Hallo, einem Mitarbeiter soll fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt werden, weil er seit dem 27.12.05 unentschuldigt fehlt. Der Mitarbeiter hat in den letzten 5 Jahren immer wieder unentschuldigt gefehlt, woraufhin der Arbeitgeber am 12.12.05 eine Abmahnung ausgesprochen hat.
Der Mitarbeiter war in den letzten Jahren wegen einer auch jetzt noch bestehenden Alkoholproblematik bzw. der daraus resultierenden Erkrankungen sehr oft arbeitsunfähig (jeweils ca. 120 Arbeitstage pro Jahr).
Eine ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeiten ist anzunehmen, so daß der Arbeitgeber bei entsprechender Feststellung wohl auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen könnte.
Der Personalrat hat in seiner gestrigen Sitzung der fristlosen/fristgerechten Kündigung nicht zugestimmt, weil er das Fehlverhalten des Mitarbeiters als krankheitsbedingte Folge ansieht, für das der Mitarbeiter nicht verantwortlich ist und ihm noch eine letzte Chance gegeben werden soll. Der Personalrat gibt in seiner Begründung zur Nichtzustimmung des Hinweis, den Mitarbeiter aufzufordern, einen Antrag auf eine Entwöhnungsbehandlung zu stellen, diese durchzuführen und sich anschließend einer Therapiegruppe anzuschließen. Der Arbeitgeber soll den Mitarbeiter dabei darauf hinweisen, daß im Falle der Weigerung oder des Abbruchs einer Behandlung eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden würde.
Frage: War der Personalrat berechtigt, der beabsichtigten Maßnahme mit der obigen Begründung nicht zuzustimmen, oder hätte er seine Entscheidung nur davon abhängig machen dürfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose/fristgerechte Kündigung auf Grund des unentschuldigten Fehlens nach der Abmahnung vorliegen.