13:36 Uhr

Fayence, Du bist in guter Gesellschaft. Auch der Däubler scheint einen Widerspruch nicht für abwegig zu halten:

schreibt er unter § 102, BetrVG in RN 99 noch "Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kann der BR lediglich Bedenken innerhalb einer Frist von drei Tagen äußern."

so wird aber in RN 102 erwähnt "Letztere Unterstellung ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn der BR der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich nicht zugestimmt, dagegen Bedenken oder gar Widerspruch erhoben oder sich auch einer Stellungnahme enthalten hat..."

F
Fayence

03.03.2007 um 13:53 Uhr

Lotte,

na dann... ;-))

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