Versetzung von Leiharbeitnehmern - Benachteiligung für Belegschaft?
Wir haben im Betrieb ca 20% Leiharbeitnehmer. Zunehmend werden höherdotierte Arbeitsplätze durch Einstellung von Leiharbeitnehmern besetzt, anstatt die eingenen Mitarbeiter zu fördern.
Konkret sollen nun 6 ausgeschriebene Stellen besetzt werden. Es bewarben sich insgesamt 12 Mitarbeiter bzw. bereits im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer.
Zur Versetzung wurden dem Betriebsrat nun 4 Mitarbeiter und 2 bereits im Unternehmen beschäftigte Leiharbeitnehmer angezeigt, obwohl 2 weitere Mitarbeiter ebenso geeignet gewesen wären. Sie wurden abgelehnt, weil sie nicht entbehrlich sind (von ihren weniger hoch dotierten Stellen) Hierin sieht der Betriebsrat eine Benachteiligung der eigenen Mitarbeiter. Allerdings tun wir uns mit der Begründung etwas schwer. Hat jemand Urteile dazu oder mit ähnlichen Gegebenheiten zu kämpfen? Sind wir im Recht, wenn wir unsere Betriebsangehörigen gegenüber den Leiharbeitnehmern bevorzugen wollen? Und wo ist ein Ansatz dies zu begründen? Das BetrVG spricht nur von Arbeitnehmern. In einer Schulung erfuhr ich, dass auch Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer in diesem Sinne sind.
Community-Antworten (1)
23.03.2007 um 16:11 Uhr
Ich würde auf eine Benachteiligung der beiden MA aus der Stammbelegschaft plädieren (§99 (2) Nr. 3 BetrVG), da diese an ihrer beruflichen Weiterentwicklung gehindert werden (und ihnen die Chance auf eine besser dotierte Stelle verbaut wird). Selbst wenn die Interessen der LeihAN ebenfalls geprüft werden müssten, ist hier keine Benachteiligung zu erkennen, da für die Weiterentwicklung der LeihAN ist der Verleiher zuständig ist, nicht eure Firma. Ebenso werdet ihr keinen Einfluss auf eine bessere Bezahlung der LeihAN nehmen können.
Den Rest kann der ArbGeb, wenn er sich seiner Sache sicher ist, dem Arbeitsrichter vortragen.
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