Erstellt am 05.02.2007 um 11:14 Uhr von Lotte
stinkermief,
sicher könnte die gekündigte Person diese Kündigung, aufgrund der von Dir geschilderten Rechtslage, zurückweisen, hätte aber wohl nicht viel davon, da der AG m.E. eine neue, formal richtige Kündigung aussprechen würde.
Besser ist es, solche formalen Fehler bei der Kündigungsschutzklage entdecken zu lassen. Schon manche Kündigung war aufgrund formaler Fehler unwirksam.
Schade, dass Ihr schon nach der Vollmacht gefragt habt, sicher wird es jetzt eine geben.
Erstellt am 05.02.2007 um 11:45 Uhr von Monika
stinkermief,
abgesehen von dem, was Lotte schreibt, gibt es Urteile, die eine betriebsbedingte Kündigung für Unrecht halten, denn die Zeitarbeitsfirma muss die Person weiter beschäftigen. Sollte es keine Folgeeinsätze geben, dann gehört das eben zum untenehmerischen Risiko der Zeitarbeitsfirma. Google mal ein bisschen.
Eine Kündigungsschutzklage wäre also auch in dieser Hinsicht sinnvoll.
Erstellt am 05.02.2007 um 11:46 Uhr von stinkermief
"Schade, dass Ihr schon nach der Vollmacht gefragt habt, sicher wird es jetzt eine geben."
Hallo Lotte, darum geht es nicht. Die Frage ist ja ob die Vollmacht die im Büro der Zeitarbeitsfirma aushängt ausreicht.
Und der Formfehler einer nicht vorhandenen Vollmacht kann man nicht heilen, d.h. es müsste eine neue Kündigung ausgestellt werden.
Gruß,
Stinker
Erstellt am 05.02.2007 um 12:13 Uhr von Lotte
Stinker,
das BGB spricht von "vorlegen" nicht von "aushängen".
Was da sonst wohl noch alles für Vollmachten "aushängen"? ;-))
Erstellt am 05.02.2007 um 12:42 Uhr von paula
@Lotte
Der §174 BGB geht davon aus, dass die zurückweisung wegen fehlernder vollmacht unverzüglich erfolgt. Daher wäre es unklug sich erst im Verfahren vor dem ArbG darauf zu berufen, da dann dieser Mangel nicht mehr gerügt werden kann. Aus meiner Sicht ist man daher hier richtig vorgegangen. Eine ausgelegte Vollmacht reicht sicher nicht aus.
Erstellt am 05.02.2007 um 12:54 Uhr von Lotte
paula,
weißt Du, was ich manchmal am Forum hasse?
Das man sooo sehr falsch verstanden werden kann ;-)
Wollte mich vor dem ArbG eher darauf berufen, dass eine nicht bevollmächtigte Person unterschrieben hat (siehe meine Antwort 51511, die auch auf die sofortige Zurückweisung eingeht)
Erstellt am 05.02.2007 um 12:58 Uhr von Kölner
@Lotte, paula
Hättet Ihr denn noch den Sinn dafür, die (interne) Handlungsvollmacht von der allgemeinen Vollmacht zu unterscheiden?
:-))
Erstellt am 05.02.2007 um 13:39 Uhr von Lotte
Kölner,
Du kannst mir nicht erzählen, dass Du eine Kündigung, die von der Sachbearbeiterin unterschrieben ist, für wirksam hälst. Interne Handlungsvollmacht hin oder her. ;-))
Erstellt am 05.02.2007 um 13:42 Uhr von Kölner
Erstellt am 05.02.2007 um 13:54 Uhr von Lotte
Kölner
und außerdem könnte ich Dich noch fragen, warum denn für BGB §§622,623 nicht BGB §§164 -181 gelten soll? ;-))
Erstellt am 05.02.2007 um 16:15 Uhr von paula
@kölner
was hälst Du von BAG 2 AZR 633/76
Erstellt am 05.02.2007 um 18:51 Uhr von Kölner
@paula
Nichts was meiner Meinung widerspräche...
Erstellt am 05.02.2007 um 21:20 Uhr von paula
@kölner
stehe ich jetzt auf der Leitung? Mach mich schlauer... BITTE!!! :-)))))))
Erstellt am 06.02.2007 um 10:11 Uhr von stinkermief
Hallo Allerseits,
ich hab mich mal selber bei einem Anwalt nachgefragt.
Es reicht tatsächlich aus wenn eine "Vollmacht" im Betrieb öffentlich aushängt (schwarzes Brett o.ä), aber nur für MA die ständig im Betrieb anwesend sind. Wenn aber eine Person nie im Betrieb ist, bzw. 2 oder 3-mal im Jahr für jeweils eine Stunde im Betrieb zu Gesprächen ist, dann reicht der Aushang nicht aus (den diese Person ist nicht wirklich im Betrieb und man kann nicht erwarten das diese Person alle Bretter abgrasst).
Das die Zeitarbeitsfirmen zu blöd sind eine Vollmacht zu den allgemeinen Unterlagen (Tariffvertrag, Regelungen usw.) beizuliegen ist eine andere Geschichte.
Erstellt am 06.02.2007 um 10:23 Uhr von Fayence
stinkermief,
darf ich einmal fragen, aus welchem Grund Du diese Frage gestellt hast? Bist Du BR in Betrieb B?
paula,
ob denn diese Sachbearbeiterin wohl Gesellschafterin in der Zeitarbeitsfirma ist? >>> Bitte streichen, bin in der falschen Zeile und beim falschen Urteil gelandet!
Es gibt noch ein neueres Urteil, welches sich mit dieser Problematik befasst